Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen Dr. A*und eine weitere Beschuldigte wegen §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, GZ **-51, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das unter anderem gegen B* zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde am 2. September 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.33).
Nach Zurückweisung verfrüht gestellter Anträge gemäß § 196a StPO (ON 38 und 40) beantragte B* am 12. Dezember 2025 neuerlich die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO in der Höhe von 5.200 Euro zuzüglich Barauslagen in der Höhe von 30 Euro (ON 50).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an B* zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 750 Euro und wies das Mehrbegehren ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B*, die die Zuerkennung eines (offenbar gemeint höheren) angemessenen Kostenbeitrages begehrt (ON 54).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Zur konkreten Berechnung ist auszuführen, dass zur vergleichbaren Bestimmung des § 393a StPO nach gefestigter Rechtsprechung zur alten Rechtslage bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden war (siehe Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Dieser Ansatz wird von der überwiegenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien auch für die neue Fassung des § 393a StPO aufrecht erhalten (siehe etwa 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Daher ist der vom Erstgericht sinngemäß vertretene Ansatz, auch bei der hier relevanten Bestimmung des § 196a StPO von einem Einstieg für leichte Verteidigungsfälle in der Höhe von etwa 10 % des Höchstbetrages auszugehen (siehe BS 3), nicht zu beanstanden. Der Verfahrensverlauf wurde im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend angeführt. Es handle sich keineswegs um ein besonders aufwändiges oder langes Ermittlungsverfahren, vielmehr war das Verfahren in seiner Komplexität im unteren Bereich angesiedelt. Dem Beschwerdevorbringen zur besonderen Wichtigkeit des eingebrachten Einspruchs wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren ist zu erwidern, dass dieser Einspruch vom Erstgericht (unbekämpft) zurückgewiesen wurde (ON 22), weshalb insoweit nicht von einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausgegangen werden kann.
Insgesamt ist der vom Erstgericht gefundene Betrag, der den Satz von 10 % etwas übersteigt, als angemessen anzusehen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen stehen schon deswegen nicht zu, da weder im Antrag noch in der Beschwerde schlüssig erklärt wurde, wie diese Beträge genau zustande gekommen sind. Nach dem Beschwerdevorbringen („Kosten, die dem Verteidiger für das Herunterladen elektronischer Aktenbestandteile entstanden sind“) handelt es sich offensichtlich um Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese bilden aber einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und sind bereits im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten (siehe RIS-Justiz RS0126594 [T2]; 9 ObA 80/14a; 7 Ob 218/16h).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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