Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. April 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen, nämlich
1. den Strafrest von einem Jahr einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 11), von dessen Vollzug zunächst nach § 133a StVG vorläufig abgesehen worden war sowie
2. eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 zu AZ B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 6).
Mit letztgenannter Verurteilung wurde gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB – die letzte Tathandlung erfolgte (entgegen der insoweit offenkundig fehlerhaften Eintragung im Strafregister [vgl ON 7: „15.04.202 5 “]) am 15. April 2024 (Faktum IV in ON 6) – auf das Urteil des Gerichts Okresni soud Znojmo vom 21. Mai 2024, rechtskräftig am 28. Juni 2024, Bedacht genommen, mit welchem über A* eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde (Eintragung Nr 22 in ON 8, 23 ff), die er auch zur Gänze verbüßte (vgl hiezu insbesondere den Beschluss des Krajský soud v Brně vom 21. August 2024 in ON 37.1 sowie dessen Übersetzung in ON 37.2 jeweils des Landesgerichts Korneuburg zu AZ B*, wonach die Auslieferung des Verurteilten nach Österreich bis zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, in Zusammenhalt mit den Angaben des Verurteilten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2025 [aaO in ON 80.3, 3], denen zufolge er „zehn Monate […] bekommen“ habe, die er „voll verbüßt“ habe).
Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Jänner 2028. Mit Blick auf § 46 Abs 5 dritter Satz StGB, wonach – wie hier – im Fall einer Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend sind, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war (vgl hiezu auch Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 10/2), liegen die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG solcherart (unter zusätzlicher Einbeziehung der mit dem in Rede stehenden Bedachtnahmeurteil verhängten, zur Gänze verbüßten zehnmonatigen Freiheitsstrafe) bereits seit 15. März 2026 vor (vgl demgegenüber aber die das Bedachtnahmeurteil nicht berücksichtigende Strafzeitberechnung in ON 5, 3; Pieber , WK 2StVG § 1 Rz 5 zur Plausibilitätsprüfung der von der IVV errechneten Termine insbesondere in Fällen wie diesen sowie zur Möglichkeit des Gerichts zu deren eigenständigen Berechnung).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe ab.
Nachdem dem Strafgefangenen die Entscheidung samt Übersetzung am 8. Mai 2026 zugestellt worden war (vgl ON 1.6), verzichtete er zunächst unmittelbar auf Rechtsmittel dagegen (ON 14.2). Ungeachtet dessen erhob er anschließend mit Schreiben vom 21. Mai 2026 dennoch „Berufung“ gegen den Beschluss (ON 15, 2 f = ON 16.3, 2 f).
Gemäß § 89 Abs 2 StPO (hier: iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegend hat der Strafgefangene aber nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses erklärt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Ein von einem Prozessfähigen erklärter Rechtsmittelverzicht ist - ungeachtet der Motivation - nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945, RS0124841), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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