Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-45.4, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann und in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 4. März und am 19. Juli 2024 in ** fremde Sachen, nämlich jeweils Überwachungskameras des B* im Wert von rund EUR 20,-- bwz EUR 50,-- beschädigt, indem er diese mit einer Holzlatte von ihrer Aufhängung herunterschlug bzw aus ihrer Verankerung aus der Hausfassade riss, wodurch die Kameras zu Boden fielen und funktionsunfähig wurden.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Angeklagte wurde am ** in ** geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist Pensionist und erhält eine Korridorpension in Höhe von monatlich EUR 1.200,00 bis 1.300,00. Der Angeklagte verfügt über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung mit einem Wert von über EUR 200.000,00, hat korrespondierende Schulden in unbekannter Höhe, für welche er monatliche Rückzahlungen von rund EUR 800,00 zu leisten hat, und ist nicht mit Sorgepflichten belastet. Er ist bislang gerichtlich unbescholten.
Der Angeklagte hatte für einige Jahre einen Lagerplatz an der Adresse ** in ** angemietet, an welcher B* wohnte und ab Oktober 2023 auch ein Unternehmen betrieb. Ab dem Jahr 2022 kam es wiederholt zu nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und B*. Nachdem B* auf dem Areal des Innenhofs, in welchem sich die Lagerplätze befinden, eine Kameraattrappe montiert hatte, die heruntergerissen und dadurch beschädigt worden war, brachte er dort Anfang des Jahres 2024 eine echte in seinem Eigentum stehende Überwachungskamera im Wert von zumindest EUR 20,00 an. Am 4.3.2024 nahm der Angeklagte eine lange Holzlatte zur Hand und schlug damit die Kamera aus ihrer Aufhängung, wodurch sie zu Boden fiel und so beschädigt wurde, dass sie funktionsuntüchtig wurde. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte an diesem Tag auch Bargeld aus einer in den Räumlichkeiten des B* aufbewahrten Handkassa weggenommen hätte.
In der Folge brachte B* eine weitere in seinem Eigentum stehende Überwachungskamera im Wert von zumindest EUR 50,00 an einer Mauer der Hausfassade im Innenhof des Areals an. Am 19.7.2024 riss der Angeklagte die Kamera mit seinen Händen aus ihrer Verankerung, wodurch auch diese Kamera zu Boden fiel, wodurch sie beschädigt wurde und nicht mehr funktionsfähig war.
Der Angeklagte wusste, dass es sich bei beiden Kameras um fremde Sachen handelte und wollte diese jeweils wertmindernd beschädigen und funktionsunfähig machen.
Am 21.7.2024 kam es zu einer weiteren zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B* auf dem Areal der Liegenschaft, während welcher der Angeklagte eine Motorsense in der Hand hielt. Der Angeklagte führte mit der Motorsense einen Stoß in Richtung des B* aus, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er ihn mit diesem Stoß auch traf und am Körper verletzte oder es ernstlich für möglich hielt, ihm eine solche Verletzung zuzufügen. Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte an diesem Tag gegenüber B* angekündigt hätte, er werde ihn umbringen und die Wände mit seinem Blut färben, oder er werde dessen Töchter abfangen und auf seinen Penis spießen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gegenüber B* geäußert hätte, dass er ihn bereits ermordet hätte, wenn es keine Gesetze gebe oder ihm anderweitig sinngemäß eine Verletzung am Körper oder am Körper einer Sympathieperson in Aussicht gestellt hätte.
Der Strafantrag gegen den Angeklagten wurde am 25.10.2024 eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergaben sich aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, welche nicht zu widerlegen waren, und der eingeholten Strafregisterauskunft ON 43.
Der Vorfall am 19.7.2024 wurde auf der Videoaufzeichnung ON 8.3 festgehalten und konnte anhand dieser Videoaufzeichnung bedenkenlos festgestellt werden. Der Angeklagte war zweifelsfrei auf der Aufnahme erkennbar und gestand auch selbst zu, dass es sich bei der aufgezeichneten Person um ihn handelte, sodass seine Verantwortung, er „habe mit der Kamera nichts zu tun“ gehabt, als offenkundige Schutzbehauptung zu verwerfen war.
