Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache des Klägers A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.1.2026, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben
Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31.3.2025 stellte die Beklagte fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorliege und das (seit 1.10.2023) gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.5.2025 entzogen werde. Weiters sprach sie aus, dass kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, die Beklagte auch über den 31.5.2024 hinaus zur Leistung des Rehabilitationsgeldes zu verpflichten. Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei der Kläger weiterhin aufgrund einer Nierenerkrankung arbeitsunfähig.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, es liege keine vorübergehende Berufsunfähigkeit des Klägers mehr vor, seine Arbeitsfähigkeit sei wieder hergestellt. Er sei aufgrund der Besserung seines Gesundheitszustands wieder in der Lage, seine zuletzt in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübte Tätigkeit als Hausverwalter weiter auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung von Rehabilitationsgeld über den 31.5.2025 hinaus und auf die „Feststellung, dass der Kläger Anspruch auf berufliche und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation habe,“ ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der am ** geborene Kläger hat bis zum 1.7.2025 insgesamt 384 Versicherungsmonate, davon 358 Beitragsmonate einer Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit nach ASVG erworben. Von 1.10.2008 bis 31.12.2022 war der Kläger 171 Beitragsmonate einer Pflichtversicherung hindurch als Hausverwalter tätig.
Zur seinerzeitigen Gewährung des Rehabilitationsgeldes (ST 1.10.2023) war der Kläger wegen der kurz zuvor stattgefundenen Nierentransplantation vorübergehend arbeitsunfähig .
Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen sind dem Kläger zum Stichtag der Entziehung (31.5.2025) leichte körperliche Arbeiten zumutbar. Dies mit den Ausschlüssen von Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie mit häufigem Kundenkontakt, wobei im Rahmen dieses Kontaktes, bei mehr als acht Kunden pro Tag eine FFP2 Maske getragen werden muss, sowie auch beim Anmarschweg in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Im Übrigen sind dem Kläger in Hinblick auf die alle zwei Wochen stattfindenden notwendigen Untersuchungen in der Transplantambulanz nur mehr Halbtagsbeschäftigungen zuzumuten. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre mit einem leidensbedingten Krankenstand durch die regelmäßigen Kontrollen von zehn Wochen jährlich zu rechnen.
Eine Besserung ist möglich jedoch nicht vorhersehbar, wobei im Rahmen einer lange bestehenden stabilen Situation, wenn also die Kontrollen im B* nicht alle zwei Wochen durchgeführt werden müssten, dann auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich wäre, dies mit den oben angeführten Einschränkungen. Der Zeitpunkt dieser möglichen Besserung kann nicht vorhergesagt werden. (F4)
Die Anmarschwege sind - unter Verwendung einer FFP2 Maske in Zeiten mit erhöhter Infektionsgefahr - nicht eingeschränkt.
Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zu anderen Fachgebieten findet sich nicht. Wechselseitige Leidenspotenzierungen bestehen nicht. Krankenstände für die Zukunft sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.
Trotz dieser Einschränkungen ist dem Kläger zum Entziehungszeitpunkt beispielsweise die Ausübung von Tätigkeiten in Sachbearbeiter- wie auch Stabstellenfunktionen in der Immobilienverwaltung wie ausgeübt (als Hausverwalter) wiederum zumutbar.
Tätigkeiten als Hausverwalter, angestellt in Unternehmen der Immobilienverwaltung entsprechen dem Berufsfeld der gehobenen kfm Angestelltenberufe in Sachbearbeiter- bis Stabstellenposition mit den typischen Aufgabengebieten Hausbesorger- und Lohnverrechnung, Abschluss von Hausbesorgerverträgen nach Rücksprache, Bauangelegenheiten und Wartung der Versicherungsverträge, Hauskontrollen und Hausbegehungen, sowie Besprechung mit Mietern und Wohnungseigentümern, Einholung von Kostenvoranschlägen und Abschluss von Werkverträgen, Förderungsansuchen, Korrespondenz, Erstellung der Vorausschau samt WE-Versammlungen.
