Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka im Insolvenzverfahren der A* Handels GmbH , FN B*, **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer&Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, Masseverwalter Mag. C*, Rechtsanwalt in D*, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20.4.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* Handels GmbH (vormals: E* GmbH) ist seit 18.5.2022 zu FN B* im Firmenbuch eingetragen. Ihr Geschäftszweig lautet (zuletzt) auf KFZ Handel, Handel mit KFZ Zubehör, Vermietung von KFZ sowie Betrieb einer KFZ Werkstätte. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleinigesellschafter mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 35.000 ist seit 23.8.2024 F*, geboren am **.
Am 20.2.2026 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖKG, Antragstellerin ) zu G* beim Landesgericht Eisenstadt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* Handels GmbH ( Antragsgegnerin , Schuldnerin) . Diese schulde ihr laut angeschlossenem Rückstandsausweis vom selbem Tag EUR 6.888,88 zuzüglich Zinsen aus Beitragsrückständen von 09/2025 bis 01/2026. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit führte die Antragstellerin das beim Bezirksgericht Oberwart zu H* betriebene Exekutionsverfahren wegen einer Forderung von EUR 2.302,38 an.
Mit Beschluss vom 24.2.2026 forderte das Erstgericht die Antragsgegnerin zur Äußerung zum Insolvenzeröffnungsantrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, die Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, und zur Übermittlung eines ausgefüllten und unterschriebenen Vermögensverzeichnisses binnen drei Wochen auf. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 35 ZustG durch elektronische Hinterlegung am 25.2.2026. Eine erste elektronische Verständigung erging am 24.2.2026, eine zweite elektronische Verständigung am 26.2.2026 jeweils an die Verständigungsadresse **.
Das Finanzamt teilte dem Erstgericht über Nachfrage am 24.2.2026 mit, dass auf dem Abgabenkonto der Antragsgegnerin derzeit kein fälliger Rückstand aushafte.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 26.2.2026 mit, dass per 24.2.2026 eine Zahlung von EUR 2.800 eingelangt sei, der Beitragsrückstand belaufe sich nunmehr auf EUR 4.111,83 für die Beitragsmonate 09/2025 bis 01/2026. Bei der Antragsgegnerin seien drei Dienstnehmer laufend gemeldet. Mit Schreiben vom 4.3.2026 gab die Antragstellerin bekannt, dass durch eine weitere Zahlung vom 2.3.2026 der gesamte Rückstand abgedeckt worden sei (G*-7). Über Nachfrage teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.4.2026 klarstellend mit, dass am 24.2.2026 EUR 2.800 eingelangt seien, am 2.3.2026 EUR 4.200 und am 30.3.2026 EUR 1.155,08 (ON 12).
Eine Äußerung der Antragsgegnerin binnen der vom Erstgericht gesetzten Frist erfolgte nicht.
Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses kamen weder die Antragstellerin, noch die Antragsgegnerin noch deren Geschäftsführer nach (G*-7, 9, 10).
Eine vom Erstgericht am 20.4.2026 durchgeführte Abfrage des Exekutionsregisters ergab ein offenes Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Oberwart zu **. Betreibende Gläubigerin war die I* Handelsges.m.b.H. wegen einer Forderung von EUR 392,65, der ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts St. Pölten zu ** vom 2.3.2026 über EUR 143,80 sA zugrunde lag. Das Verfahren der Antragstellerin zu H* war am 27.2.2026 eingestellt worden. Das Erstgericht erhob weiters, dass in dem zuletzt genannten Verfahren am 25.2.2026 ein mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos gebliebener Vollzugsversuch stattgefunden hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Mag. C* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 6.7.2026, die Gläubigerversammlung, Berichtsagsatzung und allgemeine Prüftagsatzung beraumte es für den 20.7.2026 an.
