Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des A* und B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2026, GZ **-11 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde des A* wird nicht, hingegen jener des B* dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (§ 196a StPO) auf 400.-- EUR erhöht wird.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO zurück. Aufgrund jenes des B* bestimmte es unter Abweisung des Mehrbegehrens einen Pauschalbetrag von 200,-- Euro (ON 11).
Dagegen richten sich deren rechtzeitige Beschwerden (ON 12.2), der keine Berechtigung zukommt.
Zur bisherigen Verfahrenschronologie kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung im bekämpften Beschluss (dortige AS 1 und 2) verwiesen werden.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,-- Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Zur konkreten Berechnung ist auszuführen, dass zur vergleichbaren Bestimmung des § 393a StPO nach gefestigter Rechtsprechung zur alten Rechtslage bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa zehn Prozent des Höchstbetrages zu finden war (siehe Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Dieser Ansatz wird von der überwiegenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien auch für die neue Fassung des § 393a StPO aufrecht erhalten (siehe etwa 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w u.v.a.); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Zunächst zum Vorbringen des A*, welches die Rechtsauffassung des Erstgerichts in Frage stellt: Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien bei der hier vorliegenden Konstellation der teilweisen Einstellung und teilweisen Anklageerhebung von zwei verschiedenen Fakten nach einem zunächst gemeinsam, dann getrennt geführten Ermittlungsverfahren diese Fakten getrennt zu betrachten, weil auch keine Teileinstellung erfolgt sei.
Das Oberlandesgericht Wien hat dazu Folgendes erwogen:
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll die Neuregelung des § 196a StPO insbesondere der unbilligen Belastung von Beschuldigten bei aufwendigen Ermittlungsverfahren Einhalt gebieten. Wie für die Höhe des Kostenbeitrags ist auch für die Frage der Abgeltung im Falle verschiedener Erledigungsarten die Anlehnung an § 393a StPO und die dazu ergangene Judikatur naheliegend und maßgeblich (vgl. S 3 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2557 der Beilagen XXVII. GP).
Für eine Anspruchsvoraussetzung nach § 393a StPO gilt, dass der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren (§§ 27, 36 Abs 4 StPO) ergangene Freispruch (die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO) nur dann einen Kostenersatzanspruch begründet, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a StPO vorgesehenen Form beendigt wird (11 Os 126/98; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 3).
Fallbezogen kommt es daher schlicht darauf an, ob nach dem Regelwerk der Strafprozessordnung gegen A* die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – mögen diesen auch getrennte Sachverhaltsanzeigen zugrunde liegen - in einem gemeinsamen Ermittlungsverfahren abgehandelt werden sollten, was im Sinne des § 26 Abs 1 StPO zu bejahen ist und sie alle mit Einstellung oder Freispruch erledigt worden sind.
Das mit Strafantrag ausgeschiedene Faktum endete vorerst am 20. Februar 2026 mit einem im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien an den Angeklagten gerichteten Diversionsangebot. Die Hauptverhandlung wurde dazu auf unbestimmte Zeit vertagt.
Weil daher das zunächst zutreffend gemeinsam geführte Ermittlungsverfahren nicht auf beide Fakten bezogen zu einem Freispruch bzw zu einer Einstellung führte, erscheint die Zurückweisung des Anspruchs auch nicht unbillig. Diesen Billigkeitserwägungen wäre dadurch genüge getan, dass in Fällen wie diesen dem Angeklagten im Falle eines Freispruchs in Bezug auf das ausgeschiedene Faktum ein Anspruch nach § 393a StPO zustünde.
Der Beschwerde des A* war daher nicht Folge zu geben.
Zur Beschwerde des B*:
Zunächst kann auch hier auf die erstgerichtliche Darstellung des Umfangs des der Beurteilung des § 196a StPO unterliegenden Verfahrensaufwandes (AS 4 in ON 11) verwiesen werden.
Mit Blick auf die konkreten Vertretungshandlungen war jedoch der Pauschalbeitrag auf fallbezogen angemessene 400,-- Euro zu erhöhen und der Beschwerde insoweit auch Folge zu geben.
Letztlich ist zu den umstrittenen Barauslagen auszuführen, dass nach der Judikatur des Oberlandesgerichts einen Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegolten sind (siehe etwa 31 Bs 7/26w).
Die Beschwerde des A* war daher nicht Folge zu geben, jener des B* im spruchgemäßen Umfang.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden