Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter MMag. Popelka und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Anton Pirringer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.991 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 9.2.2026, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Unternehmerin und betrieb in **, eine Tankstelle, auf der sich eine Selbstbedienungszapfsäule befand.
Der Kläger verfügte über eine Tankkarte der Beklagten.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 17.991 an Schmerzengeld, Kosten für Haushaltshilfe, Fahrtkosten und Hilfsmittel sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus seinem Sturz vom 3.12.2023 und brachte vor, er sei an diesem Tag kurz vor 14:00 Uhr zur Tankstelle der Beklagten gefahren, um seinen PKW aufzutanken. Nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug habe er beabsichtigt, um dessen hinteren Teil herum zu gehen, um den Tankdeckel auf der rechten hinteren Seite zu erreichen. Im Bereich der linken hinteren Seite sei er plötzlich aufgrund von Glatteis ausgerutscht und gestürzt und habe sich dabei den linken Fußknöchel gebrochen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen und vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und die Streuung von Split oder Salz unterlassen. Er habe für die Jahreszeit passende Schuhe getragen, auf Fotos und Videos zeige sich auch weit außerhalb des gegenständlichen Sturzbereiches eine – nicht gefrorene – Flüssigkeitsansammlung.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, ihre Mitarbeiter zeichneten sich durch eine besondere Gewissenhaftigkeit aus und hätten seit jeher makellos den Winterdienst durchgeführt. Vor dem 3.12.2023 sei längere Zeit kein Niederschlag gefallen und mit einer Glatteisbildung unvereinbar. Darüber hinaus sei die Entstehung einer Gefahrensituation schon durch eine prophylaktische Aufbringung von Streugut und Nachstreuungen hintangehalten worden. Die Örtlichkeit habe sich auch am 3.12.2023 in einem vorschriftskonformen Zustand befunden. Der Kläger habe den Sturz selbst zu verantworten, weil er sich über mehrere Meter der angeblich vereisten Stelle unaufmerksam genähert und unpassendes Schuhwerk getragen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Neben den eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen traf es die auf Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen und wovon folgende − unbekämpft gebliebenen − Feststellungen hervorgehoben werden:
„ Am 3.12.2023, einem Sonntag, war C* für den Winterdienst eingeteilt. Er kontrollierte um 6:50 Uhr, 13:30 Uhr und um 18:30 Uhr, je +/- 5 Minuten, die Gefahrenlage der Tankstelle im gesamten Bereich. Insbesondere um 13:30 Uhr machte er – wie immer – einen Rundgang, dieser dauert üblich ca 10 Minuten, und schaute sich den gesamten Bereich, auch um die Zapfsäule, an. C* schrieb zum 3.12.2023 im Räum- und Streuprotokoll „trocken“, weil außer der Lacke im Einfahrtsbereich der Boden trocken war . Auch der Boden im Bereich um die Zapfsäule war trocken [Unterstreichungen durch das Berufungsgericht], daher streute C* nicht mehr.
Es herrschte bereits Sonnenschein, und überall, wo am Samstag Abend gestreut worden war, war der Boden trocken. “
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen eine Verkehrssicherungspflicht; diese sei ihren Pflichten zur Durchführung des Winterdienstes auf dem Tankstellenareal, insbesondere auch im Bereich der Zapfsäule, nachgekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit seiner Mängelrüge behauptet der Berufungswerber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Erstgericht den von ihm beantragten Lokalaugenschein, der den Beweis zur tatsächlichen Bodenbeschaffenheit gebracht hätte, nicht durchgeführt habe. Hätte das Erstgericht den Lokalaugenschein durchgeführt, hätte sich aus diesem ergeben, dass die Bodenbeschaffenheit eine Eisbildung im Sturzbereich möglich gemacht hätte.
