Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 6. Juli 2026.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde nach staatsanwaltschaftlicher Antragstellung (ON 1.1) am 3. April 2026 um 13.12 Uhr festgenommen (ON 5). Nachdem er am selben Tag um 17.25 Uhr in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert worden war (ON 5), wurde über ihn dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.3) nach seiner Vernehmung in der psychiatrischen Abteilung der Klinik B* am 5. April 2026 (ON 7) wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 8). Anlässlich der am 20. April 2026 durchgeführten Haftprüfungsverhandlung wurde die Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund mit Wirksamkeit bis 20. Mai 2026 fortgesetzt (ON 21). Die dagegen nach Verkündung der Entscheidung erhobene, mit schriftlicher Eingabe vom 23. April 2026 ausgeführte Beschwerde (ON 21, 2; ON 24.2; Korrektur in ON 5 im BS-Akt) erweist sich als nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [auch T3]).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, am 2. April 2026 in ** Nachgenannte gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch folgende anlässlich von Telefonaten ausgesprochene Drohungen:
1./ C* durch die Äußerung, dass er seiner Tochter etwas antun sowie seinen Cousin und seine Familie zusammenschlagen werde;
2./ RvI D* durch die Äußerungen, dass er ihn, seine Mutter und seine Kinder ficken werde, ihn zusammenschlagen und köpfen und die Polizeibeamten köpfen werde.
Der solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gründet sich in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion E* zu ** (ON 2), insbesondere die nachvollziehbaren zeugenschaftlichen Angaben des C* (ON 2.9), den schlüssigen Kurzbrief des CI F* betreffend die gegenüber RvI D* telefonisch getätigten Drohungen durch A* und die Verdachtslage, wonach A* einen akuten psychischen Schub erlitten haben könnte und Fremdgefahr angenommen werde (ON 2.20), sowie den damit korrespondierenden Amtsvermerk des RvI D* (ON 2.17).
A* machte bislang entweder keine oder wirre Angaben, vermochte somit den durch die angeführten Beweismittel bestehenden dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften (BV in ON 2.7; ON 7).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang, wobei bei einem leugnenden Täter der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Kurzbrief der Polizeiinspektion G* vom 2. April 2026 (ON 2.19) sowie der Sachverständigenbestellung (ON 15) zudem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei G* wahrheitswidrig telefonisch angab, sich an der Adresse seiner Familie in ** eingesperrt zu haben, wodurch er einen Polizeieinsatz auslöste, weiters unzählige Male auf der Dienststelle anrief und dabei wirre Angaben machte. Letztlich ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion E* vom 4. April 2026 der Verdacht weiterer gefährlicher Drohungen vom 2. April 2026 zum Nachteil der Mutter H* I* und des Halbbruders des Beschuldigten J* I* (vgl deren Angaben in ON 10.3 und ON 10.4) sowie gegenüber einem weiteren Polizeibeamten der Stadtpolizei G*, Insp K* (ON 10.2; Amtsvermerk in ON 10.5), wobei insbesondere H* I* auf psychische Probleme des Beschuldigten seit dem Jahr 2023 hinwies, und auch Sprachnachrichten dieser Drohungen existieren (vgl ON 17).
Neben dem insgesamt im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung § 107 Abs 1 StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO vor.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 38). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte/Angeklagte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, welche die Gefahr einer Wiederholung begründen (15 Os 168/13i). Es genügt keineswegs, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 39).
Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung. Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht stehen (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45). Bei der Frage, ob nicht bloß leichte Folgen vorliegen, zählen über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weit reichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 43 und 46). Nicht bloß leichte Folgen sind insbesondere Vermögensschäden deutlich über der Bagatellgrenze (Kirchbacher, StPO 15§ 173 Rz 12), die nach der Rechtsprechung bei etwa 100 Euro liegt (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 141 Rz 6). Konkret wäre mit weiteren Drohungen zum Nachteil von Familienangehörigen, Bekannten und Polizeibeamten zu rechnen, die insbesondere psychische Alterationen der Opfer erwarten ließen, sodass im Ergebnis eine von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO geforderte Prognosetat zu erwarten wäre.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert eine Anlasstat und eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, als Prognosetat. Unter Berücksichtigung der Verdachtslage, wonach dem Beschuldigten ungeachtet der beiden einschlägigen Vorverurteilungen des Landesgerichts Feldkirch aus den Jahren 2024 und 2025, denen ebenfalls Tathandlungen gegen Polizeibeamte und seine Mutter zugrunde liegen (vgl Strafregisterauskunft in ON 2.4), aber auch des beigegebenen Bewährungshelfers fortgesetzte Handlungen im aufgezeigten Sinn zur Last gelegt werden, ist in einer Gesamtschau tatsächlich auch von einer konkreten Gefahr auszugehen, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm verdachtsmäßig angelasteten Straftaten.
Der vorliegende Haftgrund ist fallkonkret als dermaßen gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann. Gerade vor dem Hintergrund der augenscheinlich bestehenden psychischen Probleme, der Wohnungs- und Arbeitslosigkeit und sozialen Isolierung des A* (vgl Bericht der Bewährungshilfe in ON 11) und der oben angeführten weiteren Drohungen ist offenkundig, dass taugliche deliktsverhindernde gelindere Mittel fallkonkret nicht zur Verfügung stehen.
Diesem zutreffenden Kalkül des Erstgerichts vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Da die seit Anfang April andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der dem A* angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis steht, war ihr ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist beruht auf § 175 Abs 2 Z 2 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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