Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Hirschbeck und ADir. RgR Peter Csizmazia in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 14.7.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.2.2024 gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, sowie kein Anspruch auf medizinische und auch nicht auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Auf den auf den Urteilsseiten 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass der Kläger nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG sei. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten liege nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit, noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande sei.
Der zuletzt ausgeübte Beruf bestimme das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen seien, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangten. Die Möglichkeit der Verrichtung eines einzigen zumutbaren Verweisungsberufs stehe bereits der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension entgegen.
Nach stRSpr sei darüber hinaus die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungs-oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags idR mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handle. Auch gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige müsse ein Versicherter hinnehmen.
Der Kläger habe durch seine Tätigkeit den Berufschutz eines Redakteurs erworben. Das festgestellte medizinische Leistungskalkül ermögliche ihm noch Angestelltentätigkeiten als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Berufswechsel wäre weder mit wesentlichen Gehaltseinbußen noch mit einem sozialen Abstieg verbunden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm eine Berufungsunfähigkeitspension gewährt werde.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellung: „Ein sozialer Abstieg ist mit einem solchen Berufswechsel nicht verbunden.“
Mangels ausreichender Grundlage in den Beweisergebnissen habe diese Feststellung ersatzlos zu entfallen.
Für den Fall, dass es sich um eine feststellungsfähige Tatfrage handle, werde folgende Ersatzfeststellung begehrt: „ Der Berufswechsel vom Beruf eines Redakteurs, der ein Team von vier bis fünf Mitarbeitern und eine Außenredaktion einer großen, österreichischen Tageszeitung leitet, in den Beruf als Sachbearbeiter im Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist mit einem unzumutbaren, sozialen Abstieg verbunden.“
Wie der Berufungswerber insofern zutreffend aufzeigt, stellt die Beurteilung, ob eine Verweisung auf eine Tätigkeit einen sozialen Abstieg bedeuten würde, hier im Ergebnis eine Rechtsfrage dar, die auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vom Gericht zu beurteilen ist.
Die hier kritisierte Ausführung des Erstgerichts stellt eine dislozierte rechtliche Beurteilung dar und ist daher als Tatsachenfeststellung nicht zu übernehmen.
Mit der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber zusammengefasst unter Verweis auf seine Ausführungen zur Beweisrüge gegen die Ansicht, dass mit der Verweisung auf die festgestellte Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit kein sozialer Abstieg verbunden sei. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergebe sich das Gegenteil. Ein Berufswechsel des Klägers vom Beruf eines Redakteurs, der im Team vier bis fünf Mitarbeitern führe und eine Außenredaktion einer großen, österreichischen Tageszeitung leite, in den Beruf eines Sachbearbeiters im Bereich Öffentlichkeitsarbeit sei mit einem sozialen Abstieg verbunden und unzumutbar. Der Kläger, der Berufsschutz als Redakteur genieße, könne diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr ist dem Erstgericht zu folgen, dass die Verweisung auf den Beruf eines Sachbearbeiters im Bereich Öffentlichkeitsarbeit zumutbar und mit keinem sozialen Abstieg verbunden ist.
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt wurde.
Nach der Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit, noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist (vgl RS0084931 und RS0084954). Dieser zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RS0084867 [T12]). Hintergrund ist, dass der Versicherte die erworbenen qualifizierten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Verweisungsberufen verwerten kann, weshalb eine Verweisung auf eine Berufssparte mit völlig anders gearteten Anforderungen ausgeschlossen ist (RS0108694 [T4]). In diesem Sinn wird von der Rechtsprechung etwa eine Verweisbarkeit von einem technischen Beruf auf einen kaufmännischen Beruf und umgekehrt ausgeschlossen (RS0108694). Soweit sich der Versicherte allerdings nur durch Zusatzausbildungen in einem Beruf spezialisiert hat, wird dadurch die Berufsgruppe nicht eingeengt (vgl RS0084970).
Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird also durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RS0084943) – hier unstrittig die festgestellte Tätigkeit des Klägers als Redakteur, mag er diesen Beruf auch nur bis 2018 ausgeübt haben.
Dass die vom Erstgericht geprüfte Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, zieht der Berufungswerber nicht konkret in Zweifel.
Ein Versicherter muss sich im Rahmen des § 273 Abs 1 ASVG grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen (etwa 10 ObS 165/12f).
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine Verweisung auf Tätigkeiten, die mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären, nicht zulässig ist. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags. Maßgeblich sind die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und soziale Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um Tätigkeiten mit einer geringeren Eigenverantwortung handelt (RS0084890; RS0085599).
Das Erstgericht stellte dazu zusammengefasst fest, dass der Kläger seine schulische Ausbildung mit Matura an einer Bundeshandelsakademie abschloss und von 1.6.1994 bis 31.8.2018 journalistisch für das B*-Medienhaus tätig war, ab 1.3.1996 in einem festen Angestelltenverhältnis. Er übernahm Aufgaben in der Regional-und Chronikredaktion, war unter anderem für Seitenplanung, Layout, Titelerstellung, Porträts und Online-Auftritt zuständig und leitete (nur) zeitweise ein Team von vier bis fünf Mitarbeiterin. Zudem bildete er neue Mitarbeiter aus und war für die Leitung der Außenredaktion ** verantwortlich. Zuletzt verdiente er dort monatlich ein Grundgehalt von EUR 5.992,79 brutto.
Mit dem festgestellten Leistungskalkül ist der Kläger zwar unbestritten nicht mehr in der Lage, den Beruf eines Redakteurs auszuüben. Er kann aber noch als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit arbeiten. Dazu stellte das Erstgericht fest, dass es sich dabei um journalistisch vorgebildete Arbeitnehmer mit Matura, teilweise auch mit Universitätsstudium (zB Publizistik oder Kommunikationswissenschaften) oder mit Fachhochschulstudium (zB Journalismus, Medienmanagement) handelt, die innerbetrieblich eingeschult werden.
Angestellte im Bereich Öffentlichkeitsarbeit sind in Unternehmen und Institutionen mit Fragen der internen Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit befasst. Dabei sind die Pflege und Gestaltung von Beziehungen des Unternehmens intern und vor allem zu externen Kunden, Geschäftspartnern, Medien etc ein Teil der Tätigkeit. Sie kontrollieren laufende Maßnahmen (zB Kampagnen) und werten Medienberichte, Analysen und Umfragen aus. Sie gestalten Informationsmaterialien und Internet-Seiten mit, erarbeiten Berichte (zum Beispiel Jahresberichte), Pressetexte und Pressemappen, versenden Broschüren und halten persönlichen Kontakt zu Fachkräften aus dem gesamten Medienbereich. Sie stellen Unterlagen für Vorgesetzte und Mitarbeiter bereit bzw bereiten diese auf, bereiten Seminare, Workshops, Tagungen und Schulungen vor und sind in die Organisation derselben eingebunden, empfangen und betreuen Kunden und Besucher, wirken bei Firmenauftritten im Rahmen von Messen, Werbeveranstaltungen, Firmenevents usw mit und sind in die Erstellung von Präsentationsunterlagen, Infobroschüren, Katalogen etc mehr oder weniger stark eingebunden.
Die Mindestgehälter für Funktionen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit bewegen sich – je nach Kollektivvertrag – zwischen EUR 3.202 und EUR 3.911 (durchschnittlich EUR 3.484). Unter Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten könnte der Kläger auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich als Redakteur der Chronik-Abteilung einer österreichischen Tageszeitung EUR 4.500, als leitender Redakteur EUR 5.500 und als Sachbearbeiter in der Öffentlichkeitsarbeit EUR 5.450 verdienen.
Die Arbeitnehmer im festgestellten Verweisungsberuf sind journalistisch vorgebildet und weisen wie der Kläger eine Matura oder sogar einen höheren Abschluss auf. Selbst wenn mit dieser Tätigkeit allenfalls eine geringer Selbständigkeit als mit jener eines Redakteurs, wie sie auch der Kläger bis 2018 ausgeübt hat, verbunden sein mag, lässt sich daraus noch kein unzulässiger sozialer Abstieg ableiten; selbst dann nicht, wenn damit keine – ohnehin nur zeitweise Führung eines Teams von vier bis fünf Mitarbeitern des Klägers in Vorgesetztenfunktion verbunden wäre. Unter Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten wäre sogar mit einem höheren Gehalt als als Redakteur der Chronik-Abteilung einer österreichischen Tageszeitung und mit einer etwa gleichen Entlohnung wie als leitender Redakteur zu rechnen. Auch ein in einem Medienunternehmen angestellter Redakteur unterliegt im Übrigen arbeitsrechtlich seinem Dienstgeber.
Ein Verlust des sozialen Prestige ist bei einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit nicht anzunehmen, schon gar nicht kann in der Verweisung auf diese Tätigkeit ein unzumutbarer sozialer Abstieg im Sinne eines großen Prestigeverlusts gesehen werden. Beide Berufe sind als gehobene Angestelltenberufe zu werten, die journalistische Kenntnisse erfordern. Keineswegs ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, aus dem Beweisverfahren oder aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verweisberuf – wie der Berufungswerber behauptet - auf der untersteten Ebene der Unternehmenshierarchie ausgeübt wird.
Ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 iVm § 273 Abs 3 ASVG idgF, wie er den von ihm zitierten Entscheidungen 10 ObS 8/04f und 10 ObS 181/03w (in der damals geltenden Fassung SVÄG 2000) zugrunde lag, kann dem Kläger schon mangels vollendetem 60. Lebensjahr nicht zugute kommen. Im Übrigen handelt es sich auch beim Tätigkeitsschutz nach diesen Gesetzesbestimmungen nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine (besondere) Form des Berufsschutzes (RS0087658 [T3, T4]; 10 ObS 135/22h Rz 13 ua). Auch dieser stellt nicht auf die Anforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt ab (RS0087658 [T2]; RS0087659 [T9]). Es kommt daher auch dort nicht auf die konkrete Tätigkeit, sondern die ausgeübte „abstrakte Tätigkeit“ und ihren im dargestellten Sinn typischen Inhalt an (RS0100022 [T17, T23]; etwa 10 ObS 90/23t, 10 ObS 42/24k).
Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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