Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Philipp Hoyos, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Laura Figdor, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **,**, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 09.12.2025, **-11, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.05.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.02.2025 auf Gewährung von Pflegegeld mit der Begründung ab, dass überhaupt kein Pflegebedarf bestehe.
Die Klägerin erhob dagegen Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab 01.03.2025 zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die Klägerin lebt in einer 50 m² großen Wohnung im 1. Stock mit Lift. Die Entfernung zum nächsten Lebensmittelgeschäft beträgt 200 m, zum Hausarzt bzw. Apotheke ca. 500 m. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. In der Wohnung sind Elektroherd sowie Badewanne vorhanden; im Keller befindet sich ein Waschraum. Die Klägerin lebt alleine.
Das Gangbild der Klägerin ist frei und sicher ohne Stützung, sie verwendet aber Walkingstöcke. Der Lagewechsel kann selbständig durchgeführt werden. Sehvermögen und Hörvermögen sind nicht beeinträchtigt. Zeitweilig liegt eine Harninkontinenz vor, die jedoch selbst von ihr versorgt werden kann. Die Muskulatur ist altersgemäß unauffällig. Die Beweglichkeit der Gelenke nur endlagig eingeschränkt; die Fingergelenke sind beidseits frei beweglich; der Faustschluss ist möglich. Es liegen keine Auffälligkeiten der Haut vor. Es liegen keine relevanten Sensibilitätsstörungen vor und auch kein Tremor. Sowohl Nackengriff als auch Schürzengriff sind beidseits endlagig eingeschränkt, jedoch ohne relevante funktionelle Einschränkungen. Im Wesentlichen besteht keine wesentliche funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Die Muskulatur der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten ist altersgemäß unauffällig samt normalem Tonus und Grobkraft normal. Die Seitenneigungsrotation ist gering eingeschränkt. Ein Fingerkuppen-Boden-Abstand konnte nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin auf ihre Schmerzen verwies. Das Gangbild ist etwas unsicher und verlangsamt aber ausreichend sicher möglich. Freies Stehen ist der Klägerin mindestens drei bis fünf Minuten möglich. Es bestehen keine neurologischen Auffälligkeiten. Auch ist die Klägerin in Orientierung, Bewusstsein, Depressionsantrieb nicht beeinträchtigt. Die Stimmung ist depressiv.
Die Klägerin benötigt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung Hilfe in der Mobilität. Sie kann Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens für eine Person selbständig herbeischaffen.
Die Klägerin bedarf der Hilfe bei der Reinigung und Instandhaltung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib-und Bettwäsche.
Die Klägerin kann sich selbständig täglich und gründlich reinigen. Es ist ihr möglich und zumutbar, eine vollwertige warme Mahlzeit für eine Person zuzubereiten. Die Klägerin kann alleine essen und trinken. Die Klägerin kann alleine die Notdurft verrichten inklusive Reinigung nach Stuhlgang sowie Aus-und Anziehen. Die zeitweise Harninkontinenz wird von der Klägerin selbst versorgt. Es ist der Klägerin möglich und zumutbar, sich selbständig an-und auszuziehen. Sowohl intellektuell als auch feinmotorisch kann sie Medikamente selbständig einnehmen. Motivationsgespräche sind keine notwendig. Es bestehen keine pflegerelevanten Probleme im Bereich Antrieb, Denken, Orientierung, Planung und Umsetzung von Handlungen, im sozialen Bereich, im Bereich der emotionalen Kontrolle.
