Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Dagmar Weiß in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A*, verstorben am **, zuletzt **, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Burgstaller&Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, in eventu Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 3.12.2025, **-52, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet wie folgt:
„1. Das Klagehauptbegehren, die Kündigung der am ** verstorbenen A*, datiert vom 14.10.2022, ausgesprochen am 18.10.2022 mit Wirkung zum 30.11.2022 wird für rechtsunwirksam erklärt, wird abgewiesen.
2.) Das Eventualklagebegehren, es werde festgestellt, dass mit Wirkung vom 30.11.2022 das gekündigte Dienstverhältnis zur Verstorbenen A* bis 21.3.2024 aufrecht war, wird abgewiesen.
3.) Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Rechtskraft vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem Kopf der Berufungsentscheidung ersichtlich ist, ist die ursprüngliche Klägerin A* am ** verstorben. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf und zur besseren Verständlichkeit wird die Verstorbene in der Folge weiterhin als Klägerin bezeichnet. Die nunmehr klagende Partei „Verlassenschaft nach A*“ wird im Folgenden als Berufungswerberin oder klagende Partei bezeichnet.
Die Klägerin war ab 21.03.2022 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in der Exportkontrollabteilung Vollzeit (38,5 Stunden pro Woche) beschäftigt, bis die Beklagte sie am 18.10.2022 zum 30.11.2022 kündigte. Das Gehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zuletzt EUR 3.526,50 brutto monatlich 14 Mal im Jahr. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, welcher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der geplanten Kündigung informiert wurde, sich allerdings der Stellungnahme enthielt.
Mit ihrer Klagebegehrte die Klägerin, ihre (von der Beklagten ausgesprochene) Kündigung, datiert vom 14.10.2022, ausgesprochen am 18.10.2022, mit Wirkung zum 30.11.2022 für rechtsunwirksam zu erklären. Die Kündigung wurde von der Klägerin „gemäß § 17 Abs 1 Z 7 GlBG iVm § 26 Abs 7 GlBG und § 3 Z 7 GlBG iVm § 12 Abs 7 GlBG sowie als Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 lit i ArbVG und auch wegen Sozialrechtswidrigkeit gemäß § 103 Abs 3 Z 2 ArbVG“ angefochten.
Mit Teilurteil des Erstgerichts vom 20.12.2023 (ON 28) wurde (lediglich) über die gegenständliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit entschieden und das diesbezügliche Klagebegehren abgewiesen.
Der gegen dieses Teilurteil von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Berufungsurteil vom 26.6.2024, 8 Ra 41/24v, nicht Folge (vgl ON 34).
Die gegen dieses Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2024, 9 ObA 62/24v gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück (vgl ON 39).
Im Protokoll der Tagsatzung vom 22.4.2025 (vgl ON 44, S 2) wurde unter anderem Folgendes protokolliert:
„[…] KV formuliert die Klage um, sodass das Klagebegehren nunmehr zu lauten hat:
Die Kündigung der am ** verstorbenen A*, datiert vom 14.10.2022, ausgesprochen am 18.10.2022, mit Wirkung zum 30.11.2022 wird für rechtsunwirksam erklärt.
In eventu:
Es wird festgestellt, dass mit Wirkung vom 30.11.2022 das gekündigte Dienstverhältnis zur Verstorbenen A* bis 31.3.2024 aufrecht war.
Beide Begehren werden mit jeweils EUR 24.000,--bewertet.
KV bringt vor, dass für den Fall der Klagsstattgabe Ansprüche gegen die Beklagte bestehen und zwar insbesondere Entgeltnachzahlung, die dem Fonds der Verlassenschaft zukommen müssten.
BV bestreitet und verweist auf das bisherige Vorbringen und führt aus, dass aus den von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen keiner für die Frage der Motivwidrigkeit genannt worden sei, sodass ausschließlich für das Vorbringen der beklagten Partei entsprechende Personalbeweise offen seien und daher das Verfahren aus Sicht der beklagten Partei spruchreif sei.
KV bestreitet. Spruchreife sei nicht gegeben, weil die von der beklagten Partei genannten Zeugen zu den Urkunden einzuvernehmen seien. Das Klagebegehren und die Beweisanträge werden auch auf die Zeugen der beklagten Partei gestützt.
KV gibt an, dass in ON 14 noch weitere Zeugenanträge gestellt werden.
[…]“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil vom 3.12.2025 (ON 52) sprach das Erstgericht Folgendes aus:
„ 1. Das Klagebegehren, die Kündigung der Klägerin, datiert mit 14.10.2022, ausgesprochen am 18.10.2022, mit Wirkung zum 30.11.2022 werde für rechtsunwirksam erklärt, wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Rechtskraft vorbehalten.“
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die Klägerin wurde am ** geboren und ist verstorben am **.
Die Klägerin absolvierte nach der Matura (1991) eine Sekretärinnenausbildung (1992), studierte PR&Marketing (1995), sowie Export&International Business (2002-2003), absolvierte den Kurs Grain&Feed Trade Association (2006) und nahm das Studium Management&Communications (2013-2014) auf, welches sie jedoch nicht abschloss.
Im Berufsleben war die Klägerin bisher im Wesentlichen im Import/Export Bereich spezialisiert tätig, nämlich: von 2000-2009 als Export Administrator bei Dipl. Ing. C* GmbH, von 2010 bis 2014 im International Business Support bei D*, 2014 als Export Administrator bei E* Handelsgesellschaft m. b. H., 2016 wiederum als Export Administrator bei F* GmbH, von 2016 bis 2019 als Customer Service Representatvie bei G* GmbH, von 2020 bis 2021 als Export Administrator bei H* GmbH und schließlich 2022 bei der Beklagten. Zudem verfügt die Klägerin als Englisch Native Speakerin über ausgezeichnete Fremdsprachenkenntnisse.
Die kollektivvertragliche Einreihung und Einstufung der Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der Beklagten erfolgte in der Beschäftigungsgruppe F nach fünf Beschäftigungsjahren des Kollektivvertrags für Angestellte der Industrie, Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreich. Die Klägerin bezog zuletzt ein Jahresgehalt von EUR 45.845,38 brutto (EUR 3.274,67, 14 Mal jährlich).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Herkunft und/oder Hautfarbe jemals im Arbeitsleben bei der beklagten Partei diskriminiert worden wäre. Bei der beklagten Partei herrscht aufgrund deren internationaler Ausrichtung diesbezüglich eine Null Toleranz Politik.
Die Kündigung der Klägerin erfolgte aufgrund deren mangelnder fachlicher Eignung sowie Inkompetenz im sozialen Umgang, insbesondere mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden bzw Behörden. So verhielt sich die Klägerin etwa mehrfach unangemessen und fordernd im Tonfall gegenüber Mitarbeitern des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, von deren Wohlwollen die beklagte Partei abhängig ist. Sie verstand trotz Einschulung nicht die Abläufe betreffend Genehmigungen und fiel mehrfach durch ungebührliches Nachfragen auf. Weiters nannte sie ihren Arbeitskollegen I* häufiger „**“ obwohl dieser sie mehrfach darum bat, diese aus seiner Sicht herabwürdigende Bezeichnung zu unterlassen. Zu ihrem Arbeitskollegen J* sagte sie, dass dieser aussehe wie **, was bei diesem – nicht zuletzt aufgrund des Angriffskrieges auf die Ukraine - ebenfalls als Beleidigung aufgefasst wurde.
Die Vorgesetzte Dr. K* versuchte zunächst, mit der Klägerin im Rahmen von Besprechungen auf eine Besserung ihrer Defizite hinzuwirken. Als absehbar wurde, dass es zu keiner solchen Besserung kam, entschloss sie sich zur Kündigung der Klägerin. Rassistische oder fremdenfeindliche Motive spielten dabei keine Rolle. Die Kündigung erfolgte aufgrund der mangelhaften Leistung der Klägerin.“
Die vom Erstgericht zu diesen Feststellungen getroffene Beweiswürdigung lautet (lediglich) wie folgt:
„Die Feststellungen zur Bildung, sowie zur Berufslaufbahn der Klägerin gründen auf ihren eigenen Angaben im Lebenslauf, denen keine Beweisergebnisse entgegenstehen (Beilage ./AC); jene zu ihrem Sohn basieren auf den Angaben der Klägerin im Rahmen des persönlichen Erhebungsgesprächs mit dem Sachverständigen vom 09.05.2023 (ON 17).