Es führte dazu aus, der Konkurs sei auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn dieser glaubhaft mache, dass er eine Insolvenzforderung habe und dass der Schuldner zahlungsunfähig sei. Die Eröffnung werde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dadurch gehindert, dass die Forderung nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt worden sei. Die IForderung der Antragstellerin sei durch den Rückstandsausweis hinreichend bescheinigt worden. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt habe, begründe für sich allein nicht die Annahme, dass sie zahlungsfähig sei. Aus der Einsicht in die Exekutionsdaten ergebe sich, dass die Schuldnerin mangels bereiter Mittel nicht in der Lage sei, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und ebenso wenig die Fixkosten mit den laufenden Einnahmen bedienen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In eventu wird ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, den Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Zahlungsunfähigkeit abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Forderung der antragstellenden Gläubigerin bereits vor der Konkurseröffnung vollständig beglichen worden sei. Dies stelle ein wichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer allgemeinen Zahlungseinstellung dar. Das Erstgericht hätte jedenfalls nicht schematisch von einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen dürfen. Das vor dem Bezirksgericht Oberwart zu H* anhängige Exekutionsverfahren sei eingestellt worden.
Bei der verzögerten Zahlung habe es sich um einen isolierten Vorfall gehandelt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung seien keine Exekutionsverfahren anhängig gewesen. Die Rekurswerberin habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über ausreichend liquide Mittel verfügt, um allfällige Verbindlichkeiten zu decken, ihre finanziellen Verhältnisse seien geregelt. Sie legte dazu im Rekursverfahren einen Auszug des Beitragskontos bei der Antragstellerin vor, aus dem sich zum Stichtag 27.4.2026 ein Guthaben von EUR 1.900 ergab. Weiters legte sie eine Saldenliste vor, der eine positive Ertragslage für das laufende Geschäftsjahr zu entnehmen sei. Sie wies auf die nach Beschlussfassung erfolgten weiteren Zahlungen hin, und zwar EUR 622 am 22.4.2026 an J* betreffend die Forderung der I* Handelsges.m.b.H und EUR 1.900 an die Antragstellerin am 21.4.2026. Die Rekurswerberin legte außerdem ein Schreiben der K* D* vom 27.4.2026 vor, die darin bestätigte, dass die finanziellen Verhältnisse geregelt seien und die Schuldnerin im Rahmen der regelmäßig anfallenden Auslagen zumindest bis 27.4.2026 zahlungsfähig gewesen sei. Das Geschäftskonto sei im Jahr 2026 stets im Haben geführt worden.
Schließlich machte die Rekurswerberin im Rekurs noch geltend, dass in den kommenden Tagen bzw. Wochen Zahlungseingänge von rund EUR 10.000 zu erwarten seien.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Masseverwalter teilte in seinem ersten Bericht (ON 5) mit, dass im Unternehmen der Schuldnerin drei Personen beschäftigt seien. In seinem Bericht vom 30.4.2026 gab bekannt, dass der Kontostand des Konkursanderkontos per 30.4.2026 EUR 9.990 betrage. Das Unternehmen verfüge über Girokonten bei der K* D* mit einem Kontostand im Haben von EUR 1.250 und der L* mit einem Kontostand im Soll von EUR 899,47. Ersten annäherungsweisen Kalkulationen zufolge habe das Unternehmen zumindest folgenden monatlichen Betriebsaufwand:
Miete EUR 3.600,--
Gehalt Mitarbeiter 1 EUR 2.581,-- brutto und
Gehalt Mitarbeiter 2 EUR 4.633,-- brutto
Kosten Energie EUR 670,-- brutto
Telefon EUR 100,--
In Summe EUR 11.584,--
Eine vom Masseverwalter geforderte Fortführungsfinanzierung von EUR 10.000 sei nicht erlegt worden, allerdings seinen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb erzielt worden. Es sei abzuwarten, ob die Fortführung aus den laufenden Einnahmen möglich sei.
Aus den dem Masseverwalter zugestellten Mahnungen der M* ergebe sich, dass der Strombezug und der Gasbezug seit 1.10.2025 nicht bezahlt wurde. Für Strom besteht ein Rückstand von EUR 1.645,70, für Gas von EUR 3.057,60.
In einer vom Masseverwalter am 5.5.2026 vorgelegten und von der Schuldnerin angefertigten Gläubigerliste sind weitere offene Forderungen verschiedener Gläubiger in Höhe von insgesamt rund EUR 8.000 angeführt (ON 12).
