Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Pensionistin, **, vertreten durch Braunsberger-Lechner - Loos Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei B* , geboren **, Zahntechnikerin, **, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen EUR 23.475,51 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4.2.2026, **-80, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Erblasserin ist die am ** verstorbene Mutter der Klägerin und Großmutter der Beklagten.
Sie setzte die Beklagte letztwillig als Alleinerbin ein, die das Erbe annahm und eine bedingte Erbantrittserklärung abgab.
Der Reinnachlass beträgt (nach Abzug der Erblasserschulden von EUR 3.891,55 und der Erbgangsschulden von EUR 2.374,40) EUR 26.252,52.
Die Beklagte zahlte dem - neben der Klägerin weiteren - pflichtteilsberechtigten Sohn der Erblasserin EUR 6.164,16 als Pflichtteil.
Die Erblasserin war seit 2016 erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt und pflegebedürftig. Zunächst konnte sie sich innerhalb der Wohnung ohne Gehhilfe zwischen den einzelnen Räumen bewegen, wobei Ausflüge nur mit Hilfe eines Rollstuhls möglich waren. Beim Aufstehen war sie auf Unterstützung durch Pflegekräfte angewiesen. Sie konnte nicht Wäsche waschen oder sonstige Hausarbeiten selbstständig verrichten. Ab 2018 konnte sie ihre Wohnung nicht mehr verlassen und ab 2019 war sie nicht mehr zu mobilisieren, um für die Einnahme des Essens aus dem Bett aufzustehen.
Die Klägerin pflegte die Erblasserin ab 2016 bis zu ihrem Ableben und übernahm die Haushaltstätigkeiten, die diese nicht mehr bewerkstelligen konnte.
Ein professioneller Pflegedienstleister machte dreimal täglich 15-minütige Hausbesuche, bei denen die Mahlzeiten geliefert wurden und die Körperpflege erfolgte. Die bettlägerige Erblasserin wurde umgelagert und es erfolgte ein Windelwechsel. Während der Corona-bedingten Lockdowns im Jahr 2020 wurden die Pflegebesuche zunächst auf zweimal und schließlich auf einmal täglich morgens reduziert. Während dieser Zeit erbrachte die Klägerin im Tagesverlauf die übrigen Pflegeleistungen.
Die Klägerin war ab ihrem Pensionsantritt im Jahr 2017 bei den Besuchen des Pflegedienstes stets anwesend und assistierte bei der Pflege. Teilweise nahm sie das gelieferte Essen entgegen und bereitete es auf. Jedenfalls in den letzten eineinhalb Jahren vor ihrem Ableben war die Erblasserin nicht mehr in der Lage, die Mahlzeiten selbstständig einzunehmen. In diesem Zeitraum musste sie gefüttert werden, wobei dies überwiegend von der Klägerin und teils von den Mitarbeitern des professionellen Pflegedienstleisters gemacht wurde. Die Klägerin führte die erforderlichen Körperpflegeleistungen durch, wenn diese in Abwesenheit der professionellen Pflegekraft notwendig wurden, was regelmäßig der Fall war. Aufgrund der Einnahme von Abführmitteln kam es etwa zwei- bis dreimal wöchentlich dazu, dass die Klägerin die Windeln wechselte und die Bettwäsche wechselte und wusch. Darüber hinaus übernahm sie die Handpflege, organisierte die Fußpflege, verrichtete Arzttermine mit der Erblasserin und beschaffte die erforderlichen Medikamente. Sämtliche Haushaltsarbeiten in der Wohnung der Erblasserin wurden ebenfalls von der Klägerin durchgeführt. Zusätzlich leistete sie der Erblasserin psychischen Beistand, indem sie ihr beispielsweise beim Fernsehen oder abends vor dem Zubettgehen Gesellschaft leistete. Diese Leistungen unterstützten die Erblasserin und trugen dazu bei, ihre alltäglichen Bedürfnisse zu befriedigen, die sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst erfüllen konnte, zumal dadurch neben vitalen Bedürfnissen der Nahrungsaufnahme, Wohnungs- und Körperpflege auch dem Bedürfnis nach regelmäßigem sozialen Kontakt und Ansprache entsprochen wurde, wofür die zunächst an die eigene Wohnung gebundene und dann bettlägerige Erblasserin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr selbst sorgen konnte.
Eine alleinige Versorgung durch den professionellen Pflegedienstleister war für die Pflege der Erblasserin nicht ausreichend. Der von der Klägerin geleistete zusätzliche Pflegeaufwand war erforderlich. Der zeitliche Umfang dieser von der Klägerin erbrachten und auch notwendigen Pflegeleistungen für die Erblasserin belief sich in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Erblasserin auf insgesamt 2.340 Stunden. [bekämpfte Feststellung]
Die Klägerin tätigte keine Abhebungen von einem Konto oder Sparbuch der Erblasserin, die nicht für die Erblasserin benötigt und aufgewendet wurden.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 23.475,51 sA – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich - aus einem Pflegevermächtnis.