Zur Beurteilung der weiteren Vorwürfe konnte sich das Gericht bloß auf die Personalbeweise des Angeklagten einerseits und der Zeugen B* und C* andererseits stützen. Den sämtliche Vorwürfe rundweg bestreitenden Angaben des Angeklagten war dabei keine Glaubwürdigkeit zuzumessen. So leugnete er auch die auf Video aufgezeichnete Tathandlung vom 19.7.2024, sodass offenkundig war, dass er nicht aufrichtig über die tatsächlichen Geschehnisse berichtete, sondern versuchte, sämtliche Sachverhalte in einem für ihn möglich günstigen Licht darzustellen. Weiters kam er auch wiederholt vom Thema ab und versuchte, mit diversen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehenden und äußerst überzogen wirkenden Vorwürfen gegen den Zeugen B* von den ihm zur Last gelegten Tathandlungen abzulenken.
Jedoch vermochten auch die Angaben der Zeugen B* und C* nicht zu überzeugen, die sich beide in ihrem Aussageverhalten während des Verfahrens in eklatante Widersprüche verwickelten. Insbesondere auffällig war, dass der Zeuge B* in der Hauptverhandlung schilderte, dass die verfahrensgegenständliche Drohung durch den Angeklagten vor dem Angriff mit der Motorsense ausgesprochen worden sei, während er in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung ON 2.7 noch angegeben hatte, dass diese nicht nur danach erfolgt wäre, sondern sogar erst nach dem Einschreiten der Kriminalpolizei infolge des Vorfalls mit der Motorsense, somit einige Zeit später. Bei lebensnaher Betrachtung wäre bei einem solch einschneidenden Vorfall – auch wenn es zu wiederholten Konflikten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B* gekommen war, behauptete dieser sonst keine körperlichen Übergriffe und gab auch an, erheblich verletzt worden zu sein – zu erwarten, dass sich eine unmittelbar davon betroffene Person auch nach einiger Zeit noch konkret daran erinnern würde und in der Lage wäre, zumindest den groben Geschehensablauf noch chronologisch korrekt wiederzugeben.
Auch die Darstellung des Zeugen, er habe den Vorfall bei seiner polizeilichen Vernehmung gleichartig geschildert, dann jedoch seine Vernehmung nicht durchgelesen, vermochte nicht zu überzeugen und handelte es sich dabei offenkundig um eine Schutzbehauptung, welche die Widersprüche in seinen Angaben auflösen sollte. So wurde die behauptete Drohung auch im initialen Einsatzbericht ON 3.2.2 gar nicht erwähnt und brachte der Zeuge diese gemäß dem Abschlussbericht ON 2.2 erst am Folgetag zur Anzeige, sodass kein Zweifel daran bestand, dass nach der initialen Darstellung der Zeugen B* und C* im Ermittlungsverfahren die Drohung erst nach dem Einschreiten der Polizei ausgesprochen worden sei.
Ebenso war nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung schilderte, bei jedem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten von diesem mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, solche vergangenen Drohungen jedoch in der Zeugenvernehmung ON 2.7 nicht einmal erwähnte oder andeutete. Es erschien völlig unverständlich, weshalb jemand, der solche wiederholten Drohungen über einen längeren Zeitraum erdulden müsste, diese bei einer Anzeigeerstattung gegen die wiederholt drohende Person nicht einmal erwähnen würde. In diesem Zusammenhang verwickelte sich der Zeuge auch in weitere Widersprüche, indem er zunächst behauptete, oftmals wegen des Angeklagten die Polizei angerufen zu haben, nur auf weiteres Befragen anzugeben, keine Anzeigen gemacht zu haben, da er gehofft hätte, dass sich die Situation wieder beruhigen würde. Da die Zeugin C* ebenfalls schilderte, dass wiederholt die Polizei gerufen wurde, die jedoch stets bloß vermittelnd einschritt, war davon auszugehen, dass der Zeuge wohl versucht hatte, durch das Einschalten der Polizei Abhilfe zu schaffen, jedoch gerade kein potentiell strafgerichtlich relevantes Verhalten wie eben Drohungen schildern konnte, schlicht weil es zu einem solchen nicht gekommen war.
