RS0107396 – OGH Rechtssatz
Den Gesetzen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd.
…bewusst ist (vgl ON 99, 2). Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0107396). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besetzungsmangels bzw der „nicht eingehaltenen Geschäftsverteilung“ wird der Vollständigkeit halber auf die Ordnungsnummern 4 bis 6 und…
… Mai 2017 war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0107396). Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (15 Os 115/11t).…
…arg e contrario aus § 7 Abs 2 StVG; 13 Os 69/97 [13 Os 73/97]; RIS Justiz RS0107396; Pieber in WK² StVG § 3 Rz 22; Lässig , WK StPO § 409 Rz 7), sodass auch die dagegen erhobene…
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