Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Claus&Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wider die beklagte Partei DDr. B* , **, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer&Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 8.072,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 3.616,-) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.10.2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Zahnarzt und Kieferorthopäde und betreibt eine Ordination in **.
Der Kläger ließ 2021 eine Zahnregulierung mit Zahnschienen der Marke C*, hinter der die deutschen Unternehmen D* GmbH und E* GmbH (im Folgenden: E*) standen, durchführen.
Der Beklagte war zu jener Zeit Partnerzahnarzt von C* und hatte einen Kooperationsvertrag mit der E*.
Im Rahmen seiner Behandlung suchte der Kläger die Ordination des Beklagten insgesamt drei Mal auf.
In einem Verfahren gegen die dort beklagte D* GmbH vor dem Bezirksgericht Gänserndorf wegen Schadenersatz aufgrund behaupteter nicht lege artis durchgeführter C* Zahnschienenbehandlung schloss der Kläger mit der D* GmbH einen Vergleich über die Zahlung von EUR 8.830,- (EUR 1.230,- Kosten Zahnschienen, EUR 4.000,- Schmerzengeld, EUR 3.600,- Kosten nachfolgender Zahnbehandlung). Der Kläger verpflichtete sich, der D* GmbH und der H* gegenüber keine weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Behandlung mit C* Zahnschienen geltend zu machen.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten – unter Anrechnung mit obigem Vergleich erlangter Beträge – zuletzt die Zahlung von EUR 8.072,- (EUR 4.000,- Schmerzengeld, EUR 4.022,- Heilungskosten, EUR 50,- pauschale Unkosten) samt Zinsen.
Soweit im Berufungsverfahren relevant, brachte er vor, der Beklagte sei aufgrund eines separaten Behandlungsvertrags mit dem Kläger, der neben dem Vertrag des Klägers mit der E* bestanden habe, für die ordnungsgemäße Anamnese und Diagnose verantwortlich gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf Basis dieser Erhebungen einen für die Beseitigung der Zahnfehlstellung des Klägers geeigneten Heilplan zu erstellen und den Behandlungsfortschritt durch regelmäßige Kontrolltermine zu überprüfen. Der Beklagte habe den Kläger nicht lege artis behandelt, weil er es im Rahmen der Diagnose unterlassen habe, eine klinische Untersuchung durchzuführen und Röntgenaufnahmen anzufertigen. Dadurch habe er übersehen, dass beim Kläger ein impaktierter Weisheitszahn und eine nach innen geneigte Zahnreihe im Unterkiefer als Behandlungshindernisse für eine Aligner-Therapie vorgelegen hätten und daher die Zahnregulierung nicht geeignet gewesen sei, die Zahnfehlstellung des Klägers zu korrigieren.
Die eingesetzten Zahnschienen hätten eine unerwünschte Verschiebung der Unterkieferfront des Klägers verursacht. Dies habe der Beklagte nicht bemerkt, weil er die medizinisch gebotenen Kontroll-und Folgebehandlungen nicht durchgeführt habe.
Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über typische Risiken und die fehlende Eignung der Aligner-Therapie, sowie alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden.
Hätte der Beklagte die notwendigen Diagnosemaßnehmen gesetzt und den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt, so hätte der Kläger eine Zahnregulierung durch Aligner-Schienen abgelehnt und eine festsitzende Zahnregulierung in Anspruch genommen, wodurch der geplante Erfolg tatsächlich hätte erreicht werden können und der Schaden nicht eingetreten wäre. Durch die Behandlung habe sich jenes unvermeidliche Risiko verwirklicht, über welches der Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen.
Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz aus dem Behandlungsvertrag mit dem Beklagten; subsidiär bestehe eine vertragliche Haftung aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Beklagten und der E* als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Schließlich hafte der Beklagte jedenfalls deliktisch, weil er gegen die Pflicht zur Weiterbildung nach dem Ärztegesetz und Schutznormen des Strafgesetzbuchs verstoßen habe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete er ein, zwischen den Parteien bestehe kein Vertragsverhältnis. Der Kläger habe mit der E* einen einheitlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen, der Beklagte sei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe tätig geworden.
Im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit der E* sei der Beklagte auf Verlangen zur Anfertigung von Fotos und 3D Scans, zur Durchführung Approximaler Schmelzreduktionen (im Folgenden: ASR) und zur Weiterleitung der entsprechenden Bilder und Dokumentation verpflichtet gewesen. Er habe weder die Erstellung einer Diagnose und eines Heilungsplans, noch die Verlaufskontrolle, noch eine kieferorthopädische Aufklärung geschuldet. Diese Leistungen der E* im Rahmen des Behandlungsvertrags mit dem Kläger seien telemedizinisch erfolgt.
Seine Leistungen habe der Beklagte lege artis erbracht. Die Behandlung habe keine kieferorthopädische Korrektur zum Ziel gehabt, sondern ausschließlich eine kosmetische Korrektur der sichtbaren Zähne herbeiführen sollen. Im Oberkiefer sei der Behandlungserfolg eingetreten. Im Unterkiefer habe der Erfolg nicht erreicht werden können, weil der Kläger es unterlassen habe, eine ASR durchzuführen, obwohl dies von der E* vorgeschrieben gewesen sei. Diesbezügliche Aufklärungspflichten seien nicht beim Beklagten, sondern bei der E* als Vertragspartnerin des Klägers gelegen.
Eine deliktische Haftung des Beklagten sei ausgeschlossen, weil dieser weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 2 sowie 3 bis 8 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog es mit ausführlichen Judikatur-und Kommentarzitaten belegt zusammengefasst, zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei kein Behandlungsvertrag zustandegekommen. Der Beklagte sei beim Kläger als Erfüllungsgehilfe der E* tätig geworden. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon wegen dessen Subsidiarität gegenüber dem Behandlungsvertrag des Klägers mit der E* zu verneinen. Eine Haftung des Beklagten aus Vertrag scheide aus. Allfällige Aufklärungsmängel oder Fehler lägen in der Verantwortung der E*.
Für den Eintritt der Unterkieferfehlstellung des Klägers sei der Einsatz der C* Zahnschienen ohne vorherige Durchführung der vorgeschriebenen ASR kausal gewesen. Der Beklagte habe die im Rahmen des Kooperationsvertrags mit der E* geschuldeten Leistungen in dem Wissen erbracht, dass diese den Behandlungsplan, die Beurteilung der Notwendigkeit der ASR und die weitere Behandlungskontrolle mit Einverständnis des Klägers telemedizinisch durchführen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Ordination des Beklagten nicht gewissenhaft behandelt worden wäre. Der Beklagte habe kein für die eingetretene Zahnfehlstellung des Klägers kausales und insgesamt kein deliktisches haftungsbegründendes Verhalten gesetzt.
Die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung richtet sich mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch von EUR 3.616,- (Teil der Kosten der Folgetherapie EUR 3.566,-+ pauschale Unkosten EUR 50,-) sA gegen die Abweisung der Klage im Umfang dieses Betrags. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1.Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf § 182 ZPO, das Erstgericht habe über die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, es sei keine Kausalität des Verhaltens des Beklagten feststellbar, das Verhalten des Beklagten sei auch nicht rechtswidrig gewesen, und über in der Berufung angeführte Rechtssätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht kein Rechtsgespräch geführt. Die Fragen deliktischer Haftung und culpa in contrahendo seien nicht erörtert worden. Das Erstgericht habe die Parteien mit seiner Ansicht überrascht. Der Kläger sei davon ausgegangen, das Erstgericht würde, wenn es die vertragliche Haftung des Beklagten „abändert“, die zitierten Rechtssätze anwenden.
