Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ **-17.2, nach der am 25. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wolm durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem zu AZ ** (der Staatsanwaltschaft Wien) abgesondert verfolgten C* und weiteren zur genannten Aktenzahl abgesondert verfolgten bekannten und teils noch unbekannten Personen als Mittäter (§ 12 StGB) in arbeitsteiliger Vorgehensweise mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils durch Täuschung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen, in zahlreichen Angriffen nachstehend Genannte zu Handlungen, nämlich konkret zur Auszahlung von Fördergeldern zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen mit Blick auf Einbußen durch die „COVID-19“ bedingten Einschränkungen, verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese mit teils 5.000 Euro übersteigenden Beträgen, insgesamt mit einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten, und zwar
1./ Verfügungsberechtigte der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), wodurch die Republik Österreich am Vermögen geschädigt wurde bzw werden sollte, nämlich
1.1./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die D* KG zwischen 14. November 2020 und 11. März 2022 (vgl ON 89.5, 3 f und ON 108.2), nämlich
1.1.1./ am 30. November 2020 zur Auszahlung von 5.295,38 Euro;
1.1.2./ am 22. Dezember 2020 zur Auszahlung von 2.647,68 Euro;
1.1.3./ am 18. März 2021 zur Auszahlung von 1.564,72 Euro;
1.1.4./ am 16. Juli 2021 zur Auszahlung von 11.479,85 Euro;
1.1.5./ am 16. Dezember 2021 zur Auszahlung von 7.255,32 Euro;
1.1.6./ am 16. Dezember 2021 zur Auszahlung von weiteren 5.629,49 Euro;
1.1.7./ am 17. Jänner 2022 zur Auszahlung von 3.041,61 Euro;
1.1.8./ am 27. Jänner 2022 zur Auszahlung von 1.896,65 Euro;
1.1.9./ am 7. März 2022 zur Auszahlung von 3.866,19 Euro;
1.1.10./ am 23.03.2022 zur Auszahlung von 3.959,69 Euro;
1.1.11./ am 22. März 2021 zur Auszahlung von 2.855,50 Euro;
sohin zusammen 49.492,09 Euro (vgl ON 108.3, 1)
1.1.12./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in nicht mehr feststellbarer Höhe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden;
1.2./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf E* F* zwischen 29. März 2021 und 11. Mai 2022 zur Auszahlung nachstehender Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden (email ON 2.9, 2 f und Übersicht ON 495.2, 5 und 10, Übersicht ON 495.7 und ON 495.12), nämlich zu jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten
1.2.1./ auf Basis des Antrags vom 25. Juni 2021 in Höhe von 4.752 Euro;
1.2.2./ auf Basis des Antrags vom 11. Mai 2022 in Höhe von 217,24 Euro;
1.2.3./ auf Basis von fünf Anträgen jeweils vom 29. März 2021, eines Antrags vom 10. Mai 2021 und eines weiteren Antrags vom 11. Mai 2022 von Fördergeldern in nicht mehr feststellbarer Höhe;
1.3./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf G* zwischen 28. November 2020 und 14. März 2022 (ON 462.2, 4, ON 463.3.6., Übersicht ON 495.2, 6 und ON 495.8)
1.3.1./ am 12. Oktober 2021 zur Auszahlung von 500 Euro;
1.3.2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf Basis des Antrags vom 10. Juni 2021 zur Auszahlung von 4.728 Euro;
1.3.3./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf Basis des Antrags vom 1. Juli 2021 zur Auszahlung von 5.910 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 4.728 Euro beim Versuch blieb;
1.3.5./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in nicht mehr feststellbarer Höhe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge zur Gänze abgelehnt wurden oder die Überweisung aufgrund einer Fehlermeldung scheiterte (vgl ON 495.21.14.26 bis ON 495.21.14.28), nämlich
1.3.5.1./ auf Basis des Antrags vom 28. November 2020 in Höhe von 2.300 Euro;
1.3.5.2./ auf Basis des Antrags vom 11. Februar 2021 in Höhe von 6.960 Euro;
1.3.5.3./ auf Basis des Antrags vom 2. März 2022 in Höhe von 121,10 Euro;
1.3.5.4./ auf Basis des Antrags vom 14. März 2022 in Höhe von 125,50 Euro;
1.3.5.5./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 14. März 2022 in Höhe von 117,10 Euro;