Der Zustand besteht ab Antragstellung, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten.“
Rechtlichkam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Klägerin – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – ab Antragstellung einen monatlichen Pflegebedarf von 20 Stunden (für Reinigung von Wohnung und Gebrauchsgegenständen und für die Pflege der Leib-und Bettwäsche) habe, weshalb das Klagebegehren im Hinblick auf § 4 BPGG abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
1. Die Klägerin behauptet zunächst einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 ASGG. Sie habe in der Tagsatzung vom 09.12.2025 angegeben, dass sie sich nicht der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen, insbesondere beim Bücken, verweigert habe. Sie habe sich bis zum Schmerzpunkt gebückt. Sie habe in dieser Verhandlung vorgebracht, dass sie sich schwer beim Bücken tue und daher schwer beim An-und Ausziehen. Der medizinische Sachverständige habe in diesem Punkt jedoch sein Gutachten bestätigt, wonach die Beweglichkeit der Wirbelsäule der Klägerin nur teilweise hätte getestet werden können, weil die Compliance eingeschränkt gewesen wäre. Er habe also angegeben, die Klägerin hätte nicht kooperiert. Es habe daher Anhaltspunkte für das Erstgericht gegeben, dass der Sachverständige von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Der Sachverständige habe offensichtlich angenommen, dass die Klägerin nicht kooperiert habe, wohingegen die Klägerin angegeben habe, dass sie die Untersuchung bis zum Schmerzpunkt mitgemacht habe. Es sei also möglicherweise ein Missverständnis zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vorgelegen. Trotz dieser Anhaltspunkte sei das Erstgericht dem nicht nachgegangen. Bei mängelfreiem Verfahren hätte das Erstgericht dem Sachverständigen zumindest noch die Frage stellen müssen, inwieweit sich sein Kalkül ändere, wenn anzunehmen sei, die Klägerin könne sich aufgrund von Schmerzen nicht bücken bzw. nicht einmal nach vorne beugen.
Diese Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* hat sowohl ein schriftliches Gutachten erstattet (vgl ON 6) als auch eine mündliche Gutachtenserörterung und -ergänzung vorgenommen (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 8). Der Sachverständige hat bei seiner Befundaufnahme unter anderem eine persönliche Untersuchung der Klägerin durchgeführt. Bei seiner Befundaufnahme und Gutachtenserstattung hat der Sachverständige auch die Angaben der Klägerin zu ihren „Beschwerden, Leiden und Problemen mit Relevanz für die Verrichtung der im Sinne des BPGG relevanten Verrichtungen des täglichen Lebens“ sowie die vorliegenden medizinischen Befunde berücksichtigt. Der Sachverständige beschrieb in seinem schriftlichen Gutachten ON 6.1 auch den Ablauf der Befunderhebung und Untersuchung der Klägerin in seiner Ordination näher (vgl ON 6.1, Seite 6ff). In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige unter anderem aus, dass die Angaben der Klägerin medizinisch nur teilweise nachvollziehbar seien, „vor allem was jene zu den Einschränkungen mit Relevanz in Bezug auf die Verrichtungen des täglichen Lebens betrifft“ (Näheres dazu siehe ON 6, Seite 6 unten).
Auf Seite 9 des schriftlichen Gutachtens ON 6.1 wird unter anderem Folgendes dokumentiert: „ Wirbelsäule: Fingerkuppen-Boden-Abstand: sie dürfe sich nicht vorbeugen, die Austestung wird verweigert.“
Im Rahmen der Gutachtenserörterung und-ergänzung in der Tagsatzung vom 09.12.2025 führte der Sachverständige Dr. B* auf den Vorhalt, dass sich die Klägerin schwer beim Bücken tue und daher schwer beim An-und Ausziehen, insbesondere bei Schuhen und Socken, aus, dass es der Klägerin erschwert, aber nicht unmöglich sei. Die Beweglichkeit ihrer Wirbelsäule hätte nur teilweise getestet werden können, weil die Compliance eingeschränkt gewesen sei (vgl ON 8.2, Seite 2). In diesem Zusammenhang ist auch auf die (auch rechtlich) zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen in dieser Tagsatzung zu verweisen, wonach bei der Ermittlung eines allfälligen Pflegegeldanspruchs der Klägerin nicht die Diagnosen wesentlich seien, sondern die Einschränkungen, die sie habe. Er habe die ihm von der Klagevertreterin in dieser Tagsatzung vorgehaltenen Diagnosen in seinem schriftlichen Gutachten auch festgehalten und berücksichtigt. Sie führten auch zu geringen Einschränkungen, aber nicht in dem Ausmaß, dass sie zB bei der Mobilitätshilfe zu berücksichtigen wären (Näheres dazu siehe ON 8.2, Seite 2f).