Die Beklagte bestritt – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – den Umfang der von der Klägerin behaupteten Pflegeleistungen und beantragte die Abweisung der Klage.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Dabei ging es von dem eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 1 bis 2 und 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, aus. Die bekämpfte Feststellung ist in Fettdruck hervorgehoben.
Rechtlich kam es zum Schluss, dass die von der Beklagten behaupteten Zuwendungen mangels Kausalzusammenhangs nicht im Sinn des § 677 Abs 1 ABGB dem Pflegevermächtnis hinzurechnen seien und eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses gemäß § 692 ABGB zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt nicht in Betracht komme. Für die von der Klägerin erbrachte intensive und langjährige Betreuung sei gemäß § 273 ZPO ein Stundensatz von EUR 14 angemessen, sohin gesamt EUR 32.760. Die Klägerin könne ihr Klagebegehren – das auch innerhalb der durch den Wert der Verlassenschaft begrenzten Haftung der Beklagten liege – daher zur Gänze auf das Pflegevermächtnis stützen.
Nach herrschender Rechtsprechung seien Schenkungen weder auf ein Pflegevermächtnis anzurechnen noch diesem hinzuzurechnen. Eine Schenkungsanrechnung - sofern die Schenkungen überhaupt betragsmäßig den Anforderungen des § 226 ZPO entsprechend ausreichend aufgeschlüsselt worden seien – scheitere daher schon aus rechtlichen Gründen. Es seien daher dazu weder Beweise aufzunehmen noch Feststellungen zu treffen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zugeben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1 Die Beklagte bekämpft die im Rahmen der Zusammenfassung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht in Fettdruck hervorgehobene Feststellung zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen (US 5).
Sie begehrt stattdessen die Feststellung, dass der zeitliche Umfang der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen für die Erblasserin in den letzten drei Jahren höchstens 500 Stunden betragen habe; „alternativ“ hätte das Erstgericht eine Negativfeststellung zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen treffen sollen.
1.2.1 Die Beklagte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht den Angaben der Klägerin zu den erbrachten Pflegeleistungen geglaubt habe, obwohl die von dieser vorgelegten Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein erstellt worden und daher nicht verlässlich seien.
1.2.2 Das Erstgericht ist bei seiner Beweiswürdigung ohnehin nicht von den Stundenaufzeichnungen der Klägerin ausgegangen, sondern vom Gutachten des Sachverständigen, der sich – neben den Schilderungen der Klägerin - auch auf die vorliegende Pflegedokumentation des professionellen Pflegedienstleisters und auf seine Erfahrungswerte stützen konnte.
1.2.3 Das Erstgericht hat sich außerdem eingehend und umfangreich mit der Aussage der Klägerin zu den von ihr erbrachten Pflegeleistungen auseinandergesetzt. Es ist im Ergebnis aufgrund des glaubwürdigen Eindrucks der Klägerin, der Ausführlichkeit und dem konkreten Eingehen auf die verschiedenen Pflegeleistungen und damit einhergehenden Handlungsabläufen zu dem Schluss gekommen, dass die Aussage der Klägerin den festgestellten Pflegeleistungen zugrunde gelegt werden konnte.
1.2.4 Allein der Umstand, dass die Stundenaufzeichnungen erst im Nachhinein erstellt wurden und einen höheren Pflegeaufwand als vom Sachverständigen angenommen (und letztlich vom Erstgericht festgestellt) enthielten, führt nicht zwingend dazu, dass den Angaben der Klägerin zum Pflegeaufwand insgesamt nicht zu folgen ist. Es ist plausibel, dass der Sachverständige einen anderen Maßstab an Notwendigkeit von Pflegeleistungen anlegt als die pflegende Person und diese den Aufwand höher einschätzt.
1.3.1 Die Beklagte bringt weiters vor, das Gutachten des Sachverständigen sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil er sich verrechnet habe und sein Gutachten mehrfach habe ergänzen müssen.
1.3.2 Das Erstgericht führte dazu in seiner Beweiswürdigung aus, dass der Sachverständige anfängliche Widersprüchlichkeiten bzw Rechenfehler - die auch auf fehlende Aufzeichnungen für das Jahr 2020 zurückzuführen seien – anlässlich der mündlichen Erörterung habe ausräumen können, sodass zuletzt keine Zweifel an der letztlich errechneten Stundenanzahl verblieben seien.