1.3.5.4./ auf Basis der Anträge vom 17. Februar 2021, 25. Februar 2021, 10. Mai 2021, 18. Mai 2021, 10. Februar 2022 und eines weiteren Antrags vom 2. März 2022 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
1.4./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf H* F* zwischen 10. November 2020 und 11. Mai 2022 (ON 462.2, 11 und ON 463.3.9.3, Übersicht ON 495.2, 7 und ON 495.13)
1.4.1./ am 30. Dezember 2020 zur Auszahlung von 2.300 Euro;
1.4.2./ am 7. Juni 2021 zur Auszahlung von 7.752 Euro;
1.4.3./ am 23. August 2021 zur Auszahlung von 979,21 Euro;
1.4.4./ am 24. September 2021 zur Auszahlung von 500 Euro;
1.4.5./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
1.4.5.1./ auf Basis des Antrags vom 24. Februar 2021 in Höhe von 1.500 Euro;
1.4.5.2./ auf Basis dreier Anträge vom 17. Februar 2021, eines Antrags vom 10. Mai 2021, zweier Anträge vom 11. Mai 2021 und eines Antrags vom 18. Mai 2021 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
1.5./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf I* zwischen 2. Dezember 2020 bis 11. Mai 2020 (ON 462.2, 9 sowie ON 463.7, Übersicht ON 495.2, 6 und ON 495.14)
1.5.1./ am 29. September 2021 zur Auszahlung von 500 Euro;
1.5.2./ am 27. April 2021 zur Auszahlung von 7.737,60 Euro;
1.5.3./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
1.5.3.1./ auf Basis des Antrags vom 1. Juli 2021 in Höhe von 9.672 Euro;
1.5.3.2./ auf Basis der Anträge vom 17. Februar 2021, 25. Februar 2021, 10. Mai 2021, 18. Mai 2021, 8. Jänner 2022, 29. März 2022 und 11. Mai 2022 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
1.6./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf J* im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 2. März 2022 zu Auszahlungen von Förderungen, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich (ON 462.2, 8 und Übersicht ON 463.3.3.4, ON 495.2, 7 und ON 495.9), nämlich zu jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten
1.6.1./ auf Basis des Antrags vom 1. Juli 2021 in Höhe von 6.660 Euro;
1.6.2./ auf Basis des Antrags vom 4. Jänner 2022 in Höhe von 6.660 Euro;
1.6.3./ auf Basis zweier Anträge vom 7. Dezember 2021, zweier weiterer Anträge vom 4. Jänner 2022, vom 10. Jänner 2022 und dreier Anträge vom 2. März 2022 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
1.7./ am 20. September 2022 durch Einreichung eines Förderantrags lautend auf K* zur Auszahlung von 3.389,10 Euro (ON 238.282, ON 238.283 sowie ON 463.3.7);
1.8./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die L* KG am 28. Juli 2020 und 29. September 2020 (ON 462.2, 6, Übersicht ON 463.3.4 und ON 495.15);
1.8.1./ am 21. August 2020 zur Auszahlung von 3.108 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 1.554 Euro beim Versuch blieb, weil der beantragte Zuschuss nur in Höhe von 1.554 Euro bewilligt wurde;
1.8.2./ am 13. Oktober 2020 zur Auszahlung von 3.108 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 1.554 Euro beim Versuch blieb, weil der beantragte Zuschuss nur in dieser Höhe bewilligt wurde;
1.9./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die M* GmbH zwischen 10. November 2020 und 19. Jänner 2022 (Übersicht ON 495.2, 5 und 9 sowie ON 495.6 und ON 495.21.11.4);
1.9.1./ am 7. Dezember 2020 zur Auszahlung von 11.854,55 Euro;
1.9.2./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
1.9.2.1./ auf Basis des Antrags vom 25. November 2020 in Höhe von 5.280 Euro;
1.9.2.2./ auf Basis des Antrags vom 24. Dezember 2020 in Höhe von 9.141,87 Euro;
1.9.2.3./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 24. Dezember 2020 in Höhe von 4.070,40 Euro;
1.9.2.4./ auf Basis des Antrags vom 31. Dezember 2020 in Höhe von 3.226,55 Euro;
1.9.2.5./ auf Basis des Antrags vom 19. Jänner 2022 in Höhe von 8.802,81 Euro;
1.9.2.6./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 19. Jänner 2022 in Höhe von 8.914,81 Euro;
1.9.2.7./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 19. Jänner 2022 in Höhe von 17.033,69 Euro;
1.10./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf N* zwischen 10. November 2020 und 11. Mai 2022 (Übersicht ON 495.2, 8, ON 495.5 und ON 495.10) zu jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten
1.10.1./ am 29. September 2021 zur Auszahlung von 500 Euro;
