Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Mai 2026, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2025, AZ B*, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie – resultierend aus dem Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien – einen Strafrest von einem Jahr, dem eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten vom 28. August 2023, AZ C*, wegen als Jugendlicher begangener strafbarer Handlungen nach §§ 201 Abs 1; 207a Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 3 erster Fall StGB zugrunde lag.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) werden am 25. Juni 2026, jene nach Zwei-Drittel der Strafzeit am 25. November 2026 erfüllt sein.
Mit Beschluss vom 16. April 2026 (ON 12.1) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt die bedingte Entlassung ab.
Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. Mai 2026 (AZ 21 Bs 148/26g) den angefochtene Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Mit dem (nunmehr) angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht-die Anhörung des Strafgefangenen war bereits am 16. April 2026 erfolgt (ON 11)-in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Gerasdorf (ON 18, 2 f) (erneut) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit fristgerecht erhobene (ON 25), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, der Anstaltsleitung sowie der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236[T1], RS0119090[T4]).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B*, liegt zugrunde, dass A* am 25. März 2025 in ** D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod durch mehrere Nachrichten via Snapchat mit dem Wortlaut:
„Ich ficke dein Arsch wieso sitzt E* unschuldig???? Dein Vater soll sterben Hure. Ich suche dich, fühl dich nd mehr wohl in E*. Glaub тіґ‘, „Du wirst sterben“, und „Nimmst du es zurück oder ned Also machst du die Sache die du machen musst oder willst du sterben würde ehe zu Got. Betten und Leute sagen dass es dir Leid tut, dass E* unschuldig und ich Gefängnis waren. Wenn nd dann ich finde dich egal wo du bist“zu einer Handlung zu nötigen versucht hat (§ 15 StGB), nämlich „es zurückzunehmen“, womit deren belastende Zeugenaussage im Verfahren AZ C* des Landesgericht St. Pölten gemeint ist (ON 9).
Die dadurch verwirklichte schwere Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB beging A* nicht einmal zwei Wochen nach erfolgter bedingter Entlassung aus der Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten, AZ C*, wo er zum Nachteil desselben Opfers, D*, wegen Vergewaltigung und der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 201 Abs 1, 207a StGB verurteilt worden war.
Abgesehen von den drei weiteren in seiner Strafregisterauskunft aufscheinenden einschlägigen Verurteilungen, von denen zwei im Verhältnis §§ 31, 40 StGB stehen, und die trotz Verhängung bedingter Freiheitsstrafen sowie Anordnung von Bewährungshilfe keine Läuterung beim Strafgefangenen bewirken konnten (siehe dazu Punkt 1 bis 3 der Strafregisterauskunft ON 17), vermochten auch die im Zusammenhang mit der Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten, AZ C*, während der Haft absolvierte Einzeltherapie sowie die mit der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe, die Weisung zur Suchtmittelabstinenz und die Fortführung der Psychotherapie den Strafgefangenen nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Neben diesen Aspekten spricht aber auch die aktuell eingeholte Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter gegen eine bedingte Entlassung. Denn darin wird nicht nur auf einen nach der bedingten Entlassung im März 2025 erneuten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers verwiesen, sondern auch auf ein hohes Risiko für neuerliche Gewaltdelikte als auch ein erhöhtes spezifisches Risiko für Sexualdelikte (ON 19).
All dies zeigt deutlich, dass vorangegangene Verurteilungen, die Gewährung von Resozialisierungshilfen wie Anordnung von Bewährungshilfe, bedingte Strafnachsichten oder die Gewährung der bedingte Entlassung (Punkt 1 bis 4 der Strafregisterauskunft) nicht den geringsten Eindruck auf den Strafgefangenen zu üben vermochten und belegt dies eine deutlich negativ geprägte Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Es ist von einer unverändert vorliegenden kriminellen Energie und damit von einem evidenten Rückfallrisiko in einschlägige Delinquenz des Strafgefangenen auszugehen, das der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegensteht ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17).
Dem in seinen Antrag angeführten gesicherten Wohnplatz bei seiner Mutter ist entgegenzuhalten, dass dieser bereits vor den vollzugsgegenständlichen Delikten vorgelegen ist und dass eine Veränderung seiner Einstellung und Verhaltenszüge im Hinblick auf die neuerliche Begehung nur zwei Wochen nach der bedingten Entlassung zum Nachteil des gleichen Opfers nicht zu erblicken ist.
Somit ist dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht beizutreten und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden