Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* B* wegen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. November 2025, Ns*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit die mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. März 2025, Hv*, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten – seit 3. Juni 2025 – in der Justizanstalt **. Das Vollzugsende fällt auf den 5. August 2027.
Mit seinem am 26. November 2025 eingebrachten Antrag (samt angeschlossenem Vermögensbekenntnis) begehrte der Verurteilte beim Landesgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Erwirkung eines Aufschubs des Strafvollzugs wegen (nachträglicher) Vollzugsuntauglichkeit (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers für eine Antragstellung nach § 133 StVG mit der Begründung ab, dass weder ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) noch eine schwierige Sach- und Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Strafgefangenen (§ 61 Abs 2 Z 2 StGB) vorläge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht am 13. Jänner 2026 beim Oberlandesgericht Linz (vgl § 88 Abs 4 StPO) eingebrachte Beschwerde des A* B* (ON 5), mit welcher der Strafgefangene unter Berufung auf bei ihm (als Folge eines erlittenen Schlaganfalls) auftretende Sprach- und Gedächtnisstörungen, wodurch eine vernünftige Verteidigung „unmöglich“ sei, die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO anstrebt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 61 Abs 2 StPO hat das (hier) Vollzugsgericht auf Antrag des (hier) Verurteilten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen (vgl hiezu Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 3 und 57), zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn der (hier) Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liegt jedenfalls dann im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, wenn einer der in § 61 Abs 2 Z 1 bis Z 4 StPO aufgezählten Fälle vorliegt (vgl McAllister/Wessin LiK-StPO² § 61 Rz 17), wobei fallkonkret lediglich die Voraussetzungen der besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO) bzw der schwierigen Sach- und Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) in Betracht kommen.
Mangels Definition durch den Gesetzgeber steht dem Gericht bei der Frage, was als schwierige Sach- und Rechtslage iSd § 61 Abs 2 Z 4 StPO zu gelten hat, ein entsprechender Spielraum zur sachgerechten Beurteilung im Einzelfall zur Verfügung, wobei jedenfalls eine Orientierung am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung geboten ist (vgl Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 66 mwN). Insofern ist eine schwierige Sach- oder Rechtslage insbesondere bei komplexen Beweiserhebungen oder bei aufwendig (schwierig) zu klärenden Tatfragen, die sowohl innere als auch äußere Tatsachen betreffen können, bzw diffizilen Rechtsfragen indiziert (vgl Haißlin Schmölzer/Mühlbacher StPO I² § 61 Rz 24; McAllister/Wess in LiK-StPO² § 61 Rz 20), zusammengefasst mithin bei Verfahrensabläufen, die einen Beschuldigten (Verurteilten) formell oder materiell überfordern würden).
Gemäß § 133 Abs 1 StVG iVm § 5 StVG ist der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben, wenn sich nach dem Strafantritt herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs schon vor dessen Beginn wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und die dafür maßgeblichen Umstände fortbestehen. Hiedurch wird gerade jenen Fällen Rechnung getragen, in denen ein Aufschub nach § 5 StVG mangels Kenntnis der wahren Sachlage entweder gar nicht oder auf Grund unrichtiger Feststellungen falsch entschieden wurde, insbesondere im Fall einer unrichtigen Beurteilung des Gesundheitszustands ( Pieberin WK² StVG § 133 Rz 2). Bei der Frage der Vollzugsuntauglichkeit kommt es nicht auf die Schwere der Erkrankung an, sondern vielmehr auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafvollzugs (§ 20 StVG).
Das Verfahren zur Beurteilung einer allenfalls nachträglich eingetretenen Vollzugsuntauglichkeit betrifft jedoch – zumindest im Regelfall, wobei fallkonkret keine relevanten Besonderheiten erkennbar sind – keine Beurteilung von schwierigen oder komplexen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Insbesondere ist nämlich mitzuberücksichtigen, dass im Verfahren nach § 133 StVG das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen ist, wozu es nicht einmal eines Antrags durch den Verurteilten bedarf ( Pieberin WK² StVG § 133 Rz 9).
Mit seiner Beschwerde releviert der Verurteilte B* insbesondere, dass er bereits vor der Hauptverhandlung einen Schlaganfall erlitten habe und seitdem nicht nur körperlich, sondern auch intellektuell (aufgrund von Sprach- und schweren Gedächtnisstörungen) derart eingeschränkt sei, dass jegliche vernünftige Verteidigung per se unmöglich sei.
Gemäß § 61 Abs 2 Z 2 lit b StPO ist die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Hiedurch werden die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Beschuldigten aufgrund der EU-Richtlinienvorgaben (vgl Art 9 RL (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016) berücksichtigt. Die Neuformulierung „in vergleichbarer“ (statt früher „in anderer“) Weise indiziert, dass nur solche Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen sind, welche einer Behinderung iSd § 61 Abs 2 Z 2 lit a StPO oder einer psychischen Krankheit nach Art und Grad vergleichbar sind; insofern kann bereits eine intellektuelle Minderbegabung ausreichen, zumal ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (v gl Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 60).
Allerdings zieht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung in der Entscheidungsfähigkeit allein noch nicht automatisch die Erforderlichkeit für eine Verteidigerbeigebung gemäß § 61 Abs 2 StPO nach sich. Vielmehr wird dem Gericht über das weitere Kriterium, inwieweit der Beschuldigte in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 57; vgl auch OLG Graz 8 Bs 333/24t; OLG Wien 21 Bs 76/24s).
Fallkonkret ist zu berücksichtigen, dass bereits die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde eine ausreichend substantiierte Anregung für die amtswegige Überprüfung der Vollzugstauglichkeit darstellen. Unter anderem führt der Verurteilte aus, dass er aufgrund sowohl körperlicher als auch intellektueller Einschränkungen auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Nach dem Inhalt des Beschwerdeschreibens ist der Verurteilte jedoch ganz offensichtlich in der Lage, mit den im Strafvollzug allfällig zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen (vgl OLG Wien 23 Bs 309/20i) konkrete inhaltliche Begehren zu formulieren, diese argumentativ (und sogar unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen von StVG und StPO) zu begründen und mithin seinen Willen klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Somit bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seiner Entscheidungsfähigkeit derart beeinträchtigt wäre, dass er den Gegenstand des Verfahrens nicht ausreichend erfassen und/oder seinen Standpunkt in das Verfahren nicht adäquat einbringen könnte. Zudem bedarf es zum Aufzeigen gesundheitlicher Defizite keiner besonderen juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Insofern ist aktuell kein Vertretungsdefizit beim Beschwerdeführer erkennbar, welches im Interesse der Rechtspflege die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich machte.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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