1.10.2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf Basis des Antrags vom 15. Dezember 2021 zur Auszahlung von 3.041,25 Euro;
1.10.3./ zur Auszahlung weiterer Förderungen, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
1.10.1. auf Basis des Antrags vom 25. November 2020 in Höhe von 2.300 Euro;
1.10.2. auf Basis des Antrags vom 11. Februar 2021 in Höhe von 7.893,23 Euro;
1.10.3. auf Basis des Antrags vom 17. Februar 2021 in Höhe von 100 Euro;
1.10.4. auf Basis des Antrags vom 18. Dezember 2021 in Höhe von 23.382,32 Euro;
1.10.5. auf Basis von zwei weiteren Anträgen vom 17. Februar 2021, zwei weiteren Anträgen vom 18. Februar 2021 und zwei Anträgen vom 11. Mai 2022 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2./ Verfügungsberechtigte der Wirtschaftskammer Österreich zur Auszahlung von Förderungen aus dem Härtefall-Fonds, wodurch diese mit nachstehenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurde bzw werden sollte und zwar (vgl ON 3.12 sowie ON 61 und ON 164.2),
2.1./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf E* F* zwischen 29. Oktober 2020 und 2. Jänner 2022 (Bericht ON 462.2,13 und 26 f, Übersicht ON 463.2.3.41, ON 477.10, Übersicht ON 495.2, 4)
2.1.1./ am 9. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.2./ am 16. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.3./ am 17. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.4./ am 18. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.5./ am 19. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.6./ am 20. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.7./ am 23. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.8./ am 24. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.9./ am 18. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.10./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.11./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.13./ am 7. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.14./ am 8. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.1.15./ am 11. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
sohin zur Auszahlung von insgesamt 15.000 Euro;
2.1.16./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in Höhe von zumindest insgesamt 2.200 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge vom 29. Jänner 2020, 10. Dezember 2021 und 2. Jänner 2022 abgelehnt wurden;
2.2./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf J* zwischen 14. April 2021 bis 1. April 2022 (Bericht ON 462.2, 8, Übersicht ON 463.2.2.46, ON 477.8. und Übersicht ON 495.2, 3);
2.2.1./ am 23. April 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.2./ am 5. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.3./ am 6. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.4./ am 7. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.5./ am 10. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.6./ am 11. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.7./ am 12. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.8./ am 13. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.9./ am 17. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.10./ am 18. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.11./ am 19. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.12./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.13./ am 21. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.14./ am 24. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.15./ am 28. Juni 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.2.16./ am 12. August 2021 zur Auszahlung von 900 Euro;
2.2.17./ am 22. September 2021 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.2.18./ am 7. Oktober 2021 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.2.19./ am 13. Dezember 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.2.20./ am 5. Jänner 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.2.21./ am 8. Februar 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.2.22./ am 7. März 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.2.23./ am 5. April 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
sohin insgesamt zur Auszahlung von 22.600 Euro;
2.2.22./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in Höhe von zumindest 500 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge vom 14. April 2021 und 16. Juni 2021 abgelehnt wurden;
2.3./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf O* B* im Zeitraum 20. April 2020 bis 16. Februar 2021 (ON 61.5);
2.3.1./ am 12. August 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.3.2./ am 13. August 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.3.3./ am 17. August 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.3.4./ am 26. August 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.3.5./ am 21. September 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
sohin insgesamt zur Auszahlung von 5.000 Euro;
2.3.6./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.3.6.1./ auf Basis des Antrags vom 16. Oktober 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.3.6.2./ auf Basis von vier Anträgen jeweils vom 16. Februar 2021 in Höhe von je 500 Euro;
sohin insgesamt 2.000 Euro;
2.3.6.3./ auf Basis der Anträge vom 20. April 2020 und 16. November 2020 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2.4./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf P* im Zeitraum 20. April 2020 bis 17. Mai 2021 ( = Q *, vgl ON 356.2; Bericht ON 462.2, 12, Übersicht ON 463.2.1.50, Auflistungen ON 477.3 und ON 477.7),
2.4.1./ am 15. April 2020 zur Auszahlung von 500 Euro;
2.4.2./ am 9. Juli 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.3./ am 10. Juli 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.4./ am 3. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.5./ am 6. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.6./ am 9. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.7./ am 10. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.8./ am 11. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.9./ am 19. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.10./ am 18. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.4.11./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000,--;
sohin insgesamt zur Auszahlung von 11.000 Euro;
2.4.12./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.4.12.1./ auf Basis des Antrags vom 20. April 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.4.12.2./ auf Basis weiterer Förderanträge vom 16. Februar 2021, 16. März 2021, 16. April 2021 und 17. Mai 2021 in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2.5./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf H* F* zwischen 16. Juli 2020 bis 10. Dezember 2021 (ON 61.9)
2.5.1./ am 7. August 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.2./ am 10. August 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.3./ am 11. August 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.4./ am 12. August 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.5./ am 21. August 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.6./ am 24. September 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.7./ am 8. Oktober 2021 zur Auszahlung von 100 Euro;
2.5.8./ am 11. Oktober 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.9./ am 12. Oktober 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.10./ am 20. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.11./ am 18. November 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.12./ am 10. Dezember 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.13./ am 17. Dezember 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.14./ am 18. Jänner 2021 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.5.15./ am 16. Februar 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.5.16./ am 16. März 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
sohin zur Auszahlung von insgesamt 16.500 Euro;
2.5.17./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.5.17.1./ auf Basis von vier Anträgen jeweils vom 28. Juli 2020 in Höhe von je 500 Euro, sohin insgesamt 2.000 Euro;
2.5.17.2./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 28. Juli 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.5.17.3./ auf Basis von vier Anträgen jeweils vom 16. Juli 2020 von Förderungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2.6./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf R* im Zeitraum 12. Jänner bis 17. Mai 2021 (ON 61.4.)
