Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, BEd MSc , **, **, vertreten durch Autherith Samek Imre, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Riel Grohmann Sauer, Rechtsanwälte in Krems, wegen EUR 42.000 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20.2.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.683,82 (darin EUR 613,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 1.12.2023 von der Beklagten einen ** [ mit vollelektrischem Antrieb ] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** [ Fahrzeug ] um EUR 42.000. Als Zustand war die Klasse 2 vereinbart. Das Fahrzeug wies bei Vertragsabschluss einen Kilometerstand von 64.500 auf.
Im Juli 2024 trat am Fahrzeug eine Fehlermeldung auf, weil der Akku am Fahrzeug teilweise defekt war und nicht mehr die ganze Reichweite erzielte, weshalb die Klägerin die Beklagte aufforderte, diesen Mangel zu beheben. Da dieser Fehler eine Garantieleistung des Herstellers betraf, übergab die Beklagte das Fahrzeug an eine sogenannte Garantiewerkstatt, um den Mangel beheben zu lassen.
Im November 2024 wurde der neue Akku geliefert und ins Fahrzeug eingebaut. Beim Akkutausch kam ein Defekt beim AC/DC-Wandler [ Wandler ] hervor, weshalb die Garantiewerkstatt am 17.12.2024 einen neuen Wandler direkt beim Fahrzeughersteller bestellte. Weil ein Garantiefall vorlag, fragte die Garantiewerkstatt nicht bei anderen Produzenten von Wandlern an. Die Lieferung des Wandlers verzögerte sich.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.1.2025 zur Mangelbehebung bis 10.2.2025 auf und erklärte, sie gehe, sollte nicht der Mangel binnen dieser Frist behoben und das Fahrzeug rückausgefolgt werden, davon aus, dass die Beklagte zu einer Verbesserung nicht in der Lage sei. Sie werde in diesem Fall die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe geltend machen und auf eine Wandlung des Kaufvertrages und einer Rückabwicklung bestehen.
Mit Schreiben vom 10.2.2025 erstreckte die Klägerin die gesetzte Frist bis zum 16.2.2025. Mit E-Mail vom 18.2.2025 informierte die Beklagte die Klägerin, dass der Bauteil zwischenzeitig bei der Garantiewerkstatt eingelangt sei und die Reparatur unverzüglich erfolgen werde. Es wurde eine Reparatur des Fahrzeugs bis 21.2.2025 in Aussicht gestellt; die Reparatur wurde bis zum genannten Datum nicht durchgeführt.
Mit Schreiben vom 25.2.2025 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie von ihrem Recht auf Wandlung Gebrauch mache, begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, bot eine außergerichtliche Rückabwicklung vor Einbringung der Wandlungsklage an und setzte hierfür eine Frist bis 28.2.2025.
Am 28.2.2025 informierte der Beklagtenvertreter den Klagevertreter darüber, dass das Fahrzeug zwischenzeitig repariert worden sei und zur Abholung bereitstehe.
Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten Ende Februar 2025 war das Fahrzeug nicht betriebsbereit.
Während des Reparaturzeitraumes wurde der Klägerin von der Beklagten ein ** als Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin begehrte EUR 42.000 samt 4 % Zinsen seit 1.7.2024 Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs infolge Vertragsauflösung.
Das Fahrzeug habe sich über sieben Monate zur Reparatur bei der Beklagten befunden, ohne dass diese die - nicht geringfügigen - Mängel am Akku bzw am Wandler behoben hätte. Da es sich beim Fahrzeug um ein Serienfahrzeug handle, sei eine Reparaturdauer von 34 Wochen nicht zu rechtfertigen. Daran ändere auch die Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges nichts, weil dieses nicht die gleichen Spezifikationen wie das Fahrzeug aufgewiesen habe. Die Klägerin sei daher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, eine Lieferzeit von 9 Wochen für Ersatzteile rechtfertige eine Wandlung nicht. Beim Wandler handle es sich nicht um ein gängiges Verschleißteil sondern um eines, das eine höhere Nachfragefrequenz aufweise. Das Ersatzteil habe nicht bei einem anderen Produzenten angefragt werden können, weil es sich um eine Reparatur im Rahmen einer Garantieleistung gehandelt habe. Die Verbesserung sei binnen angemessener Frist vorgenommen worden, der Klägerin stehe daher kein Recht auf Wandlung des Kaufvertrags zu. Überdies sei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.
Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und kam rechtlich zum Ergebnis, der Beklagten sei es innerhalb der von der Klägerin gesetzten und als angemessen zu wertenden Nachfrist nicht gelungen, den nicht als geringfügig einzustufenden Mangel zu beheben, weshalb die Klägerin zu Recht die Wandlung des Kaufvertrags erklärt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe näher bezeichnete Einvernahmen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kfz-Technik verabsäumt. Auf Basis dieser Beweisaufnahmen hätte das Erstgericht feststellen können, dass sowohl der Austausch des Akkus als auch die Reparatur des Wandlers innerhalb angemessener Frist erfolgt seien.
Auf diese Verfahrensrüge wird bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden.
2.1 Die Beklagte bekämpft folgende Feststellungen:
[F1] „Beim Akkutausch kam ein Defekt beim AC/DC-Wandler hervor.“
sowie
[F2] „Bis zum Abschluss der Reparaturen Ende Februar 2025 war das Fahrzeug nicht betriebsbereit und befand sich bis zum letztgenannten Zeitpunkt durchgehend in Reparatur.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
[E1] „Nach der erfolgreichen Reparatur des defekten Akkus trat ein weiterer Mangel auf, der nicht mit dem ersten Mangel in Zusammenhang steht: ein Defekt beim AC/DC-Wandler.“
[E2] „ Bis zum Abschluss der Reparaturen Ende Februar 2025 war das Fahrzeug nicht betriebsbereit und es befand sich bis zum letztgenannten Zeitpunkt in Reparatur aufgrund von zwei in keinem Zusammenhang stehenden Mängeln, wobei der zweite Mangel erst nach erfolgreicher Reparatur des Akkus auftrat.“
Weiters erblickt die Beklagte in der Erwägung des Erstgerichts in Rahmen dessen rechtlicher Beurteilung, „Eine spezifisch dem Fahrzeug anhaftende Besonderheit, die geeignet wäre diese Frist zu rechtfertigen, wurde nicht dargetan“ (US 4) ein dislozierte Feststellung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, [E3] „Eine spezifisch dem Fahrzeug anhaftende Besonderheit, die geeignet ist, diese Frist zu rechtfertigen, wurde dargetan, insbesondere im Hinblick auf das Bauteil АС/DC-Wandler.“
2.2 Zu [E1] und [E2]: Beide begehrte Ersatzfeststellungen stehen nicht in einem inhaltlichen Gegensatz zu den bekämpften Feststellungen, sondern ergänzen diese bloß. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss allerdings ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen(RI0100145) . In Wahrheit macht die Beklagte hier der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend. Sie ist daher auf die Behandlung ihrer Rechtsrüge zu verweisen.
Schon an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Beklagte – soweit erkennbar - aus den bekämpften Feststellungen schließt, das Erstgericht gehe davon aus, der Akku und der Wandler stellten eine technische Einheit dar, weshalb die an diesen beiden Teilen hervorgekommenen Mängel rechtlich ebenfalls einheitlich zu beurteilen seien. Weder aus den bekämpften noch aus den übrigen Feststellungen geht allerdings hervor, ob das Erstgericht von einer „technischen Einheit“ der beiden genannten Teile ausgeht oder nicht. Dazu hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Darauf kommt es aber, wie bei Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, nicht an.
2.3 Zu [E3]: Bei der bekämpften Passage handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht, damit nicht um eine der Beweisrüge zugängliche Feststellung.
2.3Das Berufungsgericht übernimmt damit die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts im so bezeichneten Urteilsabschnitt und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1 In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Ansicht des Erstgerichts, es sei der Beklagten nicht gelungen, den als nicht geringfügig einzustufenden Mangel innerhalb der von der Klägerin gesetzten angemessenen Nachfrist zu beheben, weshalb die Klägerin im Rahmen ihrer Gewährleistungsansprüche zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt sei.
