Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Marchel (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, pA **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, ** , wegen Heimopferrente (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1.12.2025, GZ **-21, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 8.7.2025 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine Heimopferrente ab 1.6.2025. Weiters sprach sie aus, dass die Heimopferrente ab 1.6.2025 für die weitere Dauer der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 21, 22, 23 StGB ruhe.
In seiner dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger die Auszahlung der ihm zugesprochenen Heimopferrente, und zwar seit 18.6.2019.
Mit Urteil vom 16.9.2025 (ON 13) wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Heimopferrente von 18.6.2019 bis 31.5.2025 ab und sprach aus, dass die Heimopferrente ab dem 1.6.2025 für die weitere Dauer der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Klägers nach §§ 21, 22, 23 StGB ruhe.
Innerhalb der offenen Berufungsfrist erhob der unvertretene Kläger eine Berufung (ON 14), in der er im Wesentlichen erneut die (rückwirkende) Auszahlung der Heimopferrente begehrt.
Nach einem gerichtlichen Verbesserungsauftrag beantragte er die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung „wegen der Ablehnung der Auszahlung seiner Heimopferrente während der Maßnahmenunterbringung“.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschlussvom 1.12.2025 wies das Erstgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Es beurteilte die beabsichtigte Berufung als offenbar mutwillig und aussichtslos, weil die zu lösende Rechtsfrage in § 5 Abs 6 zweiter Satz HOG klar gesetzlich geregelt sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Beklagten und dem Revisor wurde der Rekurs nicht zugestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach Ansicht des Rekurswerbers verstoße es gegen die Menschenrechte, dass ihm die ihm zustehende Heimopferrente nicht ausbezahlt werde. Es handle sich um eine Opferentschädigung, bei der nicht einmal eine Pfändung durchgeführt werden dürfe. Die Unterbringung könne potentiell lebenslänglich andauern; in diesem Fall käme es nie zu einer Auszahlung. Die Erhebung einer Berufung sei daher nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos.
2. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, weil sie etwa zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (zB Zahlungsaufschub) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Mutwilligkeit liegt auch bei Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos vor, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe. Dabei ist auch eine wirtschaftliche Erfolgsabwägung vorzunehmen, sodass etwa die Aussichten einer Zwangsvollstreckung bzw Einbringlichkeit zu prüfen sind ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6§ 63 ZPO Rz 5; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19; Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 63 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 63 E 51).
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolgslosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann, wobei die Aussichtslosigkeit – im Unterschied zur Mutwilligkeit - objektiv zu beurteilen ist. Dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Die Aussicht auf einen Prozesserfolg muss eine gewisse, wenn auch nicht allzu große, Wahrscheinlichkeit haben ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6§ 63 ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 20; Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 63 E 58; RS0117144).
3. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die Frage des Ruhens der Heimopferrentenleistung ausdrücklich und klar gesetzlich geregelt.
§ 5 Abs 6 HOG lautet:
„Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB. “
Diese zuletzt 2018 geänderte Bestimmung gilt zweifellos auch für die Unterbringung in einem „forensisch-therapeutischen Zentrum“ nach § 21 StGB idgF, das an die Stelle der früheren „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 StGB“ trat.
4.Der Verfassungsgerichtshof wies zu G 189/2018 einen Parteienantrag auf Aufhebung des § 5 Abs 6 HOG ab. Er führte unter anderem aus:
„ Bei der Heimopferrente handelt es sich um eine dem Lebensunterhalt dienende Transferleistung ab Ende der Erwerbstätigkeit bzw für die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit von Gewaltopfern in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten. Die Heimopferrente zielt nicht auf den Ersatz von erlittenen (im-)materiellen Schäden ab, sondern ist eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension.
Gemäß § 5 Abs 6 HOG ruht die Rentenleistung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Dies gilt allerdings nur, wenn die Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt oder in einer Anstalt gemäß §21, §22 oder §23 StGB - sohin auf Kosten der öffentlichen Hand - verbüßt wird. Sofern die Haftstrafe im Wege des überwachten Hausarrests vollzogen wird, erfolgt die Auszahlung der Heimopferrente ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung auch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe.
Das Ziel der angefochtenen Bestimmung ist - wie auch bei ähnlichen Regelungen im Sozialversicherungsrecht - die Heimopferrente dann nicht zu gewähren, wenn das ihr zugrunde liegende Sicherungsbedürfnis (vorübergehend) wegfällt. Der Anspruch auf die ruhende Leistung selbst bleibt gewahrt, lediglich die Leistungspflicht wird sistiert, solange die Unterbringung in einer Haftanstalt andauert. Diese Rechtsfolge ist damit begründet, dass für die Dauer der Strafhaft in einer Justizanstalt oder in einer Anstalt iSd § 21, § 22 oder § 23 StGB die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise sichergestellt ist.
[…]
In der Systematik des Heimopferrentengesetzes ist das Ruhen der Heimopferrente in Anbetracht des Vorliegens einer Fürsorgeleistung ohne Entschädigungscharakter während der Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sachlich begründet. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums vor. “
5. Da der Anspruch des Klägers auf Heimopferrente sohin für die Dauer der Unterbringung ruht, könnte der Kläger mit einer Berufung gegen das Urteil vom 19.9.2025 nicht erreichen, dass die ihm mit Bescheid vom 8.7.2025 zugesprochene Heimopferrente während seiner Unterbringung ausbezahlt wird.
Da mit der Klagserhebung nicht der gesamte Bescheid außer Kraft getreten ist, sondern der Anspruch auf Heimopferrente ab 1.6.2025 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtskräftig festgesetzt wurde, weil sich dies von der Feststellung des Ruhens trennen lässt (vgl RS0086568 [T4]), könnte der Kläger mit einer Berufung (oder einem Urteilsergänzungsantrag) auch keine Bescheidwiederholung erreichen, die im Übrigen – wirtschaftlich betrachtet - auch nicht zum Entfall der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung führen würde (vgl Punkt 2.).
Zum Zeitraum vor 1.6.2025 ist fraglich, ob der Rechtsweg in diesem Verfahren überhaupt zulässig ist oder eine Verletzung des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz vorliegt, weil im bekämpften Bescheid nur über den Anspruch auf Heimopferrente ab 1.6.2025 abgesprochen wurde. Doch selbst wenn man – wie das Erstgericht – den Rechtsweg für zulässig erachtet, könnte auch hier ein Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben, weil die von ihm behauptete „von der Landesregierung Niederösterreich mit 18.6.2019 zuerkannte“ Leistung keine von der Beklagten zu erbringende Heimopferrente betrifft.
6. Dies führt zum Ergebnis, dass das Erstgericht zutreffend die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil vom 19.9.2025 als aussichtslos und offenbar mutwillig erachtet und den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen hat.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
7.Dass der Rekurs entgegen der Bestimmung des § 72 Abs 2a ZPO der Beklagten und dem Revisor nicht zur Rekursbeantwortung zugestellt wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Rekurs bereits auf Grundlage des Rekursvorbringens als unberechtigt erweist, ein weiterer Instanzenzug im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist und die Rückstellung des Aktes an das Erstgericht, um der Beklagten und dem Revisor die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen, nur das Rekursverfahren verlängert hätte (vgl OLG Wien 10 Rs 2/26a, 10 R 60/25d).
8.Gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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