2.6.1./ am 29. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.2./ am 2. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.3./ am 3. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.4./ am 4. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.5./ am 5. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.6./ am 8. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.7./ am 9. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.8./ am 10. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.9./ am 11. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.10./ am 12. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro-;
2.6.11./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.13./ am 27. April 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.6.14./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
sohin zur Auszahlung von insgesamt 15.400 Euro;
2.6.15./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in nicht mehr feststellbarer Höhe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Förderanträge vom 12. Jänner 2021 und 19. Jänner 2021 abgelehnt wurden;
2.7./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die S* KG zwischen 14. Jänner und 16. Juni 2021 (Bericht ON 462.2, 7, Übersicht ON 463.2.4.52, ON 477.12 und Übersicht ON 495.2, 4)
2.7.1./ am 29. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.2./ am 3. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.3./ am 4. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.4./ am 5. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.5./ am 8. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.6./ am 9. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.7./ am 10. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.8./ am 11. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.9./ am 12. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.10./ am 15. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.11./ am 18. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.13./ am 23. April 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.14./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.7.15./ am 17. Juni 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
sohin zur Auszahlung von Fördergeldern in Höhe von insgesamt 16.500 Euro;
2.7.16./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder in nicht mehr feststellbarer Höhe, wobei es beim Versuch blieb, weil die Anträge vom 14. Jänner 2021 und 20. Jänner 2021 abgelehnt wurden;
2.8./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die D* KG am 25. Juni 2021 und am 29. Juli 2021 (ON 61.11.3 und ON 61.11.4.)
2.8.1./ am 31. März 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro; 04. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.8.2./ am 5. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 6. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 9. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 10. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 11. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 12. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 13. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 13. August 2021 zur Auszahlung von weiteren 1.100 Euro;
am 16. August 2021 zur Auszahlung von 1.100,-- Euro;
am 17. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 18. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 19. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 20. August 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
am 23. August 2021 zur Auszahlung von EUR 1.100 Euro;
sohin zur Auszahlung von insgesamt 17.500 Euro;
2.8.1./ auf Basis des Antrags vom 25. Juni 2021 zur Auszahlung weiterer Fördergelder in nicht mehr feststellbarer Höhe, wobei es beim Versuch blieb, weil der Antrag abgelehnt wurde;
2.9./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf K* im Zeitraum vom 12. September 2020 bis 1. April 2022 (ON 61.6)
2.9.1./ am 30. September 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.2./ am 2. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.3./ am 5. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.4./ am 6. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.5./ am 7. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.6./ am 8. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.7./ am 20. Oktober 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.8./ am 19. November 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.10./ am 23. Dezember 2020 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.11./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.12./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.13./ am 16. März 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.14./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.15./ am 23. April 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.16./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.9.17./ am 17. Juni 2021 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.9.18./ am 16. März 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.19./ am 17. März 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.9.20./ am 18. März 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.9.21./ am 21. März 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.9.22./ am 5. April 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
sohin zur Auszahlung von insgesamt 20.600 Euro;
2.9.23./ auf Basis des Antrags vom 12. September 2020 zur Auszahlung weiterer Fördergelder in Höhe von 500 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil der Antrag abgelehnt wurde;
2.10./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf I* im Zeitraum vom 30. November 2020 bis 30. April 2022 (Bericht ON 462.2, 10 und 21, Übersicht ON 463.2.3.40, ON 463.2.3.42 und ON 477.11);