Ähnliche Zweifel galten auch für die Zeugin C*, die gleich dem Zeugen B* in ihrer polizeilichen Vernehmung ON 2.5 noch angegeben hatte, dass eine Drohung durch den Angeklagten erst nach dem Einschreiten der Kriminalpolizei ausgestoßen worden sei, während sie nunmehr in der Hauptverhandlung angab, dass der Angeklagte diese Äußerungen bereits davor getätigt hatte. Es erschien auffällig, dass beide Zeugen jeweils in ihren polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen dieselben – einander widersprechenden – Angaben zum Geschehensablauf machten, sodass eine Abstimmung ihrer Aussagen nicht ausgeschlossen werden konnte. Weiters gab auch die Zeugin – die ebenfalls auffallend kongruent mit dem Zeugen B* im Gegensatz zu ihrer polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung wiederholte Drohungen schon bereits vor diesem Vorfall behauptete – widersprüchlich zuerst an, bei der Polizei Drohungen geschildert zu haben, bloß um auf weiteres Befragen darauf umzuschwenken, dass die Drohungen bereits zur Gewohnheit geworden und nicht mehr ernst genommen worden seien. Auffällig erschien in diesem Zusammenhang auch, dass sie in der Hauptverhandlung infolge initialer abstrakter Fragestellungen zu den behaupteten Übergriffen des Angeklagten ebenfalls bloß Beleidigungen und Störungen ausführlich schilderte, jedoch Drohungen erst auf konkrete Nachfrage behauptete. Insgesamt machte daher auch die Zeugin C* keinen hinreichend glaubhaften Eindruck, um die Angaben des Zeugen B* hinreichend zu untermauern und war nicht auszuschließen, dass sie mit ihrer Aussage primär darauf abzielte, die Darstellung des Zeugen, bei dem es sich um ihren Lebensgefährten handelte, zu stützen.
Letztlich vermochten auch die Schilderungen des Stoßes mit der Motorsense durch den Zeugen B* nicht zu überzeugen. So hielt die Kriminalpolizei unmittelbar vor Ort in ihrem Bericht ON 3.2.2 fest, dass weder Beschädigungen des T-Shirts des Zeugen noch Kratzspuren oder Rötungen auf seiner Haut erkennbar waren. Angesichts der in der Lichtbildbeilage ON 3.2.3 erkennbaren scharfen und massiven Messer der Motorsense wäre bei lebensnaher Betrachtung jedoch bei einem solchen wuchtigen Stoß, der entsprechend der Schilderung des Zeugen zu einer Prellung geführt hatte und durch den sich nach der Darstellung der Zeugin C* sogar eine Schwellung entwickelt hatte, eine Verletzung oder – sofern das Auftreffen nicht mit einer der scharfen Messerkanten erfolgt wäre – zumindest eine erhebliche Rötung der Haut bzw ein Abdruck zu erwarten gewesen.
In Zusammenschau mit den übrigen inkongruenten Angaben der beiden Zeugen hatte das Gericht daher erhebliche Zweifel, dass es tatsächlich zu einem den Zeugen treffenden Stoß mit der Motorsense gekommen war bzw es sich um einen solchen heftigen Stoß (und nicht etwa ein bloßes Wegdrängen) gehandelt hatte, dass dieser zu einer Verletzung des Zeugen geführt hatte. Daran vermochte auch die Verletzungsanzeige ON 2.8 nichts zu ändern, zumal auch in dieser keine sichtbaren Verletzungszeichen festgehalten wurden und die Diagnose der Brustkorbprellung demnach offenkundig alleine auf den subjektiven Angaben des Zeugen B* zu seinen Beschwerden beruhte. Mangels objektivierter Verletzungsfolgen war nicht auszuschließen, dass der Angeklagte wie von ihm selbst dargestellt sich im Rahmen der Auseinandersetzung durch den Zeugen bedrängt gefühlt und einen Stoß in dessen Richtung ausgeführt, ihn jedoch nicht oder bloß minimal getroffen hatte.
