Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. März 2025, GZ **-26.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Johannes Helm durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben , die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht und die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gemäß § 43a Abs 3 StGB ausgeschaltet .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er am 22. Juni 2024 in ** (Spanien) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Eisenstadt durch Täuschung über Tatsachen zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung einer bereits getilgten Forderung zu verleiten versucht, wodurch B* um den 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 104.163,77 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat die drei einschlägigen Vorstrafen und die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation erschwerend, mildernd hingegen das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 13 Os 82/25w-4 (ON 2.1 des Bs-Akts) ist nunmehr über dessen Berufung (angemeldet in ON 26.1 S 13, ausgeführt zu ON 29) sowie jene der Staatsanwaltschaft (angemeldet in ON 26.1 S 13, ausgeführt zu ON 28) zu entscheiden.
Zunächst sind die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungsparameter um den Erschwerungsgrund der Tatbegehung während des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahrens (zwischen Ersturteil und Rechtskraft) zu ergänzen.
Entgegen der Berufung des Angeklagten wirkt sich nicht mildernd aus, dass die der letzten Vorstrafe zugrunde liegende Tat am 31. Mai 2021 verübt wurde. Für die Beurteilung, wie rasch der Rückfall erfolgt ist, ist nämlich nicht der Tatzeitpunkt, sondern das Datum der Rechtskraft des Vorurteils oder des Vollzugs maßgeblich. Ein als mildernd zu wertendes Wohlverhalten bei länger zurückliegender Tatbegehung kommt wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 18 StGB in Betracht ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 33 Rz 11, § 34 Rz 39, § 32 Rz 46 f).
Ebenso wenig liegt der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Zustellung der Ladung an den Angeklagten zur Beschuldigtenvernehmung am 30. August 2024 (ON 6.4) rund ein Jahr und vier Monate. Unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren – das überdies keine Haftsache war – nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 83). Die Vertagung der Hauptverhandlung infolge Erledigung eines Beweisantrags des Angeklagten (vgl ON 22 S 42 ff) vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist um rund vier Wochen (vgl auch RIS-Justiz RS0120138).
Angesichts der zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage sowie insbesondere dessen mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe, welche den Strafrahmen lediglich zur Hälfte ausschöpft, als zu milde bemessen und war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen.
Der Gewährung auch nur teilweise bedingter Strafnachsicht stehen die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten sowie der Umstand entgegen, dass ihm gewährte (zuletzt teilweise) bedingte Strafnachsichten ebenso wenig wie die Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre davon abhalten konnten, neuerlich straffällig zu werden. Darin manifestiert sich eindrucksvoll seine nachhaltig rechtsfeindliche Einstellung gegenüber den von der Rechtsordnung geschützten Gütern der Gemeinschaft, sodass dem Angeklagten keine die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB rechtfertigende positive Kriminalprognose erstellt werden kann. Vielmehr bedarf es des Vollzugs der gesamten verhängten Unrechtsfolge, um ihm die Untolerierbarkeit seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
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