2.10.1./ am 4. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.2./ am 7. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.3./ am 8. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
20.10.4./ am 10. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.5./ am 11. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.6./ am 14. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.7./ am 15. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.8./ am 16. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.9./ am 18. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.10./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.11./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.13./ am 23. April 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.14./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.15./ am 17. Juni 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.10.16./ am 3. Mai 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.10.17./ am 4. Mai 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.10.18./ am 6. Mai 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.10.19./ am 9. Mai 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.10.20./ am 10. Mai 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
sohin zur Auszahlung von Förderungen in Höhe von insgesamt 20.500 Euro
2.11./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf N* zwischen 1. April 2020 bis 16. Juni 2021 (Übersicht ON 495.22.1.19, ON 495.22.1.20, ON 495.22.1.21)
2.11.1./ am 1. April 2020 zur Auszahlung von 500 Euro;
2.11.2./ am 25. Mai 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.3./ am 30. Juni 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.4./ am 29. Juli 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.5./ am 24. August 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.6./ am 22. September 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.7./ am 20. Oktober 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.8./ am 19. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.9./ am 18. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.10./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.11./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.13./ am 7. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.14./ am 11. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.11.15./ am 8. Oktober 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
sohin zur Auszahlung von Förderungen in Höhe von insgesamt 15.900 Euro;
2.11.15./ auf Basis eines weiteren Antrags vom 22. Mai 2020 zur Auszahlung eines weiteren Förderbetrags in Höhe von 500 Euro, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil der Antrag abgelehnt wurde;
2.12./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf T* zwischen 12. April 2020 bis 16. Juni 2021 (Bericht ON 462.2, 14 und 28, Übersicht ON 463.2.4.51, Auflistung ON 477.5, ON 477.13 und Übersicht ON 495.2, 4)
2.12.1./ am 15. April 2020 zur Auszahlung von 500 Euro;
2.12.2./ am 14. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.3./ am 15. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.4./ am 16. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 2.100 Euro;
2.12.5./ am 17. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 2.100 Euro;
2.12.6./ am 18. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.12.7./ am 21. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.8./ am 23. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.9./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.10./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.11./ am 18. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.12.12./ am 8. Oktober 2021 zur Auszahlung von 100 Euro;
2.12.13./ am 11. Oktober 2021 zur Auszahlung von 100 Euro;
2.12.14./ am 14. Oktober 2021 zur Auszahlung von 100 Euro;
sohin insgesamt zur Auszahlung von 13.700 Euro;
2.12.2./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.12.2.1./ auf Basis zweier Anträge vom 15. Juli 2020 in Höhe von 500 Euro, sohin zusammen 1.000 Euro;
2.12.2.2./ auf Basis weiterer sieben Förderanträge vom 5. November 2020, einem Förderantrag vom 7. November 2020 und von vier Förderanträgen vom 25. November 2020 in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2.13./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf G* zwischen 23. November 2020 und 1. April 2022 (Bericht ON 462.2, 5, Übersicht ON 463.2.1.49, Auflistung ON 477.6 und Übersicht ON 495.2, 3)
2.13.1./ am 4. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.2./ am 7. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.3./ am 8. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.4./ am 10. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.5./ am 11. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.6./ am 14. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.7./ am 15. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.8./ am 16. Dezember 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.9./ am 5. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.10./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.11./ am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.12./ am 17. März 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.13./ am 23. April 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.14./ am 20. Mai 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.13.15./ am 17. Juni 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.13.16./ am 13. Dezember 2021 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.13.17./ am 5. Jänner 2022 zur Auszahlung von 1.100 Euro;
2.13.18./ am 8. Februar 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.13.19./ am 7. März 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
2.13.20./ am 5. April 2022 zur Auszahlung von 600 Euro;
sohin insgesamt zu Auszahlungen in Höhe von 20.500 Euro;