Die Feststellungen zu den mangelhaften Leistungen der Klägerin und den kündigungsgegenständlichen Vorfällen gründen sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen, Dr. K*, L*, M*, N*, O*, P*, I*, J*, Q*. Alle genannten konnten übereinstimmend ein Bild der Klägerin zeichnen, welches die Kündigung als nachvollziehbar erscheinen lässt, um das Betriebsklima zu verbessern. Den getroffenen Feststellungen standen keinerlei Beweisergebnisse entgegen.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es gebe aufgrund der Feststellungen nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Kündigung aufgrund eines verpönten Motivs oder in diskriminierender Weise erfolgt wäre. Die Kündigung sei vielmehr aufgrund des mehrfachen Fehlverhaltens der Klägerin zu Recht erfolgt. Die Klage sei somit abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Endurteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu dem von der klagenden Partei geltend gemachten
Begründungsmangel und zu ihrer Tatsachenrüge:
Diese beiden Berufungsgründe werden gemeinsam behandelt, weil sich die diesbezüglichen Ausführungen der klagenden Partei inhaltlich im Wesentlichen decken oder großteils überschneiden.
Die klagende Partei erachtet das angefochtene Endurteil als mangelhaft begründet, weil es lediglich eine äußerst knapp und formelhaft gehaltene, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung aufweise. Außerdem habe das Erstgericht die Zeugen L* sowie M* zur Stützung der Beweiswürdigung angeführt, obwohl diese nicht einmal ausgesagt hätten. Dies allein offenbare die grob mangelhafte Arbeitsweise und den daraus resultierenden Begründungsmangel. Zudem treffe das Erstgericht bloß pauschale Aussagen hinsichtlich der Beweiswürdigung ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den konkreten Fall; es fehle jegliche beweiswürdigende, eigenständige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, dass sie herausgemobbt worden sei und die Beklagte konkret ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, obwohl in den Aussagen der vernommenen Zeugen entsprechende Anhaltspunkte gegeben wären.
Diese Mängelrüge ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht berechtigt.
Der Berufungswerberin ist zunächst zuzustimmen, dass die Zeugen L* und M* im gegenständlichen Verfahren nicht vernommen wurden. Soweit das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung seine Feststellungen mit den Angaben dieser beiden Personen begründet, liegt somit ein Fehler des Erstgerichts vor. Dieser führt jedoch nicht dazu, dass deswegen eine relevante Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils zu bejahen wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen des Erstgerichts.
Der Berufungswerberin ist zuzugestehen, dass die erstgerichtliche Beweiswürdigung äußerst knapp ist und einen sehr geringen Konkretisierungsgrad aufweist. Bei den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls ist eine relevante Mangelhaftigkeit jedoch nicht zu bejahen. Wie zur Tatsachenrüge noch näher dargelegt wird, gibt es nämlich keine wesentlichen Beweisergebnisse, die für die Richtigkeit des Prozessvorbringens der Berufungswerberin sprechen. Aufgrund des Todes der Klägerin am ** wurde sie nicht als Beweis zu dem hier noch relevanten Prozessvorbringen der klagenden Partei vernommen. Die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise-und zwar sowohl die aufgenommenen Personal- als auch Urkundenbeweise-bieten keine ausreichende Grundlage dafür, um Feststellungen entsprechend dem Prozessvorbringen der klagenden Partei zu treffen. Angesichts dieser speziellen Aktenlage verwirklicht die-zugegebenermaßen dürftige-Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit.
