Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache des Privatanklägers Dr. A* B* gegen die Angeklagte C *wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über deren Beschwerde (ON 9.2) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin D* - Landesgruppe ** (ON 6) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehobenund der Antrag des Privatanklägers, der Medieninhaberin D* - Landesgruppe ** gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren aufzutragen, abgewiesen .
Begründung:
Die D* - Landesgruppe ** ist Medieninhaberin der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite **. Dort veröffentlichte E* (bezogen auf die Ehegattin des Privatanklägers und unter Verlinkung auf einen Artikel der Online-Zeitung F*) ein Posting des Inhalts: „Das G* ist längst kein Publikumstheater mehr, sondern eine von der Stadt ** hochsubventionierte linksradikale Spielwiese. Dieser Wahnsinn muss umgehend gestoppt werden!“. Eine dritte Nutzerin veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine Äußerung, wonach „De B* […] doch nicht ernst zu nehmen“ seien, auf welches eine weitere Person antwortete: „Der ** und seine Frau reden in jeder Sendung den selben SCHEISSDRECK“. Darauf reagierte wiederum die Angeklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion (Beilage ./A zu ON 2).
Am 13. Mai 2026 begehrte Dr. A* B* aufgrund des letztgenannten Beitrags (des „Likes“) die Bestrafung von C* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB sowie – unter anderem - die Verpflichtung der Medieninhaberin zur Einziehung (Löschung) der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nach § 33 Abs 1 MedienG und zur Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) trug das Erstgericht – dem weiteren Antrag des Privatanklägers folgend – der Medienihaberin die Veröffentlichung folgender Mitteilung auf dem eingangs genannten Facebook-Profil in Frist und Form des § 13 MedienG unter sonstiger Sanktion des § 20 MedienG auf:
„Mitteilung gemäß § 37 Abs. 1 MedienG:
Am 03.10.2025 likte die Angeklagte C* auf der Facebook-Seite ** einen Kommentar mit dem Inhalt „Der ** und seine Frau reden in jeder Sendung den selben Scheißdreck“ auf den veröffentlichten Beitrag „Das G* ist längst kein Publikumstheater mehr, sondern eine von der Stadt ** hochsubventionierte linksradikale Spielwiese. Dieser Wahnsinn muss umgehend gestoppt werden!", sohin den Antragsteller Dr. A* B* als ** verspottet.
Der Privatankläger Dr. A* B* hat deswegen Privatanklage gegen die Angeklagte C* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB sowie medienrechtliche Anträge eingebracht. Ein Verfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 93,
Wien am 24.05.2026“
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der Angeklagten (ON 9.2) und der Medieninhaberin (ON 6), welchen Berechtigung zukommt.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat – soweit hier relevant – auf Antrag des Anklägers das Gericht mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Für die Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, ist kein erhöhter Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es reicht ein einfacher Verdacht ( Rami , WK 2MedienG § 37 Rz 13/1; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4§ 37 Rz 4 [einfache Wahrscheinlichkeit]). Bei der a-limine-Prüfung nach § 37 MedienG ist ein grobmaschiger Filter anzuwenden, wobei hinsichtlich des Inhalts der inkriminierten Äußerung, wenn verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können (RIS-Justiz RS0123503), vom „weitestmöglichen“ und für den Angeklagten/Antragsgegner „ungünstigsten“ Bedeutungsinhalt auszugehen ist ( Rami , aaO § 37 Rz 13/4 mwN; Heindl , aaO Rz 5).
Im Lichte dieser Kriterien ist vorliegend aber schon gar nicht von einer einfachen Wahrscheinlichkeit dahingehend auszugehen, dass (zumindest) der objektive Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB oder eines anderen Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde.
Der Bedeutungsinhalt einer Textpassage, aber auch einer bildlichen oder filmischen Darstellung ist – als Tatfrage (vgl hiezu auch RIS-Justiz RS0092588; Rami, aaO Präambel Rz 1/2 mwN) – aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussageinhalt einzuordnen ist (RIS-Justiz RS0092588 [T35 und T39]).
Der Verweis des Privatanklägers in seiner Äußerung vom 9. Juni 2026 auf andere Judikate versagt daher schon deshalb, weil es sich bei der Beurteilung des Sinngehalts einer Äußerung um eine solche im konkreten Einzelfall handelt. Entgegen dessen weiteren Ausführungen hatte das Oberlandesgericht Wien in dem zu AZ 17 Bs 202/25t geführten Verfahren auch die Bezeichnung des Antragstellers als „**“ nicht zu beurteilen, blieb die deshalb gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragene Mitteilung dort doch unbekämpft.
Bei bildsprachlichen Reaktionen (hier: dem Setzen eines „Likes“) sind Faktoren wie der kulturelle Rahmen, in dem die Nachricht eingebettet ist, die Beziehung zwischen Verfasser des Originalpostings und reagierender Person und der in diesem Rahmen übliche Sprachgebrauch sowie der Inhalt des Original-Posting, ebenso das Ereignis, das den Anlass einer inkriminierten Äußerung bildete, einzubeziehen.
Dabei ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes. So vermittelt die – auch im vorliegenden Fall unter dem Kommentar des Dritten angegebene (vgl die Beilage ./A zu ON 2) – Zahl der gesetzten „Likes“ einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung im sozialen Medium das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt - wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen. Im Regelfall – so auch gegenständlich – weist das „Like“ lediglich einen diffusen Charakter ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts auf (vgl zu all dem jüngst 6 Ob 26/26f).
Ausgangspunkt bildet gegenständlich nämlich das Posting eines der Medieninhaberin zuzuordnenden Politikers, der aus Anlass einer Veranstaltungsreihe – zu dieser wird auch die Ehegattin des Privatanklägers in Zusammenhang gebracht (vgl insoweit nur die textliche und bildliche Aufmachung der Verlinkung auf einen Artikel der Online-Zeitung F* in Beilage ./A zu ON 2) - zu Rechtsextremismus im ** G* den Veranstaltungsort als „von der Stadt ** hochsubventionierte linksradikale Spielwiese“ bezeichnet und den Stopp dieses „Wahnsinns“ fordert. Im Rahmen dieses (insgesamt 574 Kommentare umfassenden [vgl erneut Beilage ./A zu ON 2]) Diskurses in der politischen Arena, der notorisch bekannt mitunter auch mit schroffen und vulgären Worten geführt wird, und in welchem sich die (sozial)politische Haltung und Gesinnung des D*-Wählers oder -Sympathisanten massiv von jenem des anderen politischen Lagers unterscheidet, kam es als Reaktion zunächst (auch) zur Äußerung: „De B* sind doch nicht ernst zu nehmen“ und als Antwort darauf zum Kommentar: „Der ** und seine Frau reden in jeder Sendung den selben SCHEISSDRECK“.
Damit wird aber, wenngleich teils auch mit derben Worten, vordergründig nur zum Ausdruck gebracht, die (politischen) Ansichten des Ehepaars B* nicht zu teilen. Das „Like“ ist in Betrachtung dieses Kommunikationsverlaufes sohin nur als (im Rahmen freier Meinungsäußerung zulässiger) Zustimmung für diese Auffassung sowie als Zeichen allgemeiner Geringschätzung dem Ehepaar gegenüber zu verstehen.
Dass sich die Angeklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit einer Verspottung (vgl hiezu Rami , WK 2StGB § 115 Rz 9) des Anklägers als „**“ dergestalt identifiziert, diesen als dummen Viehhirten ohne große geistige Kapazitäten darzustellen, wird ein Durchschnittsbetrachter hingegen nicht annehmen.
Nachdem die inkriminierte Äußerung den objektiven Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts sohin nicht verwirklicht, war den Beschwerden bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und war – schon mangels Präjudizialität - der Anregung der Antragsgegnerin, das Oberlandesgericht Wien wolle aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die §§ 33, 34 und 37 MedienG gemäß Art 89 Abs 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG einleiten, nicht zu folgen.
Bleibt abschließend anzumerken, dass ein Kostenausspruch mangels endgültiger verfahrensbeendender Entscheidung nicht zu erfolgen hatte (vgl Heindl, aaO § 37 Rz 27).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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