2.13.21./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.13.21.1./ auf Basis des Antrags vom 16. Dezember 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.13.21.2./ auf Basis von acht Förderanträgen jeweils vom 23. November 2020 in nicht mehr feststellbarer Höhe;
2.14./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf U* F* im Zeitraum vom 20. April 2020 bis 16. Jänner 2021 (ON 278.79.4)
2.14.1./ am 7. April 2020 zur Auszahlung von 500 Euro;
2.14.2./ am 10. Juni 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.3./ am 30. Juni 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.4./ am 29. Juli 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.5./ am 2. Oktober 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.6./ am 5. Oktober 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.7./ am 26. Oktober 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.8./ am 19. November 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
2.14.9./ am 19. Jänner 2021 zur Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro;
sohin zur Auszahlung von Fördergeldern von insgesamt 8.500 Euro;
2.14.10./ zur Auszahlung weiterer Fördergelder, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil die Anträge abgelehnt wurden, nämlich
2.14.10.1./ auf Basis des Antrags vom 20. April 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.14.10.2./ auf Basis des Antrags vom 18. August 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.14.10.3./ auf Basis des Antrags vom 16. Dezember 2020 in Höhe von 500 Euro;
2.15./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf die M*GmbH, vertreten durch V*, zwischen 3. April 2020 und 22. Dezember 2020 (Bericht ON 462.2, 15 und 29, Übersicht ON 463.2.2.47, Auflistung ON 477.4, Übersicht ON 495.2, 3 und ON 495.11)
2.15.1./ am 6. April 2020 zur Auszahlung von 1.000 Euro;
2.15.2./ am 25. Mai 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.15.2./ am 30. Juni 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.15.3./ am 5. August 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.15.4./ am 27. August 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.15.5./ am 23. September 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro;
2.15.6./ am 20. Oktober 2020 zur Auszahlung von insgesamt 1.100 Euro,
sohin zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 7.600 Euro;
2.15.7./ zu Auszahlungen weiterer Fördergelder in Höhe von zumindest 500 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil der Antrag vom 29. April 2020 und neun Anträge jeweils vom 22. Dezember 2020 abgelehnt wurden;
2.16./ durch Einreichung von Förderanträgen lautend auf W* GmbH am 19. Jänner 2021 und am 17. Februar 2021 zur Auszahlung von jeweils 500 Euro, sohin insgesamt von 1.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil beide Anträge abgelehnt wurden (ON 278.79.4).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Angriffe und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd das umfassende und reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Weiters wurde die Tatbegehung während offener Probezeit im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 18) und rechtzeitig unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 22), mit der dieser eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Dass er nicht die treibende Kraft hinter dem konkreten Tatplan gewesen sei und nur den vergleichsweise geringen Betrag von 50.000 Euro lukriert habe, wurde vom Erstgericht bereits gebührend ins Kalkül gezogen.
Die Behauptung, dass deshalb ein geringer Handlungsunwert vorliegen soll, zumal der Angeklagte nur ihm vorgegebene Handlungen ausgeführt habe, steht nicht im Einklang mit den Urteilsfeststellungen, denen zufolge er vielmehr schon an der Entwicklung des Tatplans beteiligt war (US 21). Dem konstatierten Tatplan zufolge war zudem zunächst die Gründung von Scheinunternehmen erforderlich, woraus sich vielmehr eine besonders reifliche Überlegung und Tatplanung im Sinn des § 32 Abs 3 StGB ergibt.
Mit seinem Vorbringen, die strafbaren Handlungen ausschließlich zur Finanzierung seines Suchtmittelkonsums begangen zu haben, spricht der Angeklagte keinen Milderungsgrund an.
Dass ein geringerer Erfolgsunwert vorliegen soll, weil der Berufungswerber die ausgenützten unbekannten Personen nicht persönlich ausgewählt habe, erschließt sich dem Rechtsmittelgericht ebenfalls nicht, ist dieser Umstand doch lediglich der den Schuld-und Unrechtsgehalt der Tat vielmehr erhöhenden arbeitsteiligen Vorgehensweise im Rahmen des Zusammenwirkens mit weiteren Personen als Mittäter geschuldet.
Das vom Rechtsmittelwerber angesprochene umfassende und reumütige Geständnis wurde, ebenso wie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, bereits vom Erstgericht hinreichend berücksichtigt. Wenngleich tatsächlich ein erheblicher Teil der angelasteten Tathandlungen im Versuchsstadium verblieb, verursachten allein die vollendeten Tathandlungen einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden.
Dass der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen habe, vermag den reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht zu begründen, weil die Rechtsprechung darunter einen Zeitraum versteht, der in etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563, RS0091574).
Die verhängte Freiheitsstrafe erweist sich somit – insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass selbst eine zweijährige Freiheitsstrafe, aus der der Angeklagte bedingt entlassen worden war, nicht ausreichte, um ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten – in spezialpräventiver Hinsicht als nicht korrekturbedürftig. Daneben gebieten auch generalpräventive Erfordernisse eine spürbare Sanktion, um potentielle Nachahmungstäter davon abzuhalten, für tatsächlich Bedürftige wichtige Unterstützungsleistungen schamlos auszunützen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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