In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Herkunft und/oder Hautfarbe jemals im Arbeitsleben bei der beklagten Partei diskriminiert worden wäre. Bei der beklagten Partei herrscht aufgrund deren internationaler Ausrichtung diesbezüglich eine Null Toleranz Politik. Die Kündigung der Klägerin erfolgte aufgrund deren mangelnder fachlicher Eignung sowie Inkompetenz im sozialen Umgang, insbesondere mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden bzw. Behörden. So verhielt sich die Klägerin etwa mehrfach unangemessen und fordernd im Tonfall gegenüber Mitarbeitern des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, von deren Wohlwollen die beklagte Partei abhängig ist. Sie verstand trotz Einschulung nicht die Abläufe betreffend Genehmigungen und fiel mehrfach durch ungebührliches Nachfragen auf.
Weiters nannte sie ihren Arbeitskollegen I* häufiger „**“ obwohl dieser sie mehrfach darum bat, diese aus seiner Sicht herabwürdigende Bezeichnung zu unterlassen. Zu ihrem Arbeitskollegen J* sagte sie, dass dieser aussehe wie **, was bei diesem – nicht zuletzt aufgrund der Angriffskrieges auf die Ukraine - ebenfalls als Beleidigung aufgefasst wurde.
Die Vorgesetzte Dr. K* versuchte zunächst, mit der Klägerin im Rahmen von Besprechungen auf eine Besserung ihrer Defizite hinzuwirken. Als absehbar wurde, dass es zu keiner solchen Besserung kam, entschloss sie sich zur Kündigung der Klägerin.“
Stattdessen begehrt die klagende Partei folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Beklagte setzte die Klägerin massiv unter Druck und unterstützte sie nur unzureichend und nicht altersangemessen mit einer oberflächlichen Einschulung. Aufgrund der von der Beklagten geschaffenen unzumutbaren Arbeitsbedingungen kam es zu Teamschwierigkeiten, die in Mobbinghandlungen der anderen Mitarbeiter mündeten. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten konkrete Mobbingsachverhalten schlüssig geltend, zB hinsichtlich Urlaubsplanung, Genehmigungsabläufe, etc geltend und wies auf Missstände hin, was eine Ursache der Kündigung war. Ansätze, den wahren Sachverhalt zu erforschen und eine bessere Integration – unter anderem durch eine verbesserte Einschulung – zu erreichen sowie Maßnahmen gegen die Mobbinghandlungen zu setzen, gab es nicht; vielmehr wurde die Klägerin einseitig zur Besserung aufgefordert und eingeschüchtert. Die Klägerin hat jedenfalls zeitnah zur Kündigung kein sozial unverträgliches Verhalten gesetzt; vielmehr war sie Mobbing-Attacken anderer Mitarbeiter ausgesetzt, die teilweise zu Überlastungsreaktionen führten. Das Geschlecht der Klägerin sowie ihre äußerlich erkennbare indisch/afrikanische Herkunft waren zumindest mitursächlich für das Verhalten ihrer Kollegen. Um die Kündigung als rechtssicher zu legitimieren, wurden die von der Beklagten verursachte Überforderung in sittenwidriger Weise für die Kündigung herangezogen.“
Die Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung nämlich „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Die Berufungswerberin zeigt nicht auf, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Sie führt zwar verschiedene Beweismittel in diesem Zusammenhang ins Treffen (Näheres dazu siehe S 9 ff der Berufung). Diese Beweisergebnisse bieten aber nicht einmal ansatzweise eine Grundlage für das Treffen der von der Berufungswerberin begehrten Ersatzfeststellungen.
Aber auch bei einer inhaltlichen Prüfung der Tatsachenrüge wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Die bekämpften Feststellungen lassen sich aus den Aussagen der vernommenen Personen ableiten.
Die Versuche der Berufungswerberin, Widersprüche in den Angaben der Personen, die für die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen sprechen, zu konstruieren, indem sie Teile der Angaben dieser Personen aus dem Zusammenhang reißt und sinnverfälschend darstellt, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen stichhaltig in Zweifel zu ziehen. Eine vom Berufungsgericht durchgeführte genaue Durchsicht der Aussagen der vernommenen Personen, und zwar der Zeugin O*, der Personalleiterin bei der Beklagten, welche die Kündigung der Klägerin „durchgeführt bzw begleitet hat“ (vgl dazu Tagsatzungsprotokoll ON 48, S 2ff), der Zeugin Dr. K*, der direkten Vorgesetzten der Klägerin (vgl ON 48, S 4ff), des Zeugen I*, einem Arbeitskollegen der Klägerin (vgl ON 48, S 8ff), des Zeugen J*, einem weiteren Arbeitskollegen der Klägerin (vgl ON 48, S 10f), des Zeugen Q*, einem nicht in der gleichen Abteilung wie die Klägerin tätigen, aber räumlich im gleichen Büro arbeitenden Arbeitskollegen der Klägerin (vgl ON 48, S 11f), des Zeugen N*, einem Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 51, S 2ff) und der Zeugin P*, einer im Personalbüro der Beklagten als Teamleiterin tätigen Mitarbeiterin (vgl ON 51, S 4) ergibt, dass die Angaben dieser vernommenen Personen – soweit hier relevant – im Wesentlichen im Einklang stehen und ausreichende Beweisergebnisse darstellen, um die bekämpften Feststellungen treffen zu können.
Keine dieser vernommenen Personen hat Angaben getätigt, die eine geeignete Grundlage für die von der Berufungswerberin begehrten Ersatzfeststellungen bieten könnten. Vielmehr zeichneten alle vernommenen Personen-soweit sie eigene Wahrnehmungen hatten-ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, das in Einklang mit den bekämpften Feststellungen steht.
Auch die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Urkunden Beilagen ./C und ./AJ sind weder geeignet, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken, noch eine tragfähige Grundlage für die stattdessen begehrten Ersatzfeststellungen zu bieten.
In Anbetracht dieser Überlegungen erübrigt es sich, im Detail auf die Ausführungen der Berufungswerberin in ihrer Tatsachenrüge und in ihrer Mängelrüge, in der sie eine mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils geltend macht, einzugehen.
Zur Bemängelung der Berufungswerberin, dass das Erstgericht nicht über ihr Eventualklagebegehren entschieden habe:
Die Berufungswerberin beanstandet an mehreren Stellen ihres Rechtsmittels, dass das Erstgericht nicht über ihr Eventualklagebegehren entschieden habe (vgl S 3 und S 22f der Berufung) und qualifiziert dies als Verstoß gegen § 405 ZPO.
Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass sie-wie oben eingehend referiert-ihr Klagebegehren in der Tagsatzung vom 22.4.2025 um ein Eventualklagebegehren, konkret um das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass mit Wirkung vom 30.11.2022 das gekündigte Dienstverhältnis zur verstorbenen A* bis 21.3.2024 aufrecht war, erweitert hat (vgl ON 44, S 2). Im Spruch des angefochtenen Endurteils findet sich keine Entscheidung über dieses Eventualklagebegehren. Nach Beurteilung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn des § 419 Abs 1 ZPO, die einer Berichtigung nach § 419 ZPO zugänglich ist.
Eine solche Berichtigung ist zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Es muss sich demnach um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Durch die Berichtigung muss der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht werden (Näheres dazu siehe Frauenberger/Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6§ 419 ZPO Rz 1 mwN; vgl auch RS0041489; RS0041519). Aus dem angefochtenen Endurteil ergibt sich in seiner Gesamtheit, dass das Erstgericht die Klage zur Gänze abweisen wollte. Hervorzuheben sind dabei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen, wonach es aufgrund der Feststellungen nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass die Kündigung der Klägerin aufgrund eines verpönten Motivs oder in diskriminierender Weise erfolgt wäre, die Kündigung vielmehr aufgrund des mehrfachen Fehlverhaltens der Klägerin zu Recht erfolgt sei, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei.
Das Erstgericht hat damit ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sachliche Gründe, nämlich ein mehrfaches Fehlverhalten der Klägerin, Grund für ihre Kündigung waren und ihre Kündigung nicht aufgrund eines verpönten Motivs oder in diskriminierender oder sittenwidriger Weise erfolgt sei.
Ausgehend vom Vorbringen der Berufungswerberin in erster Instanz und ihren Rechtsmittelausführungen können nur Mutmaßungen angestellt werden, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage sie ihr eventualiter gestelltes Feststellungsbegehren erhoben hat. Naheliegend wäre es, dass die Berufungswerberin dies mit einem sittenwidrigen Vorgehen seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung der Klägerin begründen wollte. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist eine solche Sittenwidrigkeit jedoch jedenfalls zu verneinen, weshalb lediglich eine Abweisung des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens in Betracht kommt.