Sie geht dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, soweit sie darauf abzielt, dass es sich bei dem Akku und bei dem Wandler um nicht gängige Verschleißteile, sondern um komplexe Teile handle, und dass zwei voneinander unabhängige Mängel jeweils beim ersten Versuch erfolgreich repariert worden seien. Dazu hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
3.2 Auf den nach dem 1.1.2022 geschlossenen Kaufvertrag sind das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und das ABGB idF GRUG 2021 anzuwenden.
Die Gewährleistung bei einem – wie hier - zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossenen Vertrag über den Kauf von Waren, also über bewegliche körperliche Sachen, wird unter anderem in §§ 9 ff VGG geregelt. Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher gemäß § 12 VGG unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
Gemäß § 12 Abs 4 Z 4 VGG hat der Verbraucher das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Unternehmer den mangelfreien Zustand nicht im Einklang mit § 13 Abs 2 und 3 hergestellt hat oder den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat.
Die Rechte des Verbrauchers auf Preisminderung oder Vertragsauflösung sind Gestaltungsrechte (vgl RS0018641). Die Bestimmung des § 933 Abs 1 ABGB idF GewRÄG 2001 verlangte dabei die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Eine gerichtliche Geltendmachung ist seit dem GRUG 2021 nicht mehr notwendig. Nach § 14 Abs 1 und § 15 Abs 1 VGG kann der Verbraucher sein Gestaltungsrecht auf Preisminderung oder Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
Während die Rechtsgestaltung in der früheren Rechtslage damit erst durch das (rechtskräftige) gerichtliche Urteil erfolgte, bewirkt nach dem VGG bereits der Zugang der Erklärung des Verbrauchers an den Unternehmer – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Rechtsgestaltung. Es tritt daher sogleich mit Zugang an den Unternehmer die Rechtswirkung und Wirksamkeit der Vertragsauflösung oder Preisminderung ein (ErläutRV 949 BlgNr XXVII. GP, 30; vgl P. Bydlinski in KBB 7§ 932 Rz 22 mwN). Diese gesetzliche Neuerung geht auf Art 16 Abs 1 der Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie 2019/771/EU) zurück. Darin ist vorgesehen, dass für die Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung bereits eine an den Verkäufer gerichtete Erklärung ausreicht, mit der der Entschluss des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck gebracht wird; eine bestimmte Form wird für diese Erklärung nicht gefordert.
3.3 Hier ist auch im Berufungsverfahren die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bis Ende Februar 2025 nicht weiter strittig. Das Erstgericht hat einen Mangel darin erkannt, dass das Fahrzeug nicht betriebsbereit gewesen sei, während es zur Reparatur in der Garantiewerkstätte gestanden sei.
Die Betriebsbereitschaft stellt eine zumindest konkludent vereinbarte Eigenschaft nach § 5 VGG dar. Die Beklagte hat für diesen Mangel einzustehen. Die Berufung geht auf diesen Aspekt nicht weiter ein, sondern versucht darzustellen, dass beim Fahrzeug zwei verschiedenartige Mängel vorgelegen wären.
Daraus ist für die Beklagte aber nichts zu gewinnen, war das Fahrzeug doch allein wegen des fehlerhaften Wandlers jedenfalls bis 16.2.2025, somit rund drei Monate lang, nicht betriebsbereit. Für die Verbesserung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zu gewähren. Welche Frist „angemessen“ gemäß § 932 Abs 4 ABGB ist, wird weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie näher determiniert. Welche Umstände bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, ergibt sich allerdings zum Teil aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 932 Abs 3 ABGB, wonach - gleich wie beim Kriterium der Unannehmlichkeit für den Übernehmer - die Art der Sache und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Der Tatbestand stellt nicht bloß auf Umstände auf Seiten des Übernehmers, sondern auch auf die des Übergebers ab. Es ist etwa zu berücksichtigen, dass komplizierte Reparaturen mehr Zeit als einfache benötigen, aber auch, ob die Sache ihrer Natur nach besonders dringend gebraucht wird (RS0120245).
