Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U. , **, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 8.322,57 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26.2.2026, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe :
Der Kläger erbrachte Baumeisterarbeiten für den Einbau eines Pools mit Poolüberdachung auf dem Grundstück der Beklagten und verrechnete dieser dafür einen Werklohn von EUR 40.080,58.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von EUR 35.080,58 (Werklohn abzüglich geleisteter Anzahlung von EUR 5.000,-) samt 12 % vereinbarter Zinsen p.a., von welcher Forderung im nunmehrigen zweiten Rechtsgang nur mehr ein Teil von EUR 8.322,57 samt Zinsen gegenständlich ist.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete sie unter Hinweis auf ihre Verbrauchereigenschaft ein, der Kläger habe die Leistungen auf Grundlage eines verbindlichen Angebots erbracht und dieses überschritten ohne sie zu warnen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang der noch verfahrensgegenständlichen EUR 8.322,57 samt 12 % Zinsen statt.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 und 3 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich führte es nach Darstellung der Rechtslage zu dem angenommenen Schätzungsanschlag und zur Anwendbarkeit des § 1170a Abs 2 ABGB („Warnpflicht“) zusammengefasst aus, das ursprüngliche Angebot des Klägers habe von der Beklagten nachträglich schlüssig beauftragte zusätzliche Leistungen nicht umfasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Beweis- und Tatsachenrüge begehrt die Beklagte unter Wiedergabe von Auszügen aus ihrer Parteienaussage, der Parteienaussage des Klägers und aus der insoweit als Feststellungen missdeuteten Beweiswürdigung des Erstgerichts „an Stelle der diesbezüglich getroffenen Feststellungen folgende Ersatzfeststellungen“ :
„Die Beklagte hat dem Kläger beim Ausmessen die Beilage ./9 in Fotokopie übergeben. Des Weiteren hatte die Beklagte dem Kläger am ersten Arbeitstag den Plan der tschechischen Firma Beilage ./C übergeben gehabt.“
Gleichzeitig hätten nach Ansicht der Beklagten die erstgerichtlichen Feststellungen wie folgt zu entfallen:
„Am ersten Tag der Arbeiten, als der Kläger die Baugruppe ausstreckte und der Bagger mit dem Aushub begann, übergab die Beklagte dem Kläger einen Plan, aus dem auch hervorging, dass auch eine Poolüberdachung geplant war. Der Kläger erkannte nun, dass für die Poolüberdachung ein Mehraufwand nötig sein wird (insbesondere eine doppelt so große Terrasse zum Parken der Poolüberdachung, Verschiebung einer Mauer). Er besprach dies mit der Beklagten, wobei über die dafür notwendigen Zusatzkosten nichts gesprochen wurde.“
2. Um eine Beweis- und Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15; RS0041835).
Es genügt nicht die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Trotz der undeutlichen Formulierung der Beweisrüge ist nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht den (ersatzlosen) Entfall von Feststellungen, sondern – zumindest teilweise – deren Ersatz durch die an deren Stelle tretenden gewünschten Feststellungen anstrebt.
Die Berufungswerberin bekämpft somit erschließbar, dass der Kläger einen Plan, aus dem hervorging, dass auch eine Poolüberdachung geplant war, erst zu Beginn der Aushubarbeiten bekommen und erst dann erkannt habe, dass für eine Poolüberdachung ein Mehraufwand nötig sein würde. Stattdessen soll dem Kläger im Sinn der gewünschten Feststellungen mit der Übergabe einer Kopie der Beilage ./9 – dem Anbot einer Drittfirma über eine Poolüberdachung – schon beim Ausmessen der Baustelle im Vorfeld der Angebotslegung die Information zugekommen sein, dass eine solche Überdachung geplant war.
In diesem Umfang kann eine gesetzmäßig ausgeführten Beweis- und Tatsachenrüge erkannt werden.
3. Die Beklagte stützt die in der Berufung gewünschten Festellungen in erster Linie auf ihre eigene Parteienaussage. Der anderslautenden Aussage des Klägers hätte das Erstgericht nicht folgen dürfen.
Die Berufungswerberin verweist auf den auch vom Erstgericht nicht verkannten Widerspruch in der Aussage des Klägers, er habe sein Angebot aufgrund der Beilage ./C erstellt, ohne zuvor vor Ort gewesen zu sein, und der Aussage der Beklagten, er habe vor Erstellung des Angebote bei ihr am Grundstück ausgemessen. Das Erstgericht sei also davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte fehlerhafte Aussagen getätigt hätten und ihnen somit nur eingeschränkt Glaube zu schenken wäre.
Als Fachmann sei es dem Kläger bekannt gewesen, dass in der Region wegen der Klima- und Witterungsverhältnisse überwiegend Pools mit Überdachung ausgeführt würden. Er hätte daher die Beklagte befragen müssen, ob der Pool mit oder ohne Überdachung ausgeführt werde. Es sei somit erwiesen, dass der Kläger von der Poolüberdachung gewusst und die damit verbundenen Baumeisterarbeiten im Angebot bereits inkludiert habe.
Nachdem dies tatsächlich nicht erfolgt sei, sei prima facie davon auszugehen, dass ihm die Beklagte Beilage ./1 [gemeint offenbar: Beilage ./9] zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt übergeben habe.
3.1.Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Der erkennende Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 E 35; RS0043175). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5).
Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen der Beklagten nicht. Die Beweisrüge enthält keine überzeugenden Argumente, warum die vom Erstgericht dargelegten Gründe für seine Beweiswürdigung zwingend unrichtig seien.
3.2. Ohne dazu eine Feststellung getroffen zu haben, geht das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass der Kläger vor Erstellung des Angebots sehr wohl auf dem Grundstück der Beklagten gewesen sei, um die dortigen Verhältnisse – z.B. Zugangsmöglichkeiten – zu erkunden. Davon sei auch auszugehen, weil auch die Anpassung des Wegs und die Verschiebung einer Mauer Thema gewesen seien. Ausgemessen habe der Kläger allerdings erst bei Beginn der Aushubarbeiten.
Da also der Kläger nach Annahme des Erstgerichts nicht schon bei jener ersten Gelegenheit Maße in der Natur erhob, liegt in seiner Aussage, er habe sein Angebot aufgrund der Beilage ./C gemacht, ohne vor Ort gewesen zu sein, das Ausmessen sei erst im Zuge der Herstellung des Pools gewesen, kein derartiger Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig wäre. Es ist nämlich nicht erkennbar, ob für den Kläger der Schwerpunkt der Aussage darauf lag, seine Anwesenheit auf dem Grundstück der Beklagten vor der Erstellung des Angebots in Abrede zu stellen oder, dass er sein Angebot ohne vor Ort erhobene Maße in der Natur allein auf Grundlage der Beilage ./C erstellte.
Demgegenüber ist die Darstellung der Beklagten, sie habe dem Kläger die Beilage ./C mit den Maßen des Pools erst am ersten Arbeitstag, kurz vor Beginn der Aushubarbeiten, das Angebot ./9 einer Drittfirma für die Poolüberdachung hingegen aber schon bei seinem früheren Besuch auf ihrem Grundstück übergeben, widersinnig und unglaubwürdig. Diesfalls wäre, wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt, nicht nachvollziehbar, welcher Unterlage der Kläger die für sein Angebot nötigen Maße des Pools entnommen hätte.
Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass das Erstgericht in den maßgeblichen Punkten dem Kläger und nicht der Beklagten glaubte.
Die nicht belegte Behauptung, in der Region, in der die Beklagte lebt, würden überwiegend Pools mit Überdachung gebaut, würde die darauf aufbauende, oben wiedergegebene Herleitung in der Beweisrüge selbst dann nicht tragen, wenn sie zuträfe. Allerdings hielt das Erstgericht ohnehin als gerichtsnotorisch fest, dass nicht jeder Pool notwendig eine Überdachung habe und sagte der Kläger aus, er verkaufe auch Pools, habe aber noch nie eine Poolüberdachung verkauft.
Die Beweis- und Tatsachenrüge der Beklagten gibt keinen Anlass zu Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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