Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*-C* AG , **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, unter Beteiligung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B*-D* AG, **, vertreten durch die Weissborn&Wojnar Rechtsanwaltskommanditpartnerschaft in Wien, wegen EUR 10.000,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2025, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei deren mit EUR 1.215,56 und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren mit EUR 1.455,55 (darin EUR 242,59 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger reiste am 22.11.2023 mit der Bahn (B*) von ** nach **. Gegen 5:25 Uhr dieses Tages rutschte er am E* auf Erbrochenem aus, stürzte und verletzte sich am linken Handgelenk.
Der Nebenintervenientin oblag und obliegt unter anderem die Instandhaltung der Schieneninfrastruktur. Mit der Reinigung der Verkehrsflächen des E*s war die B*-F* GmbH&Co KG (im Folgenden: B*-F*) beauftragt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten nach Klagseinschränkungen zuletzt die Zahlung eines Schmerzengelds von EUR 10.000,- samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte er zusammengefasst vor, er habe mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen. Diese sei ihren Verkehrssicherungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätte die zu den Zügen führenden Verkehrsflächen frei von Hindernissen, insbesondere von rutschigem Erbrochenen halten müssen.
Die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden. Die Reinigung durch ein beauftragtes Reinigungsunternehmen sei mit zu wenigen Mitarbeitern erfolgt. Die Verunreinigung hätte früher erkannt und beseitigt werden müssen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete sie ein, die Nebenintervenientin bzw die B*-F* stellten durch näher beschriebene Maßnahmen eine ordnungsgemäße Reinigung und höchstmögliche Sauberkeit des gesamten Areals des E*es sicher. Die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards werde durch ein engmaschiges Kontrollsystem gewährleistet. Trotz dieser umfassenden Maßnahmen sei es nicht möglich, rund um die Uhr die gesamte Verkehrsfläche von unerwartet auftretenden und nicht zu beeinflussenden Verunreinigungen, wie gegenständlich von Erbrochenem, freizuhalten.
Die Verunreinigung könne frühestens ab 4:00 Uhr des Vorfalltags entstanden sein, weil der Warteraum des E*s zwischen 1:30 und 4:00 Uhr geschlossen sei und in diesem Zeitraum umfassend gereinigt werde. Die behauptete Verschmutzung sei von einem Mitarbeiter der B*-F* um 5:30 Uhr kurz vor Dienstantritt bemerkt worden, woraufhin ein diensthabender Kollege die Stelle umgehend gereinigt habe.
Der Kläger habe es unterlassen, vor die eigenen Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke die entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Ihn treffe das Alleinverschulden an seinem Sturz.
Die Nebenintervenientin beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, wendete sie zusammengefasst ein, weder sie noch die Beklagte treffe ein Verschulden. Der E* sei der meist frequentierte Bahnhof Österreichs. Es würde die anzuwendende Sorgfalt überspannen, diesen jederzeit vollständig gereinigt halten zu müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei an einem Bahnhof mit Lacken zu rechnen (zB verschüttete Getränke, Erbrochenes, Spucke, etc). Dies sei auch bei größter Sorgfalt nicht zu verhindern.
Die Mitarbeiter der B*-F* reinigten das Bahnhofsgebäude rund um die Uhr. In der Nachtschicht seien drei bis vier Mitarbeiter eingesetzt. Ergänzend würden auch andere Personengruppen den Reinigungsdienst aktiv über Verunreinigungen informieren. Es seien Sicherheitsmitarbeiter tätig, die regelmäßige Kontrollgänge am Bahnhof durchführten und etwaige Verunreinigungen direkt an die zuständige Leitstelle bzw direkt an die Reinigungsmitarbeiter meldeten. Aufgrund des mehrstufigen und engmaschigen Kontrollsystems sei sichergestellt, dass Bodenverunreinigungen zeitnah erkannt und beseitigt würden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 6 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog es unter Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Ob 62/10i und darin zitierte Judikatur, die festgestellten Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen des beauftragten Reinigungsunternehmens sowie die tatsächliche Handhabung der Reinigung am Vorfallstag seien ausreichend gewesen. Eine lückenlose ununterbrochene Kontrolle und Reinigung der Bodenfläche des E*s sei der Beklagten bzw der Nebenintervenientin nicht zumutbar gewesen. Fahrgäste müssten damit rechnen, dass trotz Kontrollen und Reinigung das öffentlich zugängliche und stark frequentierte Bahnhofsgebäude nicht durchgehend von Verunreinigungen freigehalten werden könne.
Hervorzuheben sei, dass die betreffende Stelle etwa eineinhalb Stunden vor dem Sturz des Klägers zuletzt gereinigt worden sei. Der Beklagten bzw der Nebenintervenientin und dem beauftragten Reinigungsdienst könne keine Unterlassung gebotener Abhilfemaßnahmen zur (früheren) Beseitigung der Verunreinigung vorgeworfen werden.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung sowie hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte und die auf deren Seite dem Streit beigetretene Nebenintervenientin beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a 2. Satz ZPO).
1. Als unvollständige Sachverhaltsfeststellungen (sekundären Feststellungsmangel) rügt der Kläger das Unterbleiben folgender Feststellung:
„Am Vorfallstag, dem 22.11.2023, war lediglich der Zeuge G* mit den Reinigungsarbeiten bis 6:00 Uhr früh für die 10.000 m² Verkehrsflächen des E*s zuständig.“
Das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass im Nachtdienst zwar vier Reinigungsmitarbeiter beschäftigt seien, jedoch zwei für die Halle und zwei für die Arbeiten auf der Galerie, für die Aufzüge und für die Bahnsteige zuständig seien. Gehe man davon aus, dass zwei Reinigungskräfte für die Arbeiten am Glas, auf der Galerie, für die Aufzüge und für die Bahnsteige zuständig gewesen seien, verbleibe für die gesamten 10.000 m² zu reinigende Bodenfläche nur ein Mitarbeiter.
