Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Dezember 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt – in Folge Vollzugsortsänderung - seit 23. Oktober 2025 in der Justizanstalt Krems nachgenannte Freiheitsstrafen, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, AZ **, wegen einer Jugendstraftat verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB;
2. den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Entlassung, AZ **, des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2025, in Vollzug gesetzten Strafrest von zwei Monaten und 15 Tagen.
Das errechnete Strafende ist am 29. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 7. März 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).
Die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, AZ **, abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen entsprechend den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 2, 2f) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 15) und in Folge schriftlich ausgeführten Beschwerde (ON 17.2), kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die Stellungnahmen des psychologischen und sozialen Dienstes (ON 5 und ON 6) und Äußerungen, die Verurteilungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 Abs 1 StGB), somit die Sach und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf (BS 1 bis 4) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Auch das erstgerichtliche Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Folge negativen spezialpräventiven Kalküls (vgl insoweit auch § 17 JGG) nicht vorliegen.
Der Strafregisterauskunft (ON 10) lässt sich entnehmen, dass der Strafgefangene neben den zu verbüßenden Freiheitsstrafen im Jahr 2024 bereits drei, wobei zwei zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen die körperliche Integrität aufweist.
Dabei ist nicht zu übersehen, dass die dem Strafgefangenen bislang gewährten Resozialisierungsmaßnahmen wie teilbedingte Strafnachsicht, Verlängerung der Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe und die zweimalige Gewährung der bedingte Entlassung, ebenso wie das mehrfache Verspüren des Haftübels ihn nicht davon abzuhalten vermochten, nach Verspüren eines mehrmonatigen Haftübels im raschen Rückfall, neuerlich einschlägig delinquent zu werden (siehe zu all dem Strafregisterauskunft ON 10).
All das verdeutlicht, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihm gewährten Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ.
Berücksichtigt man, dass der Strafgefangene - der sich seit 15. September 2025 (siehe Urteil ON 12) in Haft befindet - vor Vollzugsortsänderung im September und Oktober 2025 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt drei Ordnungswidrigkeiten wegen ungebührlichen Benehmens aufweist (ON 7 bis 9), so zeigt dies deutlich, dass es A* nicht einmal im geschützten Rahmen der Justizanstalt gelingt, sich regelkonform zu verhalten.
An diesem Kalkül vermag weder die Wohnmöglichkeit in einer Wohngruppe der B*, zumal er auch vor seiner Inhaftierung in der Wohngruppe „C*“ gewohnt hat, noch die nunmehr bekundete Reue und die Absicht in Freiheit ein normgetreues Leben zu führen etwas zu ändern.
Die Annahme, der bisherige Strafvollzug habe bereits einen nachhaltigen Umdenkprozess eingeleitet, der den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren konnte, erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund dieser individual präventiv negativ geprägten Zukunftsprognose ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte, zumal ihm auch bislang die Anordnung von Bewährungshilfe nicht vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren konnte.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung der Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber , WK 2 StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragt hat, sah das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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