Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. März 2025 wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2026, AZ 19 Bs 286/25k, unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf 18 Monate erhöhten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 26.2 und ON 34.3 des Aktes AZ **).
Die Freiheitsstrafe wurde bis dato nicht vollzogen (Strafaufschub gemäß § 5 StVG bis 31. August 2026; ON 49.1 des Erkenntnisakts).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Genannter am 22. Juni 2024 in ** (Spanien) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Eisenstadt durch Täuschung über Tatsachen zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung einer bereits getilgten Forderung zu verleiten versucht, wodurch B* um den 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 104.163,77 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
Mit Eingabe vom 9. März 2026 (ON 1.2) begehrte der Verurteilte (unter anderem) die Wiederaufnahme des Verfahrens und ersuchte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Begründend legte er unter Vorlage von Urkunden zusammengefasst dar, dass er aus gesundheitlichen Gründen („Gehirntumor“) vollzugsuntauglich sei und diese Erkrankung seine Entscheidungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (auf nicht konkreter dargelegte Weise) und seine Verteidigungsfähigkeit in der Hauptverhandlung aufgrund massiver Konzentrationsschwierigkeiten beeinträchtigt habe. Es existiere eine (namentlich nicht bezeichnete) Zeugin, die verfahrensentscheidende Angaben zu seinen Gunsten machen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO zuständige Drei-Richter-Senat - nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 3.2) - die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung ab, dass einerseits keine neuen Beweismittel oder verfahrensrelevanten Tatsachen vorgebracht worden seien und andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Ermangelung einer Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO bzw des Vorliegens einer schwierigen Sach- oder Rechtslage und wegen Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrags nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 8), in der er den Namen der Zeugin benennt, auf seine gesundheitsbedingte kognitive Beeinträchtigung im Erkenntnisverfahren sowie die Relevanz der Erkrankung für den Ausgang des Verfahrens hinweist, der Aussichtslosigkeit seines Antrags und der Nichtannahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage entgegen tritt und Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden wegen Vorbefasstheit im Erkenntnisverfahren behauptet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach Vollzug einer Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Die Tatsachen oder Beweismittel sind neu im Sinn der Z 2, wenn sie-gleichgültig, ob sie der Verurteilte kannte-vom Gericht nicht verwertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Unter Tatsachen sind strafbarkeitsrelevante reale Umstände zu verstehen, somit alle Elemente des äußeren und inneren Tatbestands sowie auch Merkmale von Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs-und Strafausschließungsgründen. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters. Die nova producta müssen einen für die Wiederaufnahme relevanten Umstand betreffen und zur Erschütterung der Beweislage und Bewirkung eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen (RIS-Justiz RS0101243; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 24 ff, 60 ff).
Wie vom Erstgericht bereits zutreffend dargelegt, wurden vom Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. Weder wurde schlüssig dargelegt, inwiefern die Erkrankung einen (auch nach der Aktenlage nicht indizierten) Einfluss auf die Tatbegehung gehabt haben soll, noch wurden neue Beweismittel unter Bezugnahme auf ein entscheidungsrelevantes Beweisthema angeboten. Mit der Behauptung einer - anhand der Hauptverhandlungsprotokolle nicht nachvollziehbaren - Beeinträchtigung des anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerbers in seiner Verteidigungsfähigkeit wird kein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 353 StPO zur Darstellung gebracht.
Da der Verfahrensgegenstand durch den Wiederaufnahmeantrag festgelegt wird ( LewischaaO § 357 Rz 10 ff; RIS-Justiz RS0117043) und dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren (ungeachtet der für dieses geltenden Neuerungserlaubnis) nicht überschritten werden darf (OLG Wien 21 Bs 1/17k, 30 Bs 29/26y), erübrigt sich ein Eingehen auf das erstmals in der Beschwerde und im Rahmen der Gegenausführung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien (ON 5.1 des Bs-Akts) erstattete, schlüssige Ausführungen zur Eignung der Erschütterung der Beweislage missen lassende Beweisanbot der Vernehmung der Zeuginnen C* und Mag. D*.
Zum Einwand der Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Drei-Richter-Senats ist darauf zu verweisen, dass diese – dem Beschwerdevorbringen zuwider – nicht im Erkenntnisverfahren als Richterin tätig war (ON 26.2 des Erkenntnisakts).
Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO neben dem Unvermögen des Antragstellers, die Kosten der Verteidigung zu tragen, auch voraussetzt, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wies das Erstgericht auch den unter einem gestellten Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zutreffend (bereits) wegen Aussichtslosigkeit des den formalen Anforderungen nicht gerecht werdenden Begehrens ab.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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