In diesen Tätigkeiten spielt die körperliche Belastbarkeit keine bis eine sehr geringe Rolle für die Ausübung der Tätigkeit. Das sind körperliche keine bis maximal leichte, geistig und psychisch durchschnittliche (ausbildungsadäquate) Arbeiten unter durchschnittlichem und arbeitsplatzbezogen auch fallweise (1/3zeitig und diskontinuierlich) besonderem Zeitdruck, wobei unter durchschnittlichem Zeitdruck ein kontinuierliches Arbeitstempo bei der Durchführung von der Ausbildung adäquaten Routineaufgaben mit Dispositionsbefugnis des/r Berufsträgers/in innerhalb einer gewissen Bandbreite (zB Einteilung der Tätigkeitsabläufe und damit verbundenen Arbeitsschritte über eine TAZ/WAZ-Zeitperiode, selbständige Einschätzung der Aufgabenpriorität) zu verstehen ist; das sind Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen mit der Möglichkeit jederzeitiger Ausgleichsbewegungen bzw. Änderung der Körperhaltung, in geschlossenen Räumen (Büroumfeld) in der üblichen Arbeitszeit bei üblichen Arbeitspausen, überwiegend und auch kontinuierlich Bildschirmarbeiten und Tastaturarbeiten, Kommunikationsfähigkeit iSv Telefonkontakt, in kundenberatenden Berufen auch Kommunikationsfähigkeit iSv gehobener Kundenkontakt. Nässe-/Kälteexposition, häufiger/ständiger Kundenkontakt sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils. (F1)
Typische Verwendungen im Rahmen des gegebene Ausbildungsniveaus sind solche der Ebene gehobene/r SachbearbeiterIn mit/ohne Kundenberatung, entsprechend Beschäftigungsgruppe (BG) 3 (D Neu) des KV für Angestellte im Handel (vgl BG 3 alt/ BG D Neu: SachbearbeiterIn) bis Stabstellenposition BG 4 alt /E Neu, wobei diesfalls auch Personalverantwortung (typischerweise zwei bis acht Personen) feststellbar ist. Diesen Beschäftigungsgruppen entsprechen die Verwendungsgruppen III (Hausverwaltungskraft) bis IV (Leitender Angestellter) des KV für Angestellte bei Immobilienverwaltern.
Es handelt sich im Berufsfeld um einen Büroberuf ohne bzw mit steuerbarem geringumfänglichen Außendienst, (F2) aber vorwiegend um Telefon- und schriftlich-/elektronischen Kontakt.
Gelegentliche persönliche Besprechungen sind möglich, hängen auch von einer Dispositionsbefugnis und Organisationsstruktur ab. Eine berufstypische Kundenfrequenz von acht oder mehr unmittelbar persönlichen Kundenkontakten/AT lässt sich in diesem Berufsbild weder feststellen noch bejahen. (F3) Das Tragen von FFP2-Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie auch bei Personenkontakten im Rahmen beruflicher Tätigkeit ist zumutbar und erfordert kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers.
Positionen der Ebene Sachbearbeitung bis Stabstellenfunktion werden am allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt und auch angeboten.
Leitende Angestelltenpositionen als Halbtagsposition sind möglich, aber nicht mit Sicherheit in ausreichender Anzahl festzustellen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach den Feststellungen sei der Kläger im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt wieder in der Lage, halbtags eine Beschäftigung als Hausverwalter auszuüben. Seine Arbeitsfähigkeit sei daher infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken (§ 273 Abs 1 ASVG), sodass er zum Entziehungszeitpunkt nicht mehr berufsunfähig sei. Das Rehabilitationsgeld sei somit gemäß § 99 ASVG zu Recht entzogen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Entziehung des Rehabilitationsgeldes ab 1.6.2025 und den Ausspruch über das Fehlen eines Anspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation umfasste. Sowohl die Klage als auch die Berufung befassen sich lediglich mit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts insofern eingeschränkt ist und auf die über den Bescheid hinausgehende Entscheidung des Erstgerichts nicht weiter einzugehen ist.
2.1 In der Mängelrüge richtet sich der Kläger im Wesentlichen gegen das berufskundliche Gutachten, auf welches sich das Erstgericht gestützt habe, obwohl dieses in sich widersprüchlich sei. Einerseits habe der Sachverständige ausgeführt, dass auch Hauskontrollen, Hausbegehungen sowie Besprechungen mit Mietern und Wohnungseigentümern zu den typischen Tätigkeiten eines Hausverwalters gehörten, andererseits sei er zum Ergebnis gelangt, dass es sich um eine Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt sowie ohne bzw mit steuerbar geringfügigem Außendienst handle; eine berufstypische Kundenfrequenz von acht oder mehr unmittelbaren persönlichen Kundenkontakten sei bei diesem Berufsbild nicht feststellbar.
