Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.
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