Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragsteller 1) Dr. A* B* und 2) C* B* gegen die Antragsgegnerin D* Landesgruppe ** wegen §§ 33 ff MedienG über die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, GZ ** 4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegenstand des nach Einbeziehungen dreier weiterer Verfahren (siehe ON 3, ON 13 und ON 17) zu AZ ** gemeinsam geführten Verfahrens sind medienrechtliche Anträge der Antragsteller 1) Dr. A* B* und 2) C* B* wegen §§ 33 ff MedienG gegen die Antragsgegnerin D* Landesgruppe **, wegen auf den Facebook-Profilen von E* (ON 2 und ON 3), F* (ON 13) und G* (ON 17), deren Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, erschienener Kommentare und Postings anderer Personen:
ON 2 und ON 3: Hier äußerte E* (in Bezug auf Aktionismus gegen Rechts der beiden Antrag-steller im H*, „umkämpfte Demokratie“): "Das H* ist längst kein Publikumstheater mehr, sondern eine von der Stadt ** hochsubventionierte linksradikale Spielwiese. Dieser Wahnsinn muss umgehend gestoppt werden!“ Ein Artikel der Online-Zeitung I*, in dem sich auch C* B* zu diesem Thema äußerte, wurde verlinkt. Darunter finden sich zahllose Kommentare und Postings, inkriminiert wurden
[Bilder entfernt]
ON 13: Hier äußerte F* (in Bezug auf die Äußerungen des Erstantragstellers, man solle die D* verbieten): "Es offenbart sich nun die wahre Absicht dieser verfassungsfeindlichen Phalanx zwischen J*, der Regierung und ihren linken Freunden. Zuerst werden die Grundrechte beschnitten, es wird die Verfassung ausgehöhlt, dann wird Gewalt regelrecht provoziert um im letzten Schritt das Parlament und seine parlamentarischen Kräfte „aufzulösen“. Unfassbar, welcher faschistoide Geist sich breit macht! Wir Freiheitlichen stehen an der Seite der Verfassung und der Rechte der Bürger.” Darunter finden sich zahllose Kommentare und Postings, inkrimniert wurden
[Bilder entfernt]
ON 17: Hier äußerte G* (der mit der Zweitantragstellerin auf K* kontroversielle Diskussionen führte und die Sendung am 28. August 2025 wegen der „Klagsflut“ der beiden Antragsteller beendete): "Keine Bühne mehr für B*! AUFGRUND DER KLAGSFLUT GEGEN DIE BEVÖLKERUNG DISKUTIERE ICH — NICHT MEHR — MIT B* AUF K*” Darunter finden sich zahllose Kommentare und Postings, inkriminiert wurden
[Bilder entfernt]
Mittlerweile liegt ein nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. Oktober 2025 (siehe ON 24.2) vor.
In ihren Anträgen beantragen die Antragsteller unter anderem die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht (betreffend die Anträge ON 2 und ON 3) folgende Mitteilung auf dem Facebook-Profil ** in Frist und Form des § 13 MedienG unter sonstiger Sanktion des § 20 MedienG auf:
„Mitteilung gemäß § 37 MedienG
Mit medienrechtlichem Antrag vom 25. Juli 2025 begehrte Dr. A* B* wider die „D* Landesgruppe **“ als Medieninhaberin die gerichtliche Anordnung der Löschung (§ 33 Abs 2 MedienG) von Kommentaren zu einem Posting dieses Accounts vom 08. Oktober 2021 wegen Herstellung des objektiven Tatbestands der Beleidigung (§ 115 StGB) durch Bezeichnung seiner Person als „LAMAHIRTE“. Das Verfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung **, 18.08.25“