Die Berufungswerberin argumentiert in ihrem Rechtsmittel immer wieder damit, sie habe sich dadurch, dass sie keine weiteren Angaben gemacht habe, auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt (vgl S 2 und 23 der Berufung). Sie lässt aber dabei in ihrem Rechtsmittel vollkommen offen, welcher konkrete Rechtsgrund ihr hilfsweise gestelltes Feststellungsbegehren überhaupt stützen könnte. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die klagende Partei dies nicht einmal ansatzweise dargestellt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage und den weiteren diesbezüglichen Berufungsausführungen erübrigt sich somit.
Hinsichtlich der unterbliebenen Abweisung des Eventualklagebegehrens konnte – im Sinne der obigen Ausführungen - seitens des Berufungsgerichts (§ 419 Abs 3 ZPO) mit einer Berichtigung vorgegangen werden.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Endurteils unterbliebenen expliziten Abweisung des Eventualklagebegehrens kein Fall einer Berichtigung im Sinn des § 419 ZPO gegeben sei, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Bei unvollständiger Erledigung der Sachanträge kann die Partei wahlweise einen an das Erstgericht gerichteten Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO stellen oder ein Rechtsmittel aus dem Grund des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben (vgl A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 496 ZPO Rz 2ff mwN; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 496 ZPO Rz 13ff mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Die klagende Partei hat diese unvollständige Erledigung ihres Klagebegehrens in ihrer Berufung geltend gemacht. Im Fall der Spruchreife-ein solcher Fall ist hier hinsichtlich des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens gegeben-kann das Berufungsgericht jedoch selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachholen (vgl A. Kodek aaO Rz 4; G. KodekaaO Rz 20 mwN; vgl auch 2 Ob 256/00m zu einem Fall eines versehentlich übergangenen Begehrens auf Zinseszinsen) und damit auch im vorliegenden Fall - aus den oben dargestellten Gründen - das Eventualklagebegehren abweisen.
Die von der Berufungswerberin behaupteten „sekundären Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger Rechtsansicht“, und zwar in Bezug auf eine angebliche „rechtsmissbräuchliche Kündigung“ der Klägerin (vgl S 23 bis 26) und auf eine „mangelnde Einschulung“ der Klägerin (vgl S 26ff der Berufung) liegen nicht vor. Vielmehr entfernt sich die Berufungswerberin insofern unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen. So wurde vom Erstgericht beispielsweise die Negativfeststellung getroffen, es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Herkunft und/oder Hautfarbe jemals im Arbeitsleben bei der beklagten Partei diskriminiert worden wäre, und dass bei der beklagten Partei aufgrund deren internationalen Ausrichtung diesbezüglich eine Nulltoleranz-Politik herrscht (vgl S 3, dritter Absatz des angefochtenen Urteils).
Darüber hinaus scheiden die von der Berufungswerberin geltend gemachten Feststellungsmängel aus, weil den von ihr vermissten Feststellungen, soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt abweichen, die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erfolgte die Kündigung der Klägerin aufgrund ihrer mangelnden fachlichen Eignung sowie ihrer Inkompetenz im sozialen Umgang, insbesondere mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden bzw Behörden. Ausgehend von diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht erfüllt. Ebenso gibt es auf Basis dieser Feststellungen keinen Raum dafür, um von einer - von der Berufungswerberin behaupteten - Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten auszugehen. Auch die von der Berufungswerberin vermissten Feststellungen „zum Umfang der Einschulungen der Klägerin“ waren auf Basis der dargestellten erstgerichtlichen Feststellungen nicht erforderlich, um eine rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Motivkündigung oder sittenwidrigen Kündigung vornehmen zu können.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Berufung nicht berechtigt ist.
Aufgrund des § 52 Abs 3 ZPO war im gegenständlichen Berufungsurteil keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 502 Abs 1 ZPO. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.
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