Hier hat die Klägerin den Mangel am Akku im Juli 2024 gerügt. Der Mangel wurde im November 2024 behoben, dabei trat ein Mangel am Wandler zu Tage, der danach jedenfalls bis 16.2.2025 noch nicht behoben war. Selbst wenn man vom Standpunkt der Beklagten ausgehen wollte, dass es sich hier um zwei voneinander unabhängige Mängel handelt, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischen November 2024 und 16.2.2025 rund drei Monate Zeit gehabt hatte, den Wandler zu reparieren oder zu tauschen, dies aber nicht zu Wege brachte.
Ein AC/DC-Wandler in Elektroautos wandelt den Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) um, damit dieser in der Hochvoltbatterie gespeichert werden kann. Dieser Prozess findet beim Laden zu Hause oder an AC-Säulen direkt im Fahrzeug statt, während bei Schnellladestationen (DC) die Umwandlung extern erfolgt. Bekanntermaßen sind solche AC/DC-Wandler serienmäßig in allen Elektroautos verbaut (https://de.wikipedia.org/wiki/Combined_Charging_System). Es erschließt sich dem Berufungsgericht daher nicht, warum ein solcher serienmäßiger Teil nicht innerhalb von drei Monaten lieferbar sein sollte. Dass der Mangel eine besonders schwierige, umfangreiche Reparatur erfordert hätte oder dass der Austausch besonders aufwändige Arbeitsschritte beinhalten würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie führt für ihren Prozessstandpunkt lediglich an, beim Wandler handle es sich um kein „gängiges Verschleißteil“, sondern um ein komplexes Teil, welches eine höhere Nachfragefrequenz aufweise, weshalb eine „eine differenzierte Beurteilung der Liefer- und Reparaturzeiten erforderlich“ sei. Sie behauptet indes nicht, dass der Hersteller dieses Teil (wenn es denn eine ohnehin hohe Nachfragefrequenz aufweist) grundsätzlich nicht bereithält oder bereithalten könnte oder es sonst am Markt nicht verfügbar gewesen wäre, und stellt auch nicht dar, warum solche Wandler nicht innerhalb von drei Monaten geliefert hätten werden können.
Die von der Klägerin eingeräumte Reparatur- bzw Austauschfrist von insgesamt rund drei Monaten ist somit nicht als unangemessen kurz zu werten. Ein weiteres Zuwarten war der Klägerin weder am 28.1. noch am 10.2.2025 zumutbar, weil an beiden Terminen noch gar nicht feststand, ob und wann der Wandler schließlich geliefert werden würde.
Daran kann auch das Zurverfügungstellen eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte nichts ändern, weil diese dadurch zwar die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche für Ersatzaufwendungen der Klägerin (Mietwägen, Taxifahrten) hintanhalten konnte, die Beklagte aber mit ihrer Hauptleistungsfrist dennoch über mehrere Monate hinweg säumig war.
Nach § 12 Abs 5 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers. Die Behauptungs- und Beweislast für die Geringfügigkeit des Mangels trifft daher den Unternehmer, hier die Beklagte. Diese hat in erster Instanz kein (bestreitendes) Vorbringen dazu erstattet. Ohnehin stellt die mangelnde Betriebsbereitschaft keinen bloß geringfügigen Mangel dar. Aus diesem Aspekt standen der Klägerin damit beide sekundären Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung.
Die Kläger hat somit im Jänner 2025 zu Recht den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer (angemessenen) Nachfrist erklärt.
3.4 In der Berufung vermisst die Beklagte Feststellungen dazu, dass
Hätte - so die Berufung - das Erstgericht diese Feststellungen getroffen, wäre nach Ansicht der Beklagten zum Schluss gekommen, die Klägerin hätte kein Recht zur Wandlung gehabt, und daher das Klagebegehren abgewiesen.
Aus den zu ←3.2 und ←3.3. genannten Gründen kommt es aber auf die von der Beklagten (Berufung Punkte 1. und 3.1) im Sinne von sekundären Feststellungsmängeln begehrten Feststellungen zu a) nicht an. Hinsichtlich b) und c) ist die Beklagte ebenfalls auf die Erwägungen zu ←3.2 und ←3.3. zu verweisen.
4. Der Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden