Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. April 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner Beschwerde wird A* auf die Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2025, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie – resultierend aus dem Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien – einen Strafrest von einem Jahr, dem eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten vom 28. August 2023, AZ **, wegen als Jugendlicher begangener strafbarer Handlungen nach §§ 201 Abs 1; 207a Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 3 erster Fall StGB zugrunde lag.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) werden am 25. Juni 2026, jene nach Zwei-Drittel der Strafzeit am 25. November 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 11) - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiter der Justizanstalt Gerasdorf (ON 4.2) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung und damit fristgerecht erhobene (ON 11), in der Folge schriftlich ausgeführte (ON 14) Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt im Sinne des implizit gestellten Aufhebungsbegehrens Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilungen und das durch einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Gemäß § 152 Abs 2 fünfter Satz StVG ist aber vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung-wie gegenständlich-aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (kurz: BEST) einzuholen und in die Entscheidungsfindung über freiheitsbezogene Lockerungen einzubinden. Die Einholung der Stellungnahme ist obligatorisch, selbst dann, wenn das Gericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abzulehnen beabsichtigt (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 11; Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 6). Es fällt zudem – worauf schon das Erstgericht hinwies - auf, dass das Tatopfer zur Verurteilung wegen der Sexualdelikte (vgl ON 8) und das Tatopfer der schweren Nötigung, wobei die inkriminierte Textnachricht mit einer sexualisierten Wortfolge beginnt (ON 9, 2), ident ist (vgl ON 8; ON 2.2 im verketteten Akt AZ ** Landesgericht für Strafsachen Wien).
Da keine Stellungnahme der BEST vorliegt - lediglich im (verketteten) Verfahren B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in dem A* bedingt entlassen wurde, wobei diese nicht mehr aktuell ist -, ist das Verfahren mangelhaft, weshalb der Beschluss zu kassieren war (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 und 3 StPO).
Im weiteren Verfahren wird daher nicht nur ein aktueller Befund der BEST einzuholen sein, sondern wird auch der Anstaltsleiter im Sinne des § 152 Abs 2 dritter Satz StVG ausdrücklich aufzufordern sein, seine Stellungnahme unter Berücksichtigung des aktuellen Befundberichts der BEST neu zu verfassen, insbesondere ob und unter welchen konkret anzuwendenden engmaschigen Begleitmaßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB eine bedingte Entlassung als möglich angesehen werden könnte.
Diese abwägende Entscheidung wird für die gerichtliche Entscheidung deswegen benötigt, weil § 46 Abs 1 StGB den Rechtsanspruch bedingter Entlassung dann vorsieht, wenn sich im Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung, sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15a).
Nach der somit vorzunehmenden Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird neuerlich vom Erstgericht zu entscheiden sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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