Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Mit Strafantrag vom 16. Februar 2026 (ON 5) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt A* zur Last, er habe im Zeitraum von 7. bis 8. Jänner 2026 in ** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW des B* C*, ** mit dem behördlichen Kennzeichen **, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch An-sich-Nehmen des unter einem Blumentopf links neben dem Hauseingang versteckten Ersatzschlüssels, sohin durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschaffte, und hiedurch das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB begangen.
In der Hauptverhandlung vom 27. März 2026 (ON 12.2) verantwortete sich der Angeklagte – wie bereits im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 9. Jänner 2026 (ON 2.5) - vollinhaltlich und reumütig geständig. Vom Erstrichter wurde ihm daher das Angebot einer Diversion nach § 203 StPO – Schadensgutmachung in Höhe von 400 Euro, Anordnung der Bewährungshilfe und Absehen von einem Pauschalkostenbeitrag - unterbreitet. Der (derzeit beschäftigungslose) Angeklagte nahm das Angebot an, die Staatsanwaltschaft äußerte sich hiezu nicht (ON 12.2 S 9 ff).
Nach Vertagung der Hauptverhandlung wurde mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) 1. das Strafverfahren gegen A* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB gemäß §§ 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren, Schadensgutmachung in Form der Zahlung eines Betrags in Höhe von 400 Euro an B* C* bis zum 30. Mai 2026 und Anordnung von Bewährungshilfe vorläufig eingestellt und 2. von der Entrichtung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 388 Abs 3 StPO abgesehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 14) mit der wesentlichen Begründung, dass einer diversionellen Erledigung – mit Blick auf eine im Jahr 2021 erfolgte diversionelle Erledigung - spezialpräventive Hindernisse entgegenstehen, mit der Auftragung der Zahlung eines Betrags von 400 Euro bei einem Totalschaden der Ausgleichs-und Warncharakter der konkret gewählten Diversionsmaßnahme deutlich geringer als vom Erstgericht angenommen ausfalle, es auch aus generalpräventiven Gründen zu keiner neuerlichen Diversion kommen könne und sich die Feststellung nicht schwerer Schuld als rechtsirrig erweise.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO sind in § 209 StPO geregelt, wobei es sich bei der Diversion in der Hauptverhandlung um einen Sonderfall handelt.
Nach §§ 198 Abs 1 iVm 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass (hier:) ein Freispruch nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf eine der in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen – darunter die Bestimmung einer Probezeit (§ 200 StPO) – nicht geboten erscheint, um den (hier:) Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Abzustellen ist also auf die tat- und beschuldigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden und (bei erwachsenen Angeklagten) mit einer Sanktion einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar ist. Derartige präventive Diversionshindernisse sind anhand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom (hier:) Angeklagten erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 33 mwN).
Dabei ist im Hinblick auf die unterschiedliche Eingriffsintensität der diversionellen Maßnahmen jene zu wählen, die ausreicht, um den Präventionsinteressen iSd § 198 Abs 1 StPO zu genügen ( Schroll/Kert aaO Rz 33 f). Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen der Diversion orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Angeklagten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten ( Schroll/Kert aaO Rz 35).
Ein diversionelles Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO überdies nur dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre.
Wie bereits vom Erstrichter erwogen, hat der bislang unbescholtene Angeklagte im Jahr 2022 im dg Verfahren AZ ** noch als junger Erwachsener eine diversionelle Einstellung gemäß § 201 Abs 5 StPO nach der unentgeltlichen Erbringung von 100 Stunden gemeinnütziger Leistungen wegen des Verdachts nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (Inbrandsetzung von trockenem Gras am Waldrand mit einem Feuerzeug, sodass eine Grasfläche von ca. 100 m² verbrannte – Mittäter war sein Freund B* D* [nunmehr C*]) erhalten.
Nunmehr besteht der Verdacht, dass er den unter einem Blumentopf versteckten Fahrzeugschlüssel seines auf Urlaub befindlichen Freundes B* C* am 7. Jänner 2026, 18.00 Uhr, ohne dessen Wissen an sich und sodann (ohne gültige Lenkerberechtigung) das (im Sommer 2025 um 1.350 Euro erworbene [ON 4.1 S 2]) Fahrzeug in Betrieb genommen hat, wobei er am 8. Jänner 2026 um 16.10 Uhr (unverschuldet [vgl dazu die Angaben des C* ON 12.2 S 7]) in einen Verkehrsunfall verwickelt und das Fahrzeug dabei total beschädigt wurde. Unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Eintreffen der Polizei verständigte der Angeklagte seinen Freund, um ihm die unbefugte Ingebrauchnahme wie auch den (Total)Schaden am Fahrzeug zu beichten. Auch den einschreitenden Beamten gegenüber berichtete er sofort von der unbefugten Ingebrauchnahme des Fahrzeuges.
Weder Vorstrafen noch bereits erfolgte Diversionserledigungen hindern ein neuerliches diversionelles Vorgehen. Entscheidend ist, ob wegen der früheren Verfehlungen trotz der mit einer intervenierenden Diversion regelmäßig verbundenen präventiven Wirkung eine herkömmliche (Geld-oder Freiheits-)Strafe dennoch prognostisch geboten ist, um künftige Delinquenz zu verhindern ( Schroll/Kert aaO Rz 38 f). Unter Berücksichtigung, dass es sich beim unbescholtenen Angeklagten erkennbar um keinen Gesinnungs- oder Hangtäter handelt, er nicht nur reumütig geständig ist, sondern unmittelbar nach dem Unfall die Verantwortung übernommen hat, in casu dem Besserungs-und Warnzweck durch die aufgetragene Leistung von Schadenersatz (trotz Vorliegens eines Versicherungsfalles), die Anordnung der Bewährungshilfe und die Probezeit gerade noch hinreichend Genüge getan wird, erweist sich nach Lage des Falles – in Übereinstimmung mit dem Erstrichter - eine Bestrafung des A* weder aus spezial-noch aus generalpräventiven Erwägungen (vgl. Schroll/Kert aaO Rz 35 ff) geboten.
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts-und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs-und Gesinnungswert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts-und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T7]; RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/KertaaO Rz 28 ff). Der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe indiziert eine (unter)durchschnittliche Schuld. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten (nicht bereits von der Qualifikation des § 136 Abs 2 StGB umfassten) schuldsteigernden Momente (zielgerichtetes und überlegtes Vorgehen unter Ausnutzung der Abwesenheit des [befreundeten] Opfers) werden von den schuldmindernden Momenten (Geständnis samt völliger Verantwortungsübernahme von Anbeginn, Anzeige u.a. wegen Lenkens ohne gültige Lenkerberechtigung [ON 2.2 S 2], unverschuldeter Unfall) aufgewogen. Mag auch ein Totalschaden eingetreten sein, so ist dieser in finanzieller Hinsicht in erster Linie vom Unfallverursacher zu tragen und damit ein Versicherungsfall.
Damit wurden im vorliegenden Fall sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer diversionellen Maßnahme nach § § 203 StPO durch das Erstgericht zutreffend bejaht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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