2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens schon deshalb nicht vorliegt, weil vom Kläger ein entsprechender, gerade auf dieses Beweisthema gerichteter konkreter Beweisantrag gar nicht gestellt worden ist. Dieser beantragte einen Lokalaugenschein vielmehr dazu, dass er „im Bereich der linken hinteren Seite seines Kraftfahrzeuges plötzlich aufgrund von Glatteis ausgerutscht und zu Sturz gekommen [ist]“ sowie, dass die Beklagte „den Bereich der Tankstelle nicht ausreichend vor Glatteis geschützt [hat], weder durch Streuung von Split, noch durch Streuung von Salz“ (ON 1, S 2). Der Kläger wollte somit durch den beantragten Lokalaugenschein (lediglich) unter Beweis stellen, dass die Beklagte keine Streumaßnahmen getätigt hat und er deshalb auf eisigen Grund ausgerutscht ist. Der Vorwurf des Stoffsammlungsmangels in Ansehung der Frage, ob aufgrund der Bodenbeschaffenheit überhaupt eine Eisbildung möglich ist (sei es großflächig, wie von ihm angestrebt, sei es punktuell [„Mulde“], wie vom Erstgericht hypothetisch erwogen), geht daher schon mangels eines dahingehenden Beweisanbots fehl; auf die Erbringung dieses Beweises war der Beweisantrag nämlich gar nicht gerichtet.
3. Selbst wenn der Kläger seinen Beweisantrag zum Beweis der Beschaffenheit des Bodens gestellt hätte, wäre kein Verfahrensmangel verwirklicht:
3.1. Ein (primärer) Verfahrensmangel - wie der vom Kläger hier geltend gemachte Stoffsammlungsmangel - kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel wesentlich und abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber muss in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 496 ZPO Rz 34 und 37; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 6 § 496 Rz 6).
3.2. Das in der Verfahrensrüge genannte Ergebnis der Durchführung des Lokalaugenscheins (theoretische Möglichkeit einer großflächigen Eisbildung) wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Für die rechtliche Beurteilung und die Frage, ob die Beklagte eine Haftung trifft, kommt es jedoch nicht darauf an, ob grundsätzlich eine Eisbildung möglich ist, sondern (zunächst) ausschließlich darauf, ob zum Unfallszeitpunkt eine Eisfläche überhaupt vorhanden war. Dem Verfahrensmangel fehlt es damit an der Wesentlichkeit.
4. Mit seiner Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber nachstehende Feststellungen:
„ Am 2.12.2023 um 18:00 Uhr streute C* mit dem Industrie-Handgerät Salz. Er brachte diese Streumittel vom Einfahrtsbereich der Tankstelle bis zum Nachbarn D*, und zwar am Gehsteig, der Zufahrt und im seitlichen Einfahrtsbereich auf. Die Zapfsäule der Tankstelle gehört zum Zufahrtsbereich. Der Bereich um die Zapfsäule war zu diesem Zeitpunkt trocken; C* streute vorsorglich aber auch im Bereich der Zapfsäule. “
„Um ca 13:50 Uhr rutschte [der Kläger] infolge eigener Unachtsamkeit aus und fiel auf seine linke Seite.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das gesamte Areal vereist war und sein Fahrzeug im Epizentrum dieser Eisfläche stand.
Im Unfallzeitpunkt war im Bereich der Zapfsäule Restsalz vorhanden. Dies führt grundsätzlich zu einer verzögerten Eisbildung von ca 15 bis 60 Minuten. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch aufgrund der geringen negativen Temperaturwerte keine Eisbildung. “
Er begehrte folgende Ersatzfeststellungen:
„Am 2.12.2023 um 18:00 Uhr streute C* nicht Salz. Er brachte diese Streumittel vom Einfahrtsbereich der Tankstelle bis zum Nachbarn D*, und zwar am Gehsteig, der Zufahrt und im seitlichen Einfahrtsbereich nicht auf. Die Zapfsäule der Tankstelle gehört zum Zufahrtsbereich. Der Bereich um die Zapfsäule war zu diesem Zeitpunkt nicht trocken; C* streute nicht im Bereich der Zapfsäule.“
„Um ca 13:50 Uhr rutschte der Kläger infolge von Glatteis aus und fiel auf seine linke Seite.
Das gesamte Areal war vereist und sein Fahrzeug stand im Epizentrum dieser Eisfläche.
Im Unfallzeitpunkt war im Bereich der Zapfsäule kein Restsalz vorhanden. Dies hätte grundsätzlich zu einer verzögerten Eisbildung von ca 15 bis 60 Minuten geführt. Im vorliegenden Fall kam es in der Zeit vor dem Sturz zu einer Eisbildung, die zum Zeitpunkt des Sturzes immer noch bestand. “
In seiner Beweiswürdigung gründe das Erstgericht die bekämpften Feststellungen hinsichtlich der Streutätigkeit des C* ausschließlich auf dessen Aussage und das von ihm verfasste Streuprotokoll. Es finde sich in der gesamten Beweiswürdigung des Erstgerichts kein einziges Argument für die Unglaubwürdigkeit des Klägers, sondern werde immer nur argumentiert, dass die Aussage des Klägers nicht stimmen könne, da C* eine bestimmte Aussage gemacht habe, die der Aussage des Klägers entgegenstehe.
5. Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält (vgl Rechberger/Koller in Rechberger/Klicka 6 , § 272 Rz 1).
5.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 [T1]). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
6. Das Erstgericht hatte vorliegend die sich widersprechenden Aussagen des Zeugen C* und des Klägers zu würdigen. Ersterer führte aus, er habe am Vorabend des Sturzes Salz und Split gestreut, am Unfallstag sei der Bereich eisfrei gewesen. Der Kläger schilderte hingegen, er habe beim Aussteigen aus dem Auto keine besondere Bodenbeschaffenheit bemerkt, beim Herumgehen um sein Auto sei er ausgerutscht und habe auch erst dann die Eisfläche wahrgenommen, die das gesamte Areal bedeckt und sich vom Gebüsch bis zur Regenrinne erstreckt habe. Wenn die Erstrichterin ausgehend von diesen Aussagen und ihres persönlichen Eindrucks der vernommenen Personen den Angaben des Zeugen folgte und zum Ergebnis kommt, dass der Kläger eine Vereisung des Areals nicht nachweisen konnte, liegt dies innerhalb des Ermessensspielraums des § 272 ZPO. Es mag zwar sein, dass die in der Beweisrüge vorgetragenen Erwägungen die Ersatzfeststellung allenfalls hätten tragen können , sie erwecken aber keine stichhaltigen Bedenken gegen die Richtigkeit der Erwägungen des Erstgerichts.
6.1. Das Berufungsgericht teilt zudem die Ansicht des Erstgerichts, dass dem Kläger das Vorhandensein einer großflächigen Eisfläche trotz passender Winterschuhe bereits beim Aussteigen aufgefallen wäre. Die dem widersprechenden Berufungsausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Wahrnehmung von Eis und Glätte erfolgt nach der Lebenserfahrung des Senats nicht nur über direkten Druck auf die Fuß- bzw Schuhsohle, sondern vor allem über die Bewegung beim Gehen. Auf Eisflächen ist die Reibung deutlich reduziert, was sich in kleinen Ausgleichsbewegungen oder einem zumindest geringfügigen Nachgeben beim Auftreten zeigt, selbst wenn man nicht zum Sturz führend ausrutscht. In diesem Lichte erscheint die Aussage des Klägers wenig plausibel, wonach er die Eisfläche zunächst wegen seiner Schuhe nicht bemerkt habe, sodass er problemlos aus dem Auto habe aussteigen und bis zum Heck gehen habe können. Erst nach bzw durch den Sturz habe er die Eisfläche erkannt und sei anschließend „stehend zur Zapfsäule und dann zur Fahrertür gerutscht“. Diese Darstellung mag seiner subjektiven Wahrheit entsprechen, erscheint aber objektiv nicht ausreichend lebensnah. Dass sein Auto „im Epizentrum dieser Eisfläche“ gestanden und „das gesamte Areal voll mit Eis“ gewesen sei, lässt sich auch weder aus dem vom Kläger vorgelegten Video (./K) noch aus den aus diesem Video erstellten Lichtbildern (./M - ./O) erkennen.
7. Die Berufung enthält zusammengefasst keine ausreichend stichhaltigen Argumente, um eine Überschreitung des erstgerichtlichen Ermessensrahmens nach § 272 ZPO darzutun. Mit dem Umstand, dass der Boden − wie unbekämpft festgestellt − auch im Bereich der Zapfsäule (zumindest) um 13.30 Uhr, also relativ kurz vor dem Sturz des Klägers, trocken war, setzt sich die Berufung nicht auseinander und lässt somit überdies auch offen, wie bei den gegebenen Verhältnissen (Sonnenschein/kein Niederschlag) − den Behauptungen des Klägers folgend − das gesamte Areal derart kurzfristig hätte vereist sein können.
8. Die Berufung bleibt damit erfolglos.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
10. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
11. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung stand. Entscheidungswesentlich war (nur) die Tatfrage.
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