Hätte das Gericht seine Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, hätte der Kläger vorgebracht: „[…] dass der Beklagte mich nicht über die Problematik aufklärte, dass keine vollständige Sanierung meines Gebisses in kieferorthopädischer Hinsicht möglich ist, und dieser C* Behandlung es dazu gekommen ist, dass mit dieser Behandlung nur 8 Zähne bewegt werden und es durch diese Fehlbehandlung aber auch zu einer Veränderung der Seitenzähne kam. [sic!] “
Der Beklagte wäre als Zahnmediziner verpflichtet gewesen, den Kläger umfassend aufzuklären, dass die Behandlung mit den Schienen bloß eine kosmetische Korrektur, nicht aber eine orthopädische Sanierung sämtlicher Zähne bedeute. Hätte der Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt, hätte sich dieser nicht für die Zahnbehandlung mit Schienen entschieden, weil er dann ja gewusst hätte, dass es noch einer weiteren zahnärztlichen Behandlung bedurfte. Der Kläger habe daher in die Heilbehandlung des Beklagten nur unter der Prämisse der vollständigen Sanierung seines Gebisses eingewilligt.
1.1.1. In der Tagsatzung am 4.12.2024 erörterte das Erstgericht mit den Parteien (ON 12.2, 2): „[…] dass sich der Kläger sowohl auf eine vertragliche als auch auf eine deliktische Haftung des Beklagten stützt […], dass von Klagsseite behauptet und bewiesen werden muss, welche konkreten Leistungen (Aufklärung, Diagnostik, Behandlung) nun der Beklagte aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (eigener mit dem Kläger abgeschlossener Behandlungsvertrag/innerhalb der ihm seitens seines Vertragspartners übertragenen Aufgaben) geschuldet hat. Eine Haftung des Beklagten kommt in beiden Fällen nur dort infrage, wo eine mangelhafte Aufklärung oder Fehlbehandlung innerhalb seines Aufgabenbereichs passiert ist. […] Die Richterin weist weiters darauf hin, dass das Vorbringen zum Aufklärungsmangel noch unschlüssig, weil unvollständig ist.“
Der Beklagte hatte zuvor eingewendet (ON 3, 2), in keinem Vertragsverhältnis zum Kläger gestanden zu haben und Erfüllungsgehilfe der E* gewesen zu sein. Eine allfällige Haftung des Beklagten sei ausschließlich nach den Regeln deliktischer Haftung zu beurteilen.
Aufgrund der gepflogenen Erörterung und dem Bestreitungsvorbringen des Beklagten hätte der Kläger seinen Prozessstandpunk selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen gehabt (vgl RS0122365).
Der Kläger war vom Erstgericht ausdrücklich auf die Notwendigkeit vollständigen Vorbringens auch darüber hingewiesen worden, welche konkrete Aufklärungsleistung der Beklagte nicht erbracht habe. Die Notwendigkeit solchen Vorbringens war der Klagevertretung spätestens nach dieser Erörterung bewusst.
1.1.2. Dass der Kläger mit der verfahrensgegenständlichen Behandlung die vollständige kieferorthopädische Sanierung – und nicht bloß eine kosmetische Korrektur seiner Zahnfehlstellung – angestrebt hätte, ist dessen Vorbringen in erster Instanz nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil brachte der Kläger vor, der Grund für die verfahrensgegenständliche Behandlung sei die Verschiebung der sichtbaren Zähne gewesen (ON 10, 2) (was für eine kosmetische und eben keine vollständige kieferorthopädische Sanierung spricht).
Das Gericht ist nicht dazu verhalten, anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht. Es ist nicht dazu berufen, die Parteien zu Behauptungen, zu Anträgen oder gar zu Klageänderungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt (RS0037127 [T3]). Somit ist eine über die erfolgte allgemeine Erörterung hinausgehende Anleitung des anwaltlich vertretenen Klägers zum konkreten Inhalt seines weiteren Vorbringens durch das Erstgericht – im Ergebnis also auch zur Auswahl bestimmter geltend zu machender anspruchsbegründender Tatsachen – nicht zu fordern.
