Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegenA* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall; 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-30.4, nach der am 25. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Fessler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Adhäsionserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 165 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I.) nachstehende fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A.) weggenommen, und zwar
1.) am 15. September 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten unbekannten Täter „B*“ als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der C* GmbH eine Sitzgarnitur mit Polsterung im Wert von rund 500 Euro, indem sie das Möbelstück an sich nahmen und mittels Einkaufswagen abtransportierten;
2.) am 22. September 2025 in ** D* E* einen E-Scooter der Marke **, Typ **, mit einem Zeitwert von zirka 200 Euro, indem sie das von F* E* am Bahnhof abgestellte Fahrzeug durch Ausfädeln von der Sperrvorrichtung trennte und den Tatort mit der Wertsache verließ;
3.) am 20. Oktober 2025 in ** Verfügungsberechtigten des Unternehmens G* einen Kissenbezug im Wert von 6,99 Euro, indem sie den im Nahbereich der Filiale am Boden liegenden Wertgegenstand an sich nahm, in ihrer Tasche verbarg und die Örtlichkeit ohne zu bezahlen verließ;
4.) am 6. Oktober 2025 in ** durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen
a.) H* einen E-Scooter ** im Wert von 250 Euro, indem sie das Schloss aufbrach, das vom Sohn des Genannten am Bahnhof abgestellte Fahrzeug an sich nahm und die Örtlichkeit verließ,
b.) I* einen E-Scooter samt Schloss im Gesamtwert von 548,99 Euro, indem sie das Schloss aufbrach und den Bereich des Bahnhofs mit den Wertsachen verließ;
B.) wegzunehmen versucht, und zwar am 20. Oktober 2025 in ** Verfügungsberechtigten des Unternehmens J* Hausschuhe mit ** im Wert von 12,99 Euro, indem sie die Ware aus den vor dem Geschäft aufgestellten Schütten an sich nahm und die Örtlichkeit ohne zu bezahlen verließ, wobei sie jedoch von K* beobachtet sowie L* verfolgt und angehalten werden konnte, weshalb sie die Beute aufgeben und flüchten musste;
II.) am 6. Oktober 2025 in ** Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, nämlich den durch die unter Punkt I./A./4./a.) beschriebene Tat erlangten E-Scooter **, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, einem anderen, nämlich M*, übertrug, indem sie das Fahrzeug an den Genannten zu einem Preis von 50 Euro verkaufte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache, über § 70 StGB hinausgehenden Diebstahlsangriffe als erschwerend, als mildernd hingegen das großteils reumütige Geständnis und die Umstände, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie großteils die gestohlenen Wertgegenstände wiedererlangt werden konnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldete (ON 31.3), zu ON 35 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Erhöhung des Strafausmaßes (teilweise) unter Ausschluss bedingter Strafnachsicht begehrt wird.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundsätzlich gilt, dass gesetzliche Grundlage der Strafbemessung allein die §§ 32 ff StGB sind. Vorgaben wie beispielsweise zu einer Einstiegsstrafe als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0132072).
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht richtig und vollständig erfasst.
Da das Zustandebringen des Diebsguts im Sinn einer objektiven Schadensgutmachung das objektive Gewicht der Tat vermindert, kommt diesem Umstand durchaus der Wert eines Milderungsgrunds zu (RIS-Justiz RS0091384, RS0091337). Dass kein Schaden herbeigeführt wurde, findet nur in jenen Fällen im Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB volle Deckung, in denen es beim Versuch geblieben ist (RIS-Justiz RS0091302).
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsparameter und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit 15 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzte Sanktion mit Blick auf die teilweise geständige Verantwortung der Angeklagten, deren personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der mit eher geringen Folgen einhergegangenen strafbaren Handlungen angemessen. Der von der Berufungswerberin begehrten nachteiligen Wertung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten zum strafsatzbestimmenden Delikt als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache steht klar entgegen, dass Angeklagten aus deren Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen darf (RIS-Justiz RS0090897).
Wenn auch die Rechtsmittelwerberin zu Recht aufzeigt, dass bei der Strafbemessung – jedoch nur unter strikter Beachtung der strafbegrenzenden Funktion der Schuld – auf die Generalprävention Bedacht zu nehmen ist, lässt sich gerade an der dem Schuldspruch zu II./ zugrunde liegenden, vergleichsweise niederschwelligen Begehungsform einer Geldwäscherei kein Exempel zur effektiven Geldwäschebekämpfung statuieren.
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass es unter Berücksichtigung des erstmals in Untersuchungshaft verspürten Haftübels und in Anbetracht der Beigebung einer Unterstützung durch die Bewährungshilfe (ON 30.5) nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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