Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2026, GZ B*-146, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023, AZ B* (ON 73), wurde der am ** geboren e A*des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt Linz im Normalvollzug verbüßt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch die wahrheitswidrigen Angaben, er könne den Ausgang von Glücksspielen mit Hilfe seiner mathematischen Fähigkeiten und eines speziellen Computerprogramms beeinflussen und auf diese Weise den ihm geliehenen Geldbetrag vervielfachen, wobei er für den Fall des Verlusts des Einsatzes über ausreichend Banksicherheiten verfüge und somit rückzahlungsfähig und-willig sei und zu I./ der Vorlage eines selbst veränderten Bildschirmfotos, das einem echten Kontoauszug täuschend ähnlich sieht und das seinen Kontostand in der Höhe von 1.194.512 Euro bei der D* in den Niederlanden und sohin ausreichende Bonität zeigen sollte, in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass das bei der D* befindliche Guthaben zur Besicherung des Darlehens dienen soll und dass er nach Beendigung des Glücksspiels das Darlehen zurückzahlen werde, sowie etwa im Jänner 2021, dass er durch ein Guthaben beim Finanzamt die ausstehenden Verbindlichkeiten abdecken könne, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur Gewährung nachgenannter Darlehen, sohin zu Handlungen verleitet, die C* in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I./ im April 2016 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 18.000 Euro;
II./ am 31. Jänner 2021 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000 Euro;
III./ am 10. Februar 2021 zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000 Euro.
Dieses Urteil erwuchs unbekämpft mit 28. November 2023 in Rechtskraft (vgl ON 73, S 4; ON 77).
Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, wobei er im Wesentlichen zur Darstellung brachte, dass seine Konzentrations-und Aufnahmefähigkeit wegen diverser im Jahr 2021 bzw 2023 erlittener Kopfverletzungen gestört sei und das gegen ihn ergangene Urteil durch falsche Zeugenaussagen (die der Verschleierung eines Drogenhandels gedient hätten, an dem auch eine Person namens „E*“ beteiligt gewesen sei) und sein eigenes unrichtiges Geständnis herbeigeführt worden sei. Der von ihm angefertigte Wiederaufnahmeantrag sei insbesondere auch als neue Tatsache zu werten (ON 121).
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025 abgewiesen (ON 123), einer dagegen erhobenen Beschwerde (ON 125) gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 28. Mai 2025, AZ 22 Bs 117/25d (ON 129) nicht Folge.
Mit am 1. Juli 2025 beim Landesgericht für Strafsachen eingelangtem Schreiben beantragte der Verurteilte die „Bestellung eines Pflichtverteidigers“ zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (ON 132).
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 wies der für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Einzelrichter diesen Antrag ab (ON 138). Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 139) blieb erfolglos (vgl die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2025, AZ 22 Bs 320/25g [ON 142]).
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2026, eingelangt am 3. Februar 2026, begehrte der Verurteilte neuerlich die „Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Wiederaufnahme des Verfahren nach § 353 Z 1 und 2 StPO laut §§ 61 Abs 2 und 61 Abs 2 Z 2“. Begründend führte er aus, dass seine am 23. Juli 2021 erlittene Gehirnblutung gesundheitliche Schäden hinterlassen habe und seine „Wahrnehmung und Schlussfolgerung vehement“ behindere, weshalb die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 Z 2 StPO vorlägen. Zudem verwies er darauf, dass der zweite Wiederaufnahmsantrag Beweise des von ihm (in seinem ersten Wiederaufnahmeantrag bereits genannten) „E*“ beinhalten werde. Dieser sei laut einer gegenüber dem Verurteilten kurz vor seiner Verhaftung im Oktober 2024 gemachten mündlichen Zusage nach „Verjährung der Tat“ bereit, mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie der Behörde zusammenzuarbeiten. Da die „Verjährung hinsichtlich E*“ im April/Mai 2026 eintreten werde, benötige der Verurteilte jetzt die Verfahrenshilfe damit er im April/Mai 2026 fertige Beweise habe, die seine Darstellung des Geschehens im Jahr 2016 bestätigen und somit neue Tatsachen in Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (ON 145).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (ON 145, 1) - den Antrag des Verurteilten zusammengefasst mit der Begründung ab, dass keiner der Fälle des § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO vorläge, „E* “ vom Verurteilten bereits in seinem ersten Antrag auf Wiederaufnahme thematisiert worden sei und sich aus dem nunmehrigen Antrag keinerlei konkrete Neuerungen ergäben, weshalb aus der Gesamtschau dieser Umstände gerade nicht davon auszugehen sei, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung liege .
Dagegen richtet sich die mit 24. März 2025 datierte, laut Fristenbuch der Justizanstalt Sonnberg am 25. März 2025 an die Justizwache übergebene (vgl E-Mail der Justizanstalt Sonnberg vom 22. April 2025 im Bs-Akt samt Auszug aus dem Fristenbuch), und somit rechtzeitige (vgl auch Rückschein zu ON 146; RIS-Justiz RS0106085 [T5]) Beschwerde des Verurteilten. Darin weist er – zusammengefasst - erneut auf seinen Gesundheitszustand, der es ihm erschwere sich so zu äußern, dass das von ihm Gesagte/Geschriebene richtig erkannt werde, sowie ferner auf den Umstand hin, dass „E*“ bereit sei, „seine Beweise“ als auch seine Aussage einem Rechtsanwalt zu übergeben, um diese zu prüfen und in weiterer Folge dem Gericht vorzulegen. Zwar sei es zutreffend, dass „E*“ von ihm bereits früher genannt worden sei, jedoch sei dieser „aus [ihm] unerklärlichen Gründen außer Betracht gelassen [worden]“.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Die Z 1 bis 4 des § 61 Abs 2 StPO normieren jene Fälle, in denen eine Verteidigerbeigabe jedenfalls notwendig ist, wobei fallkonkret lediglich das Vorliegen der - wie vom Beschwerdeführer behauptet - besonderen Schutzbedürftigkeit (Z 2 lit b leg cit) sowie das Bestehen einer schwierigen Sach- und Rechtslage (Z 4 leg cit) in Betracht kommen, liegt in casu doch weder ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO vor, noch behängt ein Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung.
Gemäß § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO ist die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Hiedurch werden die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Beschuldigten aufgrund der EU-Richtlinienvorgaben (vgl Art 9 RL (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016) berücksichtigt. Die Neuformulierung „in vergleichbarer“ (statt früher „in anderer“) Weise indiziert, dass nur solche Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen sind, die einer Behinderung iSd § 61 Abs 2 Z 2 lit a StPO oder einer psychischen Krankheit nach Art und Grad vergleichbar sind; insofern kann bereits eine intellektuelle Minderbegabung ausreichen, weil ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 60). Allerdings zieht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung in der Entscheidungsfähigkeit allein noch nicht automatisch die Erforderlichkeit für eine Verteidigerbeigebung gemäß § 61 Abs 2 StPO nach sich. Vielmehr wird dem Gericht über das weitere Kriterium, inwieweit der Beschuldigte in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl Soyer/SchumannaaO Rz 57; vgl auch OLG Linz 9 Bs 6/26k, OLG Graz 8 Bs 333/24t; OLG Wien 21 Bs 76/24s).
Mit Blick auf den Inhalt seiner wiederholten aktenkundigen Anträge (ON 115, ON 120, ON 121, S 11 ff, ON 124, ON 132 und ON 145) und Beschwerdeschreiben (ON 125, S 7 f, ON 134, ON 139 und ON 147) ist der Verurteilte ganz offensichtlich in der Lage, konkrete inhaltliche Begehren zu formulieren, diese argumentativ (und sogar unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der StPO) zu begründen und mithin seinen Willen klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Somit bestehen aber – selbst mit Blick auf die von ihm unsubstanziiert behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet oder in seiner Entscheidungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass er den Gegenstand des Verfahrens nicht ausreichend erfassen und/oder seinen Standpunkt in das Verfahren nicht adäquat einbringen kann. Vielmehr kann der Verurteilte die Argumente, die aus seiner Sicht für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens sprechen, aus eigenem vorbringen, wovon er im Übrigen in der Vergangenheit sogar trotz anwaltlicher Vertretung bereits Gebrauch machte (vgl seine jeweils mehrseitigen handschriftlichen Ausführungen zu den Eingaben seiner damaligen Verfahrenshilfeverteidigerin [ON 121, S 11 ff; ON 125, S 7 ff]).
Hinsichtlich der Beurteilung einer – vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht behaupteten – schwierigen Sach- und Rechtslage enthält die Strafprozessordnung keine Begriffserlä uterung. Die Beigebung kann beispielsweise erforderlich sein bei (zur/für) komplexer Beweiserhebung oder Klärung von Tatfragen durch Sachverständige aus den Fachbereichen der Medizin, Technik, Betriebsführung oder Bilanzierung, aufwendig (schwierig) zu klärende Tat- (äußere und innere Tatseite) oder Rechtsfragen, Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen mit sachverständiger Hilfe oder einem Antrag auf Wiederaufnahme (vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher(Hrsg), StPO Kommentar, Band 1 Ermittlungsverfahren 2 (2021) § 61 Rz 24; vgl EBRV 52 BlgNR 27. GP 7). Dabei ist aber stets eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen und muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren (vgl Soyer/SchumannaaO Rz 66; OGH 15 Os 128/00 [ablehnend für einen unzulässigen Wiederaufnahmeantrag]). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (vgl OLG Wien 18 Bs 330/25y, 31 Bs 307/25m). Für im Vorhinein aussichtslose Prozesshandlungen ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).
Abstellend darauf ist dem Erstrichter beizupflichten, dass von einem solcherart qualifizierten Rechtspflegeinteresse des Verurteilten keine Rede sein kann. Sowohl in seinem nunmehrigen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, als auch in seiner Beschwerde verweist der Verurteilte bloß auf den bereits in früheren Eingaben namhaft gemachten „E*“, dessen Rolle er in seinem - rechtskräftig abgewiesenen - Antrag auf Wiederaufnahme auch eingehend dargelegt hat (vgl ON 121, S 7 und 13). Dem nunmehrigen Vorbringen kann somit kein Substrat an Tatsachen entnommen werden, daskonkret für das Vorliegen eines neuen Beweismittels bzw einer neuen Tatsache iSd §§ 352ff StPO spricht, lassen sich doch auch aus seinem Hinweis auf – nicht näher dargestellte - „Beweise des „E*“ keine Anhaltspunkte entnehmen, die das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes indizieren würden.
Aufgrund der mangels eines substantiierten Vorbringens (momentanen) offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht als im Interesse der Rechtspflege bzw zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich anzusehen, weshalb auch eine Auseinandersetzung mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers entbehrlich ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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