Von einer Zustimmung des Klägers nur unter der Prämisse der vollständigen Sanierung seines Gebisses war und ist nach der Vorbringenslage in erster Instanz nicht auszugehen. Damit gehen auch die weiteren Ausführungen der Berufung zu unzureichender Aufklärung durch den Beklagten über sein Innenverhältnis – den Kooperationsvertrag – mit der E* ins Leere.
1.2. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a 2. Satz ZPO).
2.1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, entgegen der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht sei zwischen ihm und dem Beklagten zweifelsfrei ein Vertragsverhältnis anzunehmen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass neben dem Vertrag des Klägers mit der E* kein zusätzliches Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bestanden haben solle, da die klassische medizinische Behandlung an sich nicht durch die E*, sondern durch den Beklagten gegeben gewesen sei, dem einzigen Mediziner, mit dem der Kläger konfrontiert worden sei.
2.1.1. Nicht anders als bei der Behandlung durch einen bei jener Gesundheitseinrichtung beschäftigten Arzt, mit der der Patient den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, entstand mit der tatsächlichen Behandlung durch den Beklagten auch hier kein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Kläger. Diese Auffassung kommt im Übrigen aus dem Vorbringen des Klägers zu deliktischer Haftung des Beklagten selbst hervor (ON 6, 2).
2.1.2. Auch die in der Berufung relevierte Haftung des Beklagten aufgrund einer Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Vertrag des Klägers mit der E* ist zu verneinen. Der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen hat keine Schutzwirkung zugunsten des Auftraggebers des Geschäftsherrn ( Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 1295 ABGB Rz 108a mwN).
2.2. Die Ansicht des Berufungswerbers, für den Fall, dass tatsächlich kein Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten zustande gekommen sei, stelle sich die Frage, ob nicht Haftung aus culpa in contrahendo zur Anwendung komme, verkennt offenbar das Wesen einer solchen Haftung und ist nicht nachvollziehbar.
2.2.1. In der Rechtsordnung ist anerkannt, dass bereits mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen möglichen Vertragspartnerngegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestehen, die nicht vom späteren Zustandekommen eines Vertrags abhängen. Aus diesem vorvertraglichen Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme lassen sich Schutz-und Sorgfaltspflichten einerseits und Aufklärungspflichten andererseits ableiten. Werden diese vorvertraglichen Pflichten verletzt, können daraus entstandene Schäden nach den Regeln der culpa in contrahendo geltend gemacht werden. Der Geschädigte kommt dadurch in den Genuss der Gehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB und der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB, außerdem ist auch der Ersatz bloßer Vermögensschäden möglich.
Die vorvertraglichen Schutz-und Sorgfalts-sowie Aufklärungspflichten treffen den präsumtiven Vertragspartner (hier: E*), nicht jedoch dessen Erfüllungsgehilfen (hier: Beklagter).
Culpa in contrahendo schafft neben den vom Erstgericht geprüften und zutreffend verneinten Anspruchsgrundlagen keine weitere.
2.2.2. Soweit auch in diesem Teil der Berufung angebliche Aufklärungspflichtverletzungen und mangelnde Kontrollleistungen des Beklagten geltend gemacht werden, ist auszuführen:
Ein über eine kosmetische Korrektur hinausgehendes, auf die kieferorthopädische Gesamtsanierung der Zahnfehlstellung des Klägers gerichtetes Behandlungsziel ist – wie bereits erwähnt – dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz nicht zu entnehmen. Ein solches liegt bei der Inanspruchnahme von weitgehend über das Internet erfolgenden Leistungen eines als „C*“ auftretenden Anbieters auch nicht nahe.
Es steht fest, dass das kosmetische Ziel (auch) im Unterkieferbereich erreicht worden wäre, wenn der Kläger die im Anwendungsplan vorgesehene ASR hätte durchführen lassen, für welche er jedoch keinen Termin vereinbarte. Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht weiters hervor, dass bei Durchführung der ASR bzw bei einer Anpassung der Behandlung in Reaktion auf das Unterbleiben der ASR die Verschiebung von Zähnen des Klägers hätte verhindert werden können (US 7 f).
Die Verschiebung von Zähnen des Klägers ist demgemäß in erster Linie eine Folge davon, dass dieser die im Anwendungsplan der E* vorgesehene ASR nicht hat durchführen lassen, was feststellungsgemäß zur Bereitstellung nicht passender unterer Zahnschienen führte, und in zweiter Linie, dass dies ohne kieferorthopädische Kontrollen nicht auffiel. Kontrollen der Aligner-Therapie fielen jedoch nach dem Vorbringen des Klägers selbst (ON 16, 3 und 5) in den Aufgabenbereich der E*.
Der Vorwurf, der Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass es ein mögliches Spannungsfeld zwischen kosmetischem und kieferorthopädischem Ergebnis gebe, ist nicht berechtigt, musste der Beklagte doch nicht damit rechnen, dass der Kläger sich nicht an den Anwendungsplan halten und dies auf Seiten der E* nicht auffallen werde.
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch die als fehlend gerügte Feststellung, „dass mit der ursprünglichen C* Behandlung nur acht Zähne bewegt werden und dadurch kam es durch die Fehlbehandlung aber auch zur Veränderung der Seitenzähne, deshalb war im Anschluss jedenfalls im Unterkiefer eine Vollbehandlung notwendig gewesen“, rechtlich unerheblich, erfolgte doch die behauptete Fehlbehandlung im alleinigen Verantwortungsbereich der E*.
Die Veränderung der Seitenzähne ist keinem Aufklärungs-oder Behandlungsfehler des Beklagten zuzuschreiben.
2.2.4. Sollte der Berufungswerber mit seinen Ausführungen meinen, er hätte im Wissen um die bloß kosmetische Wirkung der von der E* angebotenen Aligner-Behandlung statt dieser von vornherein eine zu einer kieferorthopädischen Gesamtsanierung führende Behandlung gewählt, wären Kosten einer solchen Behandlung Sowieso-Kosten und nicht ersatzfähig.
2.3. Der Kläger macht weiters geltend, der Beklagte hafte wegen einer Verletzung des Schutzgesetzes § 49 Abs 1 ÄrzteG deliktisch. Gemäß dieser Bestimmung sei jeder Arzt verpflichtet, jede Person gewissenhaft zu betreuen. Von einer gewissenhaften Betreuung könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte erkennen hätte können, dass der Erfolg der Zahnschienenbehandlung nicht das erwünschte Ergebnis erzielt habe und nicht lege artis durchgeführt worden sei.
2.3.1. Wie aus dem bisher Ausgeführten hervorgeht, hat der Beklagte keine ihn treffende Aufklärungs-oder Kontrollpflicht verletzt. Die Berufung auf § 49 Abs 1 ÄrzteG geht daher ins Leere.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn über die Frage der ASR aufzuklären, ging die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme aus dem Anwendungsplan der E* hervor und oblag die Kontrolle der tatsächlichen Durchführung vertragsgemäß der E*.
2.3.2. In der Berufung geforderte „entsprechende Feststellungen […], warum es zu keinem kieferorthopädischen Erfolg kam, wieso angeblich nur beinahe der Erfolg gelungen ist“ sind vor dem oben aufgezeigten Hintergrund für die umfassende rechtliche Beurteilung der Sache nicht erforderlich. Ihr Unterbleiben begründet keinen sekundären Verfahrensmangel.
2.4. Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Berufungsbeantwortung ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz (RS0126594). Der ERV-Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG beträgt daher EUR 2,60.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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