Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 19.2.2026, GZ **-91, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der am ** geborene Kläger hat die Lehrabschlussprüfung als Zahntechniker erfolgreich abgelegt, diesen Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.12.2022) jedoch nicht ausgeübt. Vielmehr arbeitete er von 25.8.2004 bis 31.7.2018 (unterbrochen durch eine zweimonatige Väterkarenz, während der ein geringfügiges Dienstverhältnis bestand) im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/fünf Tage pro Woche) als Haustechniker. Von 1.8.2018 bis 31.12.2022 übte er dieselbe Tätigkeit für 32 Stunden/vier Tage in der Woche aus.
Der Kläger hat insgesamt 372 Versicherungsmonate (davon 342 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG und 29 Monate einer Ersatzzeit) erworben, 175 davon in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag.
Mit Bescheid vom 2.6.2023 (Beilage ./A) wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Antrag, dem Kläger ab 1.12.2022 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Er sei aufgrund mehrerer Gesundheitsschädigungen (insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 bei instabiler Stoffwechsellage, chronisch-rezidivierendes myofasciales Syndrom zervikal mit Schwindelattacken, Erschöpfungszustand, chronisches Schmerzsyndrom, Anpassungsstörung, Zustand nach COVID im Mai 2022, beginnende Nervenschädigung im Bereich der Hände und Füße) nicht imstande, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit auszuführen.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen. Er sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 26.6.2025 (ON 75) ab. Vermehrte zusätzliche leidensbedingte Krankenstände seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht prognostizierbar.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Beschluss vom 25.11.2025 zu 10 Rs 66/25m (ON 84.3) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung hinsichtlich der Krankenstandsprognose, zu welcher widersprüchliche Angaben der beigezogenen Sachverständigen bestünden, auf.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2022 neuerlich ab (Spruchpunkt 1.), stellte fest, dass der Kläger ab 1.12.2022 nicht vorübergehend invalid im Ausmaß von mindestens sechs Monaten sei und daher keinen Anspruch auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation durch die Beklagte und Zahlung von Rehabilitationsgeld durch die Krankenversicherung habe (Spruchpunkt 2.) sowie dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe (Spruchpunkt 3.).
Es traf dazu neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt die aus den Urteilsseiten 2 bis 8 ersichtlichen Feststellungen, von denen als für das Berufungsverfahren relevant hervorgehoben wird (eine bekämpfte Feststellung ist unterstrichen dargestellt):
Der Kläger leidet an mehreren Gesundheitsstörungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gestellten Diagnosen, die in den beiden Parteien bekannten Gutachten beschrieben sind, verwiesen.
Trotz seiner Gesundheitsstörungen ist der Kläger ab Antragstellung in der Lage, leichte Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender Arbeitshaltung unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen durchzuführen, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechseln der Körperhaltung. Es sollte dem Kläger zumindest fünf bis sechs Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können. Dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit.
Wegen der Blutzuckermessung und -korrektur sind zusätzliche nicht planbare Pausen im Ausmaß von 2 x 5 Minuten pro Arbeitstag zu kalkulieren.
Es ist drittelzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist gegeben für mäßig schwierige Arbeiten. […]
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann vom Kläger benützt werden. Von Seiten der vertretenen medizinischen Fachgebiete bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten 18 Monaten mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern wird.
Eine wesentliche Besserung der Trage-, Hebe-und Gehleistung ist aus orthopädischer Sicht vor allem auf Grund des verhältnismäßig jugendlichen Alters des Klägers nicht mit Sicherheit auszuschließen, aber kurzfristig eher nicht zu erwarten.
Der Allgemeinzustand weist aus schmerzmedizinischer Sicht einen hohen Chronifizierungsgrad auf. Eine Besserung ist nur in einer langjährigen multidisziplinären Betreuung zu erwarten.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung ist nicht feststellbar.
Bei kalkülsentsprechender Tätigkeit sind vermehrte zusätzliche leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von insgesamt drei Wochen/Jahr - davon zwei Wochen allein wegen der Auswirkungen der diabetischen Erkrankung und eine zusätzliche weitere Woche nur dann, wenn sich der Kläger den ihm zumutbaren, jeweils höchstens ein bis zwei Tage dauernden Eingriffen bezüglich der Facettengelenke in einer Krankenanstalt unterzieht - nicht aber darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar. […]
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Ausübung von Teiltätigkeiten als Hausarbeiter wie von ihm zuletzt ausgeübt nicht zumutbar, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird, weil mittelschwere körperliche Arbeiten und Arbeiten mehr als 1/3zeitig stehend/gehend und gebückt zu leisten sind und diese Arbeiten mit Stiegensteigen verbunden sind.
Auch bei Nichtvorliegen von Berufsschutz bestehen weitere Möglichkeiten einer Berufstätigkeit teilweise auch im Berufsfeld technischer Angestelltenberufe in Voll-oder Teilzeitbeschäftigung, welche zumutbar sind, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird, zB als Haustechniker wie unter Pkt 2 festgestellt.
Die angeführten Berufe sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (100 Arbeitsplätze bundesweit, 30 bis 50 Arbeitsplätze am regionalen AM) vorhanden.
Die Tätigkeiten [als Poststellenmitarbeiter (Bürogehilfe/Poststelle) und Tagportier, Portier, Objektsicherheitskraft] könnte der Kläger ausüben.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Berufsunfähigkeit des Klägers sei nach § 273 Abs 2 ASVG zu beurteilen, weil er überwiegend als Angestellter tätig gewesen sei. Der Kläger könne jedoch noch die festgestellten Tätigkeiten (als Haustechniker am allgemeinen Arbeitsmarkt) verrichten. Da auch keine Krankenstände von sieben Wochen oder mehr pro Jahr zu erwarten seien, sei er nicht berufsunfähig und habe somit auch keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers ausschließlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Anstelle der oben unterstrichen dargestellten Feststellung begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Bei kalkülsentsprechender Tätigkeit sind vermehrte zusätzliche leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von insgesamt sieben Wochen pro Jahr zu erwarten.“
Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B*, auf die das Erstgericht die bekämpfte Feststellung gestützt habe und nach denen drei Wochen Krankenstände zu erwarten seien, hätten sich nur auf ihr Fachgebiet, nicht aber jenes der anderen beigezogenen Sachverständigen bezogen; aus diesen ergäben sich weitere vier Wochen an Krankenständen, sodass insgesamt von sieben Wochen – und damit von Berufsunfähigkeit – auszugehen sei.
Diese Ausführungen überzeugen nicht:
Dr. C*, der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, erachtete Krankenstände von zwei Wochen pro Jahr als prognostizierbar (ON 17, S 2). Ergänzend führte er im zweiten Rechtsgang aus, diese Prognose beziehe sich ausschließlich auf die diabetische Erkrankung (ON 89.3, PS 1).
Der orthopädische Sachverständige Dr. D* ging von keinen aus seinem Fachgebiet herrührenden Krankenständen aus (ON 26, S 11; ON 29, S 3).
Auch die Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie Dr. E* kam in ihrem Gutachten zum Schluss, bei Einhaltung des Leistungskalküls seien aus Sicht ihres Gebiets keine Krankenstände zu prognostizieren (ON 13, S 7). Diese Einschätzung hielt sie auch im zweiten Rechtsgang aufrecht (ON 89.3, PS 2).
Hingegen führte Dr. B* in ihrem „Psychiatrisch/Neurologisch/Schmerzmedizinischen Gutachten“ zunächst aus, dass keine über fünf Wochen hinausgehenden Krankenstände prognostizierbar seien (ON 38, S 41). Zu einer Überschneidung mit den von Dr. C* prognostizierten Krankenständen käme es (nur), wenn dieser auch die fachfremden Diagnosen mitberücksichtigt hätte (ON 55, S 3). Im zweiten Rechtsgang ergänzte sie „die Zusammenfassung aller Gutachten, dass sich insgesamt eine Krankenstandsprognose für den Kläger von drei Wochen pro Jahr, aber nicht darüber, ergeben wird“ (ON 89.3, PS 2).
Selbst wenn man im Sinne der Berufungsausführungen die Ausführungen Dris. B* rein auf ihr Fachgebiet bezogen betrachten wollte – welcher Schluss im Hinblick auf die von ihr gewählte Formulierung „Zusammenfassung aller Gutachten“ jedoch keineswegs zwingend ist -, gelangte man nur zu fünf, nicht aber zu sieben Wochen an zu erwartenden Krankenständen: Außer Dr. C* (zwei Wochen) hat keine(r) der anderen beigezogenen Sachverständigen eine konkrete Krankenstandprognose abgegeben. Das in der Berufung angesprochene, vom Erstgericht vermeintlich übergangene Gutachten von Dr. D* (ON 29) ist eine Zusammenfassung aller bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten. Die darin erwähnten zwei Wochen Krankenstand aus internistischer Sicht sind dabei nicht die eigene Einschätzung von Dr. D* – in dessen Fachgebiet als Orthopäde und orthopädischer Chirurg die Beurteilung internistischer Fragen auch nicht fällt -, sondern aus dem Gutachten von Dr. C* übernommen. Für sein eigenes Fachgebiet hielt Dr. D* hingegen, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich fest, dass leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten sind (ON 26, S 11).
Die eingeholten Gutachten tragen daher die begehrte Ersatzfeststellung nicht. Aus der Feststellung einer Krankenstandsprognose von fünf Wochen wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil Krankenstände in dieser Dauer ihn nicht dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausschließen (RS0084898 [T7; T11]; RS0084855 [T14]; RS0113471 [T3]; zuletzt 10 ObS 112/23b).
2.Eine Rechtsrüge enthält die Berufung nicht; mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (§ 500a ZPO) hat es damit sein Bewenden.
3. Die Berufung musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung waren, die auch in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RS0043121).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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