Mit diesen Ausführungen missversteht der Kläger offenbar die Beurteilung durch den berufskundlichen Sachverständigen, auf die sich das Erstgericht gestützt hat. Seine einleitenden Erläuterungen zum Berufsbild eines Hausverwalters haben zunächst allgemein dessen Aufgabengebiet wie folgt umrissen: „ Hausbesorger- u Lohnverrechnung, Abschluss von Hausbesorgerverträgen nach Rücksprache, Bauangelegenheiten und Wartung der Versicherungsverträge, Hauskontrollen und Hausbegehungen, sowie Besprechung mit Mietern und Wohnungseigentümern, Einholung von Kostenvoranschlägen u Abschluss von Werkverträgen, Förderungsansuchen, Korrespondenz; Erstellung der Vorausschau samt WE-Versammlungen“ (ON 14,2). Dass diese Tätigkeiten zum typischen Berufsbild gehören, ist unstrittig. Vor dem Hintergrund des medizinischen Leistungskalküls mit dem Ausschluss von häufigem Kundenkontakt, wobei der Kläger bei mehr als acht Kunden pro Tag eine FFP2 Maske tragen müsse (vgl ON 5,4)), war jedoch weiters zu klären, mit wie vielen Kundenkontakten dieses Berufsbild verbunden ist. Der berufskundliche Sachverständige hat daher seine Ausführungen dahin konkretisiert, dass es sich vorwiegend um einen Büroberuf ohne bzw mit steuerbarem geringumfänglichen Außendienst mit vorwiegend telefonischen und schriftlich/elektronischen Kontakten handle, auch wenn gelegentliche Besprechungen möglich seien, was von der jeweiligen Dispositionsbefugnis und Organisationsstruktur abhänge. Zusammenfassend zog er daraus den Schluss, dass eine berufstypische Frequenz von acht oder mehr Kunden im unmittelbaren persönlichen Kontakt je Arbeitstag nicht feststellbar seien (ON 14,3).
Der in der Berufung behauptete Widerspruch des Gutachtens ist daher nicht zu erkennen, weil die allgemeinen einleitenden Ausführungen keine quantitative Zuordnung der einzelnen Teiltätigkeiten erkennen lassen, sodass die abschließende Konkretisierung der Kundenfrequenz lediglich eine Präzisierung vor dem Hintergrund des Leistungskalküls darstellt.
Der Kläger weist zwar zutreffend auf die insofern notorische Tatsache hin, dass bei den von Hausverwaltern (auch) durchzuführenden Haus- bzw Eigentümerversammlungen in der Regel mehr als acht Personen anwesend sind, allerdings ist ihm nach den insofern unbekämpften und mit der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen im Einklang stehenden Feststellungen das Tragen von FFP2-Masken sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch bei Personenkontakten im Rahmen beruflicher Tätigkeiten zumutbar, was kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erfordert (US 6). Da sich der Kläger durch diese Maßnahme bei Haus- bzw Eigentümerversammlungen (ebenso wie bei mehr als acht Kundenkontakten pro Tag) nach der Beurteilung der Sachverständigen ausreichend schützen kann, lässt sich auch daraus keine Fehlbeurteilung des berufskundlichen Sachverständigen ableiten. Damit besteht auch keine Veranlassung für die Einholung eines „ Zweitgutachtens eines auf Verwaltertätigkeit spezialisierten Gutachters “, wie der Kläger abschließend zu diesem Thema meint.
2.2 Abgesehen davon, dassein Sachverständigengutachten nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien oder (selbst sachverständigen) Zeugen entkräftet werden kann (RS0040598; Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8, mwN), bestand aus den bereits erörterten Gründen auch keine Veranlassung zur Einvernahme des Klägers als Partei zur Frage der Häufigkeit des Kundenkontakts (vgl 2.1).
3.1 In der Beweisrüge richtet sich der Kläger gegen die Feststellungen F1 bis F3 und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Häufiger/ständiger Kundenkontakt sind Teil des typischen Berufsanforderungsprofils.
Es handelt sich im Berufsfeld um einen Büroberuf mit regelmäßigem Außendienst.
Eine berufstypische Kundenfrequenz von acht oder mehr unmittelbar persönlichen Kundenkontakten/AT sind Teil des Berufsbildes des Klägers.“
Da der Kläger zu diesem Berufungsgrund unter Wiederholung seiner Argumentation zur Mängelrüge neuerlich die Widersprüchlichkeit des berufskundlichen Gutachtens behauptet, ist es ausreichend, ihn auf deren Erledigung zu verweisen. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens begegnen diese Feststellungen auch keinen Bedenken.
3.2 Weiters bekämpft der Kläger die Feststellungen F4, an deren Stelle er folgende Feststellung begehrt:
„Eine Besserung ist nicht möglich und ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu rechnen.“
Dem Kläger insofern zuzugestehen, dass die beiden medizinischen Sachverständigen (zunächst) zu unterschiedlichen Zukunftsprognosen gelangt sind. Während der internistische Sachverständige im Sinne der bekämpften Feststellungen ausgeführt hat, dass eine Besserung nicht vorhersehbar, jedoch möglich sei (ON 5,4), hat der urologische Sachverständigen eine Besserung ausgeschlossen und mit einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion gerechnet (ON 6,3). Im Rahmen der Gutachtenserörterung wurde diese Diskrepanz jedoch dadurch bereinigt, als sich der urologische Sachverständige in dem von ihm erstatteten zusammenfassenden Gutachtens ausdrücklich auf das internistische Leistungskalkül bezogen und sich somit abschließend diesem angeschlossen hat (ON 18,4).