Auf Grundlage dieser Feststellung hätte das Erstgericht rechtlich zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschäftigung einer einzigen Reinigungskraft auf 10.000 m² Fläche auf dem frequentiertesten Bahnhof Österreichs zu wenig gewesen sei und die Beklagte damit die Verkehrssicherungsverpflichtungen grob fahrlässig vernachlässigt habe.
1.1.Der Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
1.2. Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest:
„Die Reinigung des E*s erfolgt durch die Mitarbeiter der B*-F* in Schichtarbeit. In der Tagesschicht sind zwölf Mitarbeiter eingesetzt, in der Nachtschicht (diese geht jeweils bis 6:00 Uhr in der Früh) grundsätzlich vier Mitarbeiter.“ (US 4)
„In der Nacht versehen sechs Security-Mitarbeiter Dienst am E*, die auch Rundgänge durchführen. Verunreinigungen, die sie wahrnehmen, melden sie an die Leitstelle, die wiederum das Reinigungspersonal darüber informiert. Bodenverunreinigungen werden, nachdem sie wahrgenommen oder gemeldet werden, von den Mitarbeitern der B*-F* in der Regel zeitnah beseitigt.“ (US 4)
„Am 22.11.2023 waren drei Mitarbeiter der B*-F* im Nachtdienst tätig (G*, H* und I*). Der vierte für die Nachtschicht vorgesehene Mitarbeiter fiel krankheitsbedingt aus.
Auch in dieser Nacht wurde die gesamte Bodenfläche des E*s mit der Bodenreinigungsmaschine grundgereinigt. Die Reinigung des Bereichs der späteren Sturzstelle im Erdgeschoss erfolgte zuletzt während der Schließzeit des Bahnhofs zwischen 2:00 und 4:00 Uhr.“ (US 5)
„Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 4:00 und 5:25 Uhr erbrach sich eine Person auf den Boden nahe des Wartebereichs im Erdgeschoss, sodass dort ein Fleck mit rutschigem Erbrochenen verblieb.“ (US 5)
1.3. Da in der Nacht des Voralls die gesamte Bodenfläche des E*s gereinigt wurde, hat sich der Einsatz von drei statt vier Reinigungskräften auf das Ergebnis der Reinigung nicht ausgewirkt. Auch die krankheitsbedingt um eine Person verringerte Besetzung der Reinigungsstaffel reichte also für die vollständige Reinigung der Bodenflächen aus. Dass eine weitere mit Bodenreinigung befasste Person den um 4:00 Uhr bereits gereinigten Bereich der Sturzstelle nach 4:00 Uhr erneut begangen hätte bzw erneut begehen hätte müssen, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Überdies ist von der feststellungsgemäß üblichen Anwesenheit von sechs Security-Mitarbeitern auszugehen, die ebenfalls Rundgänge durchführten und wahrgenommene Verunreinigungen meldeten.
Die in der Berufung erhobene Behauptung, ein einziger mit der Bodenreinigung befasster Mitarbeiter wäre zu wenig gewesen, um die Bodenfläche des gesamten Bahnhofs zu reinigen, steht im Widerspruch mit den Feststellungen des Erstgerichts. Damit erweist sich auch die gewünschte Feststellung als rechtlich irrelevant.
Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2. Als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt der Kläger, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten bzw der Nebenintervenientin bei einer Fläche von 10.000 m² zu wenig gewesen sei; grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für diese große Fläche auch zwei Mitarbeiter zu wenig gewesen wären.
Wäre beispielsweise ein zweiter oder dritter Mitarbeiter vorhanden gewesen, so wäre es durchaus im Bereich des absolut Möglichen gewesen, dass die verschmutze Stelle, auf welcher der Kläger ausgerutscht ist, vorzeitig erkannt und die Gefahrenquelle beseitigt worden wäre. Mit einem einzigen Mitarbeiter für 10.000 m² Bodenfläche sei dies aber schier unmöglich.
2.1. Es steht fest, dass die Bodenflächen des gesamten E*s und damit auch der Bereich der Sturzstelle um 4:00 Uhr gereinigt waren. Im Licht der vom Erstgericht zitierten Rechtsprechung war es der Beklagten bzw der für diese handelnden Personen nicht zuzumuten, in dem kurzen Zeitraum vom Wiedereröffnen des Bahnhofs um 4:00 Uhr bis 5:25 Uhr den gerade gereinigten Bereich routinemäßig erneut zu kontrollieren und steht auch nicht fest, wann genau die Verunreinigung mit Erbrochenem erfolgte.
Die Behauptung, bei zwei oder drei Reinigungsmitarbeitern wäre die Gefahrenquelle rechtzeitig erkannt und beseitigt worden, ist spekulativ und nicht näher begründet.
Da in der Nacht des Unfalls des Klägers neben dem Reinigungspersonal auch sechs Security-Mitarbeiter anwesend waren, versahen im Übrigen ohnehin insgesamt neun Personen Dienst, die das Bahnhofsgelände auch im Hinblick auf Verunreinigungen im Auge behielten. Die vom Berufungswerber – auf welcher Grundlage auch immer – für angemessen gehaltene Mindestzahl von drei Mitarbeitern für diese Tätigkeit war damit mehr als bloß erreicht.
Die Berufungsausführungen zeigen keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht auf.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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