und wies den Antrag des Erstantragstellers auf Veröffentlichung einer Mitteilung wegen der weiteren inkriminierten Postings (aus ON 2) sowie jene der Zweitantragstellerin (ON 3) zur Gänze ab. Es führte begründend aus, dass es sich bei den übrigen inkriminierten Teilen („Scheißdreck reden“, „Kotz-Emojis“ und „charakterlos, primitiv, Schande“) um derbe Kritik an den inhaltlichen Äußerungen der Antragsteller handle, die im Lichte der freien Meinungsäußerung zulässig und nicht überschießend sei, bzw die schlicht eine plakativ geäußerte Ablehnung der Ansichten bzw des Auftretens der Antragsteller zum Ausdruck bringe und daher auch bei grobmaschiger Prüfung nicht das objektive Tatbild des § 115 StGB erfülle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der beiden Antragsteller. Das Erstgericht habe den Sinngehalt nicht (richtig) festgestellt bzw fehle es für die vom Erstgericht angenommene Meinungsäußerungsfreiheit an einem empörenden Anlassbeitrag.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat auf Antrag des Antragstellers das Gericht mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Das Gericht kann auch die inkriminierten Textstellen als Anspruchsgrundlage oder, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist, eine Sachverhaltsdarstellung in die zu veröffentlichende Mitteilung aufnehmen. Es hat ohne Anhörung der Gegenseite sofort zu entscheiden. Ausschlussgründe nach dem MedienG haben dabei außer Bedacht zu bleiben. Bei der Prüfung hat das Gericht vom weitestmöglichen und für den Antragsgegner ungünstigsten Bedeutungsinhalt auszugehen. Die Formulierung der Mitteilung ist dem Gericht vorbehalten. Für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren genügt der Verdacht, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Es ist vom Gericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff zu würdigen und daraus abzuleiten, ob die in § 37 Abs 1 MedienG verlangte Annahme vorliegt. Zum Grad der Wahrscheinlichkeit ist auszuführen, dass eine nicht näher qualifizierte Wahrscheinlichkeit der Anspruchsbegründung, somit ein grobmaschiges Netz im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit vorliegen muss.
Zurecht hat das Erstgericht im vorliegenden Fall die Annahme der Herstellung des objektiven Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes durch die inkriminierten Veröffentlichungen verneint und festgehalten, dass es sich bei den Kommentaren im Gesamtkontext um derbe, aber noch zulässige Kritik an der Haltung und den Äußerungen der Antragsteller zu konkreten mitberichteten Themen handelt. Notorisch wird sich die (sozial)politische Haltung und Gesinnung des D*-Wählers oder -Sympathisanten massiv von jener der beiden Antragsteller und diesen zugetanen Personen unterscheiden. Dies zeigt auch die rege, seitenlang hunderte Postings von verschiedenen Lesern beider „Seiten“ umfassende Diskussion (Beilage A), die teils sachlich, teils humorvoll, teils derb und persönlich geführt wird. Die oben dargestellten Themen der Kontroverse (hier gegenständlich betreffend Aktionen im H*) regen dazu sichtlich auch an, wobei die Äußerungen und Aktionen der Antragsteller, deren Haltung im weiteren Sinn wie in den verfahrenseinleitenden Anträgen (und damit als alleiniger Prüfungsmaßstab) vorgebracht eine D*-kritische ist, bei Teilen der Leserschaft naturgemäß auf heftigen Widerstand und Kritik stoßen, die in – wie vom Erstgericht zutreffend skizziert – derben Worten und plakativen Emojis ausgedrückt wird, dabei aber im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung als zulässig erachtet wird.
Können – den Erstantragsteller betreffend - zwar grundsätzlich Beschwerdeeinwände nicht nur der Veröffentlichungsauftrag oder die Abweisung des Begehrens an sich, sondern auch die konkrete Formulierung der Mitteilung als etwa zu umfassend oder restriktiv sein, also eben auch die Nichtaufnahme der weiteren inkriminierten Passagen angefochten werden ( Heindl in Berka ua Praxiskommentar MedienG 4 § 37 Rz 27 mwN), so hat das Erstgericht diesbezüglich – und die Zweitantragstellerin zur Gänze betreffend - die Annahme der Verwirklichung der Anspruchsvoraussetzung des § 115 Abs 1 StGB verneint, woraus sich die (Teil-)Abweisung der nach § 37 Abs 1 MedienG gestellten Anträge ergibt, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden