Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Neubauer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2026, GZ **-140, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2022 wurde der am ** in Syrien geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 61).
Der Schuldspruch erwuchs mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. April 2023, AZ 23 Bs 266/22v, in Rechtskraft, wobei aufgrund überlanger Dauer des Berufungsverfahrens die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB auf zwei Monate und 20 Tage herabgesetzt wurde (ON 68). Das Oberlandesgericht Wien wies zudem darauf hin, dass A* nicht das Vergehen des schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB, sondern jenes der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB verwirklicht hatte.
Nachdem A* bereits mit Eingaben vom 17. Juli 2023 (ON 75), 22. April 2024 (ON 89), 22. August 2024 (ON 100), 2. Oktober 2025 (ON 119) und 29. Dezember 2025 (ON 127) die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt hatte (vgl. diesbezüglich Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2023 (ON 76); Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2023, AZ 20 Bs 276/23v (ON 81); zurückweisende Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2024 (ON 97), vom 18. November 2024 (ON 108), vom 3. November 2025 (ON 123) vom 19. Jänner 2026 (ON 130); Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Dezember 2024, AZ 20 Bs 351/24z (ON 113) und vom 23. Februar 2026, AZ 20 Bs 50/26p (ON 136)), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 140) einen weiteren Wiederaufnahmeantrag A*s (ON 139) zurück sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 10. März 2026 ab, zumal er darin bloß sein Vorbringen aus den letzten Anträgen wiederhole, weshalb keine andere rechtliche Beurteilung eintreten könne, und das Prozesshindernis der res iudicata vorliege. Im Übrigen liege weder ein Fall notwendiger Verteidigung vor noch sei eine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben, weshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht erforderlich sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 142), der keine Berechtigung zukommt.
Wiederaufnahme:
Wie bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, sind (angebliche) verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Fehler des erkennenden Gerichts, dessen Beweiswürdigung oder Strafbemessung jeweils kein Gegenstand der Wiederaufnahme (Kirchbacher, StPO 15Vor § 352 Rz 6; Lewisch in WK StPO Vor §§ 352–363 Rz 6 und 63; WK StPO § 353 Rz 8), sondern bloß mit ohnehin erhobener, jedoch verworfener Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld geltend zu machen. Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind somit nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens.
Fallbezogen macht A* erneut weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch in der gegen den zurückweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde den Anforderungen des § 353 StPO entsprechende Gründe geltend. Indem er wie bisher das Schriftgutachten des Sachverständigen als fehlerhaft ablehnt, die Einholung eines weiteren sowie „eine erneute und detaillierte Prüfung“ begehrt und im Ergebnis bloß seine bisherige Verantwortung aufrecht hält, verfehlt er den geforderten Bezugspunkt und bringt nichts vor, was geeignet wäre, die kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern. Zudem ist ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, somit auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig abgewiesen wird, Sperrwirkung entfalten und nicht beliebig oft wiederholt werden können (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31ff). Soweit der Beschwerdeführer bereits in den Vorbeschlüssen behandelte Argumente schlicht wiederholt, bewirkt ein wiederholtes, sachlich wie auch inhaltlich gleichgelagertes und denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes erneutes Begehren das Prozesshindernis der „res iudicata“. Der Antrag war daher schon deswegen unzulässig und wurde vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen.
Verfahrenshilfe:
Abgesehen davon, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO darstellt und die vom Beschwerdeführer unerwähnt gelassenen Vermögensverhältnisse unklar sind, könnte im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden, wenn er entweder schutzbedürftig ist (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) oder von schwieriger Sach-oder Rechtslage auszugehen wäre (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO). Anhaltspunkte für eine die Verteidigungsfähigkeit des A* einschränkende Beeinträchtigung (§ 61 Abs 2 Z 2 StPO) bestehen nicht. Hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren (Soyer/Schumann in WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Wien 18 Bs 330/25y; OLG Graz 10 Bs 75/26v). Fallkonkret ist – wie oben dargelegt – dem Antrag des Verurteilten ebenso wenig wie seiner Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen tauglicher Wiederaufnahmsgründe iS des § 353 StPO zu entnehmen. Solcherart bietet die Strafprozessordnung mangels Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (RIS-Justiz ) für die Gewährung von Verfahrenshilfe keine Grundlage.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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