Im Ergebnis zeigte sich in der Hauptverhandlung deutlich, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B* – wie auch bereits im Bericht ON 3.2.2 festgehalten worden war – zu wiederholten und anhaltenden Nachbarschaftsstreitigkeiten gekommen war. Dabei gewann das Gericht den Eindruck einer nicht unerheblichen Fixierung des Angeklagten auf den Zeugen, indem er in der Hauptverhandlung diverse für das Verfahren völlig unerhebliche und abenteuerlich erscheinende Vorwürfe gegen den Zeugen vortrug und selbst zugestand, den Zeugen im Auftrag von dessen (ehemaligen) Ehegattin überwacht und auch fotografiert zu haben. Es war deshalb wohl davon auszugehen, dass die Streitigkeiten mehrheitlich durch den Angeklagten initiiert wurden und waren vor diesem Hintergrund auch die Angaben der Zeugen B* und C* glaubhaft, dass der Angeklagte ihnen wiederholt nachgestellt und sie belästigt hatte.
Angesichts der widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und teilweise unglaubhaften Angaben der Zeugen C* und B* konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge B* Vorfälle aufgebauscht bzw hinzuerfunden hatte, um nach wiederholten ergebnislosen polizeilichen Interventionen eine Handhabe gegen die wiederholten Belästigungen des Angeklagten zu haben, zumal der Vorfall am 21.7.2024 nach den eigenen Angaben des Zeugen auch zu einem Betretungsverbot der Liegenschaft gegen den Angeklagten führte. Dies erfolgte jedoch gemäß den Ausführungen im Abschlussbericht ON 2.2 erst nach der zweiten Anzeigeerstattung durch den Zeugen B*, nachdem die Kriminalpolizei nach dem Bericht ON 3.2.2 zunächst von einem solchen Ausspruch Abstand genommen hatte, was zusätzlich eine Motivlage des Zeugen B*, noch eine nachfolgende Drohung zu behaupten, nachvollziehbar erscheinen ließ. Zudem wurden die Angaben beider Zeugen – etwa zu ihrer Verantwortung im Ermittlungsverfahren, hinsichtlich welcher der Zeuge B* zunächst behauptete, diese gar nicht unterschrieben zu haben – widerlegt, sodass das Gericht den Eindruck gewann, dass sie primär an einer für sie geneigten Darstellung und nicht an der Wahrheitsfindung interessiert waren. Es konnte daher zum Vorfall vom 21.7.2024 alleine auf der Basis ihrer Angaben nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit Feststellungen zulasten des Angeklagten getroffen werden.
Hingegen konnte der Vorfall vom 4.3.2024 gemäß dem Abschlussbericht ON 6.2.3 objektiviert werden, auch wenn der Täter selbst gemäß den Ausführungen des Abschlussberichts nicht auf Video aufgezeichnet wurde. Aufgrund der dargestellten Fixierung des Angeklagten auf den Zeugen B* und des Umstands, dass er auch in der Hauptverhandlung die Installierung von Überwachungskameras monierte, war eine klare Motivlage für die Beschädigung der Kamera des Zeugen erkennbar und war seine Täterschaft naheliegend. Zudem erschien es lebensfremd, dass bloß wenige Monate, bevor der Angeklagte die an der Hausfassade angebrachte Kamera gemäß der Aufzeichnung 8.3 beschädigte, ein zufällig an derselben Örtlichkeit auftretender dritter Täter ebenfalls eine Überwachungskamera durch zu Boden werfen beschädigen würde. Es kamen auch nach den Beweisergebnissen keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft einer dritten Person hervor und waren die Angaben des Angeklagten, der Zeuge B* habe noch mit einer Reihe an weiteren Personen, unter anderem mit nicht näher spezifizierten Albanern, „Probleme“, vor dem Hintergrund seiner sonstigen überzogen wirkenden gegen den Zeugen erhobenen Vorwürfe unglaubhaft. Durch das Hinzutreten dieser Erwägungen glaubte das Gericht den diesbezüglich durchaus nachvollziehbaren Angaben der Zeugin C*, wonach sie den Angeklagten an diesem Tag Schlagbewegungen mit einer Holzlatte in Richtung der Kamera ausführen gesehen hatte und war das Gericht insgesamt davon überzeugt, dass auch diese Tathandlung durch den Angeklagten gesetzt wurde.
Der Zeuge B* machte in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben dazu, ob es sich bei der beschädigten Kamera im März 2024 um eine tatsächliche Überwachungskamera oder bloß eine Attrappe gehandelt hatte. Da auch diese Kamera nach den polizeilichen Erhebungen im Abschlussbericht ON 6.2.3 auch tatsächlich aufzeichnete – wenn auch nicht den Angeklagten, da sich dieser von hinten angeschlichen und somit die Kamera nicht aktiviert hatte – war von der Richtigkeit seiner Angaben in der Zeugenvernehmung ON 6.2.9 auszugehen, in welcher er geschildert hatte, dass eine bloße Leuchte mit Bewegungssensor bereits einige Monate zuvor – und eben nicht bei diesem Vorfall – heruntergerissen worden war. Da der Zeuge abweichend von seinen polizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung den Wert der beschädigten Kameras bloß noch mit EUR 50,00 bzw EUR 20,00 nannte, waren im Zweifel diese geringeren Beträge festzustellen.
Hingegen konnte wiederum nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte am Vorfallstag zudem Bargeld aus einer Geldkassette des Zeugen B* weggenommen hätte. So war das einzige Beweisergebnis für diese Tathandlung die Aussage des Zeugen B*, dass das Geld zuvor noch vorhanden gewesen war und nach der Beschädigung der Überwachungskamera gefehlt hätte. Dabei erschien es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge Bargeld in vierstelliger Höhe frei zugänglich aufbewahren sollte und konnte er dazu auch keine nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben machen. In Zusammenschau mit der dargestellten sonstigen Unzuverlässigkeit seiner Aussage war die Darstellung des Zeugen somit nicht hinreichend, um mit der erforderlichen Sicherheit Feststellungen zulasten des Angeklagten zu treffen.
Die Feststellung zur inneren Tatseite konnte bei beiden Beschädigungen der Überwachungskameras aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet werden. So nahm der Angeklagte die ihn offenkundig störenden Überwachungskameras nicht bloß ab, sondern schlug bzw riss diese zu Boden, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem Herabstürzen einer Überwachungskamera aus erheblicher Höhe üblicherweise erhebliche Beschädigungen zu erwarten sind. Das Gericht war daher davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seinen Tathandlungen genau solche Beschädigungen verursachen und die Kameras funktionsunfähig machen wollte. An seinem Wissen um die Fremdheit der Kameras bestand angesichts des Umstands, dass diese durch den Zeugen B* angebracht worden waren, was der Angeklagte monierte und daher augenscheinlich wusste, kein Zweifel.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, erschwerend demgegenüber die Faktenmehrheit.
Ein diversionelles Vorgehen schloss das Erstgericht aufgrund der völlig fehlenden Verantwortungsübernahme des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen aus.
Die Höhe des Tagessatzes ergab sich aus den festgestellten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung (mit umfassendem Anfechtungswillen, siehe RIS-Justiz RS0099951 [T3]) als „Berufung“ angemeldete (ON 45.3, S 46), mit ON 48 zur „Ausführung“ gelangte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen Schuld versagt angesichts der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte-unter Einbeziehung des vom Angeklagten und von den Zeugen B* und C* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ON 8.3 mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen abgeleitet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratzin WK StPO § 281 Rz 452).
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Ebenso ist der Berufung wegen Strafe kein Erfolg beschieden. Denn der Erstrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet, demgegenüber es dem Berufungswerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Bei Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter, der allgemeinen im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen, in dessen Rahmen auch die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen ist (vgl Mayerhofer StGB 6 § 32 E 13a), und spezial-und generalpräventiver Aspekte ist angesichts des Strafrahmens von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen die ein Viertel des Strafrahmens ausschöpfende Sanktion der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Einer diversionellen Erledigung stehen wie das Erstgericht zutreffend ausführt die völlig fehlende Verantwortungsübernahme des Angeklagten und somit spezialpräventive Gründe entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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