Abgesehen davon ist die festgestellte Besserung auf die zukünftige Entwicklung bezogen und nicht auf den Vergleich zum Gewährungszeitpunkt, wie der Kläger zur Relevanz seiner Beweisrüge vorbringt, sodass daraus für die hier zu beurteilende Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ohnedies nichts zu gewinnen ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens samt unbedenklicher Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
4.1 Die Rechtsrüge ist großteils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der Kläger nicht auf den festgestellten Sachverhalt, sondern auf auszugsweise wiedergegebene Befunde (Ambulanzbericht der nephrologischen Abteilung des B* vom 28.5.2025, chefärztliche Stellungnahme vom 24.11.2023) bezieht. Selbst wenn man dieses Vorbringen als dislozierte Beweisrüge zum Leistungskalkül auffassen möchte, wäre für ihn nichts gewonnen, weil diese Befunde den Sachverständigen bekannt waren (s insb ON 6,2; ON 5,1) und sie sie daher in ihre Beurteilungen mit einbezogen haben. Ausgehend davon sind sie zu dem in die Feststellungen übernommenen Leistungskalkül gelangt.
Zur Frage der Zukunftsprognose des Klägers wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge Stellung genommen, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl 3.2).
4.2Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht mehr vorhanden sind und dieser nicht ohne weiteres Verfahren gemäß § 100 Abs 1 ASVG erlischt. Ein Erlöschungsgrund im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Insbesondere die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands stellt nach herrschender Ansicht einen Entziehungsgrund dar (10 ObS 40/20k; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 99 ASVG Rz 6; Atria in Sonntag ASVG 16 § 99 Rz 8 f, je mwN), auf den sich die Beklagte im bekämpften Bescheid bezogen hat.
Ob eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen (RS0083819; RS0083876), ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704; RS0083941 [T1]). Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die hier zu beantwortende Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist daher jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes (RS0083876 [T2]; SchrammaaO Rz6 mwN). Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung jedoch keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. Nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug daher insbesondere dann, wenn erst nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben (RS0106704 [insb T2]; RS0083941).
Das Erstgericht hat in Übereinstimmung mit den medizinischen Gutachten zum Gewährungszeitpunkt am 1.10.2023 festgestellt, dass beim Kläger (gemeint: vollständige) vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Hingegen waren ihm zum Stichtag 31.5.2025 leichte körperliche Arbeiten mit dem bereits erörterten eingeschränkten Kundenkontakt wieder zumutbar; ausgeschlossen waren lediglich Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte. Im Hinblick auf die alle zwei Wochen notwendigen Untersuchungen in der Transplantatambulanz sind ihm allerdings nur mehr Halbtagsbeschäftigungen zuzumuten. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre mit einem leidensbedingten Krankenstand durch die regelmäßigen Kontrollen von zehn Wochen jährlich zu rechnen, womit die von der Rechtsprechung gezogene Toleranzgrenze (vgl RS0113471; RS0084429; RS0084898) überschritten wäre.
Dieses Leistungskalkül wird durch das ebenso festgestellte Anforderungsprofil als Hausverwalter (in Halbtagsbeschäftigung) nicht überschritten.
4.3Bei der Prüfung der Erreichbarkeit der Lohnhälfte (vgl § 273 Abs 1 ASVG) ist nach ständiger Rechtsprechung der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Ist ein Versicherter daher in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, kann auch davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des Kollektivvertragslohns zu erzielen, sodass sich damit die Frage der Lohnhälfte gar nicht stellt (RS0084693). Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auch auf eine Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann (RS0084587), wovon bei der festgestellten Halbzeitbeschäftigung schon im Hinblick auf die allgemeine Steuerprogression (vgl § 33 Abs 1 EStG 1988) ausgegangen werden kann (10 ObS 22/03p). Dass am allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichende Teilzeitbeschäftigungen vorhanden sind (vgl RS0084587[T1]), stellt der Kläger nicht in Frage (vgl US 6).
4.4 Schließlich vermisst der Kläger Feststellungen über die zukünftig zu erwartende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, wie dies der urologische Sachverständige festgestellt habe. Auch in diesem Zusammenhang schließt er aus der Zukunftsprognose einen unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt, sodass er neuerlich auf die Erledigung der Beweisrüge zu diesem Thema verwiesen werden kann (vgl 3.2). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher mangels Relevanz der begehrten Feststellung nicht vor.
Da sich somit insgesamt der Gesundheitszustand und das Leistungskalkül des Klägers soweit gebessert hat, sodass er trotz der festgestellten Einschränkungen wieder eine Tätigkeit als Hausverwalter (halbtags) ausüben kann, lagen die Voraussetzungen für den Entzug des Rehabilitationsgeldes vor.
5. Insgesamt war der Berufung daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in§ 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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