1.3.3 Dass nach der mündlichen Erörterung des Gutachtens noch Fragen oder Widersprüchlichkeiten offen seien, bringt die Berufung nicht vor. Vielmehr wendet sich die Beklagte gegen die vom Sachverständigen angewandte Berechnungsmethode.
1.3.4Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Gerichte ist, dem Sachverständigen die (am besten geeignete) Methode der Wertermittlung vorzuschreiben, handelt es sich doch dabei gerade um eine Kernaufgabe der Sachverständigentätigkeit (vgl RS0119439; RS0066223 zur Immobilienbewertung).
Darüber hinaus hätte die von der Beklagten herangezogene „Berechnungsmethode“, zuerst den gesamten Pflegeaufwand zu ermitteln und davon den vom professionellen Pflegedienstleister erbrachten Aufwand abzuziehen, zu keinem anderen Ergebnis geführt als die vom Sachverständigen gewählte Methode, der lediglich den - über die vom professionellen Pflegedienstleister erbrachten Leistungen hinausgehenden - Pflegeaufwand angesetzt hat. Wie der Sachverständige in der Erörterung seines Gutachtens ohnehin ausgeführt hat, hätte es im Ergebnis keinen Unterschied gemacht, wenn zuerst der Pflegeaufwand des professionellen Pflegedienstleisters zum Gesamtpflegeaufwand dazugerechnet und im Anschluss bei Ermittlung des von der Klägerin erfüllten „Restpflegeaufwands“ wieder abgezogen worden wäre (vgl ON 74.4, 8).
1.4Insgesamt bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass dessen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1 Die Beklagte bringt vor, es sei nicht festgestellt, dass/ob die Pflege (in nicht bloß geringfügigem Ausmaß) insgesamt mindestens sechs Monate durchgeführt worden sei. Es liege daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
2.1.1Das Pflegevermächtnis steht nur einer Person zu, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat (§ 677 Abs 1 ABGB). Es muss also in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Kalendermonate geben, in denen die Pflegeleistungen des Pflegenden die von den Materialien angenommene Geringfügigkeitsgrenze von 20 Stunden pro Monat überschritten haben, wobei das Erfordernis von sechs anrechenbaren Monaten im Dreijahreszeitraum nicht durch eine ununterbrochene Pflegeperiode, sondern bloß in Summe erfüllt sein muss ( Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5.01§§ 677, 678 ABGB Rz 9).
2.1.2 Diese Voraussetzung liegt hier vor, wenn feststeht, dass die Erblasserin seit 2018 ihre Wohnung aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr verlassen konnte und seit 2019 nicht mehr aus dem Bett aufstehen konnte (US 4). Die von der Klägerin in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Erblasserin durchgeführten Pflegeleistungen sind detailliert festgestellt. Diese haben sich in diesem Zeitraum nach den Feststellungen nicht verringert.
2.1.3 Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.2.1 Soweit die Beklagte eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Bargeldbehebungen vom Konto oder von Sparbüchern der Erblasserin rügt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
2.2.2 Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass die Klägerin alle Abhebungen, die sie von einem Konto oder Sparbuch der Verstorbenen getätigt habe, für die Erblasserin benötigt oder aufgewendet habe und sich das Geld weder angeeignet noch für sich verwendet habe (US 5 f).
2.2.3Daraus folgt, dass keine anrechenbaren Zuwendungen im Sinn des § 677 Abs 1 ABGB vorliegen. Davon sind nämlich Zuwendungen an den Pflegenden, die zur Abgeltung der Pflegeleistungen dienen und damit in einem Kausalzusammenhang mit den Pflegeleistungen stehen (RS0133720), erfasst ( Kolmasch in Schwimann/Kodek,ABGB Praxiskommentar 5.01§§ 677, 678 ABGB Rz 12).
2.3 Die Beklagte erachtet das Klagebegehren für unschlüssig, weil eine nachvollziehbare Aufschlüsselung im Hinblick auf den behaupteten Anspruch auf Pflegevermächtnis und Pflichtteil vorzunehmen sei.
2.3.1 Die Klägerin hat den in der Klage auf den Pflichtteilsanspruch (EUR 7.409,92), „vorausgelegte Barauslagen“ (EUR 1.143,87) und Pflegevermächtnis (EUR 14.921,72) gestützten Klagebetrag in der Tagsatzung vom 22.10.2024 zur Gänze auf das Pflegevermächtnis gestützt (ON 63.2, 2). Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrags auf Pflichtteilsansprüche und Ansprüche aus Pflegevermächtnis war schon aus diesem Grund weder erforderlich noch möglich.
2.3.2 Eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens liegt daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO nicht zulässig.
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