Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs Z 1, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2023 (ON 32.2, rechtskräftig seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2024, ON 47) wurde der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, er werde sie bei der Bekämpfung ihres negativen Asylbescheids als Anwalt unterstützen und sie könne ihre Ausweisung aus Österreich durch Zahlung einer Verwaltungsstrafe verhindern, zu Handlungen, nämlich Zahlung nachfolgender Geldbeträge, die diese in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag in ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,
I./ verleitet, und zwar am 12. April 2023 665 Euro an vermeintlicher Servicegebühr und Kosten für den gerichtlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung;
II./ zu verleiten versucht, wobei er zur Bekräftigung seiner Behauptungen ge- bzw verfälschte Urkunden, nämlich selbst angefertigte vermeintlich vom Bundesverwaltungsgericht stammende Beschlüsse sowie ein verfälschtes Antwortschreiben des Leiters der Stabsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts, benützte, es jedoch beim Versuch blieb, weil B* bereits Verdacht schöpfte und keine Zahlungen mehr leistete, und zwar im Zeitraum Ende April bis 12. Mai 2023 zu insgesamt 3.108,94 Euro.
Soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz, beantragte A* mit Eingabe vom 9. Juni 2025 (ON 55.9, 4 ff) unter anderem die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, um die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO zu erwirken. Zusammengefasst stützt der Verurteilte seinen Antrag zunächst auf die Behauptung, die im Akt erliegenden WhatsApp-Chatverläufe (ON 9.10 und 9.11) könnten gefälscht worden sein. Obwohl er im Hauptverfahren eine forensische Untersuchung seines Mobiltelefons beantragt habe, sei eine solche nicht durchgeführt worden. Überhaupt lasse sich nicht eruieren, wann die ermittelnden Behörden die Chatverläufe erlangt hätten. Die meisten seiner Anträge und Argumente hätten keinen Eingang in die „Vernehmungsberichte und Prozessabschriften“ gefunden, generell sei das Ermittlungsverfahren unrechtmäßig gewesen. Möglicherweise habe die – durchwegs „Lügen“ verbreitende – Kriminalpolizei unzulässige verdeckte Ermittlungen gegen den Verurteilten angestellt. Die Staatsanwaltschaft habe ihm Beweismittel vorenthalten, der gegen ihn eingebrachte Strafantrag sei irreführend gewesen. Die mit der Strafsache befassten Gerichte seien befangen, insbesondere habe das Oberlandesgericht dem Verurteilten die Kommunikation mit Vertretern der C* nicht vor der Berufungsverhandlung zuteil werden lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege noch es sich um eine schwierige Sach oder Rechtslage handle. Es sei vielmehr von einer Aussichtslosigkeit des angestrebten Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens auszugehen. Dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, stelle keinen Grund für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers dar.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 59.2), die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der Verfahrenshilfe, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt. Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass sich das Erstgericht ausschließlich mit „der behaupteten Fälschung von WhatsApp-Nachrichten“ auseinandergesetzt, die „weiteren elf substantiierten Anfechtungsgründe“ des Beschwerdeführers jedoch unbeachtet gelassen habe.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Z 1 bis 4 des § 61 Abs 2 StPO normieren jene Fälle, in welchen eine Verteidigerbeigabe jedenfalls notwendig ist.
In casu liegt weder ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO noch ein solcher des § 61 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO vor. Insbesondere führte das Erstgericht zutreffend aus, dass mangelnde Sprachkenntnisse alleine die Bestellung eines Verfahrenshelfers nicht zu rechtfertigen vermögen, kommt dem Verurteilten doch das Recht auf Übersetzungshilfe nach § 56 Abs 1 StPO zu (vgl RIS-Justiz RS0124386). Im Übrigen ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Verurteilte zur Formulierung umfassender Eingaben an die österreichischen Gerichte wie auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Lage ist.
Es bleibt sohin zu beurteilen, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO gegeben ist.
Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz , WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (vgl OLG Linz 9 Bs 197/21s und 9 Bs 30/19d). Für im vorhinein aussichtslose Prozesshandlungen ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).
Im Hinblick darauf ist dem Erstrichter beizupflichten, dass von einem qualifizierten Rechtspflegeinteresse des Verurteilten nicht die Rede sein kann.
Weder in seinem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers noch in seiner Beschwerde bringt er auch nur ein Substrat an Tatsachen vor, das für das Vorliegen neu beigebrachter Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO spricht: Tatsachen bzw Beweismittel sind dann „neu beigebracht“, wenn das (Erkenntnis-)Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war (vgl Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO § 353 Rz 24). Der Antrag auf Beiziehung eines forensischen Sachverständigen zur Untersuchung bzw Auswertung des Mobiltelefons des Verurteilten wurde bereits in der Hauptverhandlung abgewiesen (ON 32.1, 13; zur Auseinandersetzung des Berufungsgerichts damit siehe ON 47, 5).
Die behaupteten Fehler im erstinstanzlichen Verfahren sind mit dem Rechtsmittel der Berufung (wegen Nichtigkeit) zu relevieren, welches der Verurteilte bereits erfolglos ergriffen hat. Zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach den §§ 353 ff StPO können derartige Rügen ebensowenig gemacht werden wie die behauptete Befangenheit der mit dieser Strafsache befassten Gerichte und eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nach § 353 Z 1 StPO bedarf es der substanziierten Dartuung, dass die Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Die relevierte Straftat eines Dritten muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (vgl Soyer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess , Li-Komm² § 353 StPO Rz 5). Der Antragsteller versucht nicht einmal, eine Fälschung von Beweismitteln durch B* substanziiert darzutun, sondern stellt bloß – anhand eines beiliegenden Screenshots einer Website, die die Erstellung gefälschter Chatverläufe nur generell ermöglichen soll und keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweist (ON 55.7) – die Vermutung in den Raum, dass die Chatverläufe von der (angeblich) in Deutschland für derartiges bekannten Zeugin gefälscht worden sein „könnten“. Im Übrigen haben auch nach § 353 Z 1 StPO vorgebrachte falsa „neu“ im Sinne des Z 2 leg cit zu sein (vgl Soyer , Die [ordentliche] Wiederaufnahme des Strafverfahrens (1998) 123). Fallkonkret suchte der Verurteilte bereits im Hauptverfahren durch Beiziehung eines Sachverständigen zu eruieren, ob die Chatverläufe „nicht gefälscht wurden, also Beweise nicht gefälscht und verändert wurden“ (ON 32.1, 12). Eine bereits im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung kann wiederum nicht zur substanziierten Dartuung eines Wiederaufnahmegrundes genügen.
Im Hinblick auf die obenstehenden Erwägungen ist eine Auseinandersetzung mit dem Erfordernis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers entbehrlich.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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