2. Zum Rekurs ist auszuführen:
Gemäß § 70 Abs 1 EO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine-wenngleich nicht fällige-Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner in Folge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmittel seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch – aufgrund der Dauer des Rückstands-die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in KLS 2§ 66 IO Rz 42).
3. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubiger Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist.
4.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz – hier der 20.4.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Die Schuldnerin hatte daher auch die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie nicht bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen. Insofern kann auch der Hinweis der Schuldnerin, sie habe vom Verfahren keine Kenntnis gehabt, dahingestellt bleiben.
5. Selbst mit dem zulässigen Rekursvorbringen gelingt der Schuldnerin aber die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit nicht. Es ist zwar richtig, dass die Schuldnerin die Forderung der Antragstellerin vor der Konkurseröffnung zur Gänze beglichen hat, allerdings sind im Verfahren weitere Gläubiger bekannt geworden. Dem Erstgericht war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die in Exekution gezogene Forderung der I* Handelsges.m.b.H. bekannt, die von der Schuldnerin erst nach der Konkurseröffnung bezahlt wurde.
6. Weitere Forderungen ergeben sich nun aus den Berichten des Masseverwalters, und zwar insgesamt rund EUR 8.000 an offenen Forderungen, die die Schuldnerin selbst in ihrer Gläubigerliste anführte (ON 12) und weitere rund EUR 4.700, die die Schuldnerin offenbar der M* schuldet und auf die der Masseverwalter in seinem Bericht vom 30.4.2026 hinwies (ON 10).
Außerdem teilte der Masseverwalter mit, dass für eine Fortführung des Betriebs monatlich rund EUR 11.000 notwendig sind. Die Schuldnerin verwies in ihrem Rekurs zwar darauf, dass in den nächsten Tagen bzw. Wochen Zahlungseingänge von rund EUR 10.000 erwartet werden. Sie legte dazu allerdings keine Aufträge offen und es ist auch nicht nachvollziehbar, wie mit diesen behaupteten Zahlungseingängen der laufende Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden soll.
Beruft sich ein Schuldner aber darauf, dass er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügt, um sämtliche Verbindlichkeiten bezahlen zu können, ist es erforderlich, dass er seine laufenden Verbindlichkeiten vollständig offen legt und nachweist, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Insolvenzeröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre ( Mohr IO 11 § 70 E 238). Der Hinweis der Rekurswerberin, dass den erwarteten Zahlungseingängen lediglich geringfügige Aufwendungen gegenüberstehen würden, ist schon alleine deshalb nicht richtig, weil das Unternehmen drei Dienstnehmer beschäftigt, die monatlich bezahlt werden müssen. Auch die monatlich zu zahlende Miete von EUR 3.600 ist keinesfalls eine geringfügige Aufwendung.
Zu den im Rekurs vorgelegten Zahlungsbestätigungen wird noch angemerkt, dass die Zahlungen zum Teil nicht von der Schuldnerin selbst stammten, sondern als Auftraggeber auf den Zahlungsbelegen vom 21.4.2026 und vom 22.4.2026 über insgesamt ca. EUR 2.500 jeweils N* aufscheint (ON 9.6 und 9.7), sodass daraus kein Rückschluss auf die Liquidität der Schuldnerin gezogen werden kann.
7. Die Schuldnerin hat damit weder den Nachweis erbracht, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubiger Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, noch konnte sie darlegen, dass sie über ausreichende laufende Einnahmen verfügt, um sämtliche Verbindlichkeiten trotz laufenden Geschäftsbetriebs bezahlen zu können.
Auch nach der im Rekursverfahren bestehenden Behauptungs- und Bescheinigungslage ist das Erstgericht somit zutreffend von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz waren weder sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt noch geregelt. Die ihr obliegende Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Schuldnerin nicht erbracht.
8.Ein die zu erwartenden Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen als weitere von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses (§ 71 Abs 1 IO) ist einerseits aufgrund der der Anfechtung unterliegenden Zahlungen der Schuldnerin als auch angesichts des mittlerweile auf dem Massekonto erliegenden Guthabens gegeben.
9. Das Erstgericht hat zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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