Aus dem Tagsatzungsprotokoll ON 8.2 ergibt sich weiters, dass die Klägerin festgehalten haben wolle, dass sie sich nicht der Untersuchung, insbesondere dem Bücken, verweigert habe, sie habe es bis zum Schmerzpunkt gemacht (vgl ON 8.2, Seite 3).
Ausgehend von dieser zusammengefasst wiedergegebenen - hier relevanten - Aktenlage liegt die von der Berufungswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vor.
Der Sachverständige Dr. B* hatte eine eingehende Befundaufnahme vorgenommen sowie eine darauf beruhende nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung angestellt. Er hat auch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, inwiefern und inwieweit ein Hilfs-und Betreuungsbedarf auf Seiten der Klägerin besteht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Dr. B* in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass die Angaben der Klägerin medizinisch nur teilweise nachvollziehbar seien, vor allem was jene zu den Einschränkungen mit Relevanz in Bezug auf die Verrichtungen des täglichen Lebens beträfen. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Behandlung dieser Mängelrüge entsprechend zu berücksichtigen.
Die Mängelrüge ist nicht geeignet, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B*, insbesondere in seinem schriftlichen Gutachten ON 6.1 zu erwecken. Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass die Klägerin die Austestung des Fingerkuppen-Boden-Abstands verweigert habe. Diese Ausführungen widerrief und relativierte der Sachverständige in der Folge auch nicht, dies obwohl die Klägerin davon abweichend den Standpunkt vertrat, „dass sie sich nicht der Untersuchung, insbesondere dem Bücken verweigert habe, sie habe es bis zum Schmerzpunkt gemacht“. Ausgehend von dieser Aktenlage ist, insbesondere auch im Hinblick auf den vom Sachverständigen abgelegten Eid, eine fachgerechte Befundaufnahme und Gutachtenserstattung vorzunehmen (Näheres dazu siehe auch unter Punkt 2. der Mängelrüge), davon auszugehen, dass dessen Ausführungen richtig sind. Demzufolge ist es auch nicht als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen, wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang keine weiteren Erörterungen und Verfahrensergänzungen vorgenommen hat.
Letztlich ergibt das vom Sachverständigen Dr. B* ermittelte Gesamtbild hinsichtlich der pflegegeldrelevanten Einschränkungen der Klägerin, dass bei ihr nur geringe pflegegeldrelevante Einschränkungen vorliegen. Demzufolge ist ausgehend von diesem Gesamtbild - nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen in vergleichbaren Verfahren gewonnenen Erfahrung des Berufungssenats – nicht davon auszugehen, dass auch im Falle einer eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit beim Vorbeugen dies - sogar bei abstrakter Betrachtungsweise - zu einem Pflegebedarf wie in der Mängelrüge behauptet führen würde.
2. Des weiteren behauptet die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens deswegen, weil das Erstgericht nicht weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie eingeholt habe.
Auch diese Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht-da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann-auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und der besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen – wie hier – nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 uva).
Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* hat in seinem schriftlichen Gutachten ON 6.1 (vgl. dessen Seite 12) ausdrücklich betont, dass für die abschließende Beurteilung des Pflegebedarfs der Klägerin keine weiteren (fach-)ärztlichen Gutachten erforderlich seien. Demzufolge konnte sich das Erstgericht – im Sinne der oben dargestellten Judikaturgrundsätze – darauf verlassen, dass die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist.
Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* auch über die für das vorliegende Pflegegeldverfahren erforderliche medizinische Expertise verfügt.
Im Pflegegeldverfahren ist nämlich entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits-und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs (Näheres dazu siehe Greifeneder / Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* auch fachlich ausreichend in der Lage zu beurteilen, auf welche Weise die Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist.
Darüber hinaus geht die Berufung in diesem Punkt ins Leere, weil die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist (RIS-Justiz RS0043414). Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Sinne auch die Frage der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob einem Sachverständigen nicht zu folgen war, sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich unter die Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163; 3 Ob 230/11m uva).
Da der Mängelrüge keine Berechtigung zukommt und keine Tatsachenrüge erhoben wurde, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt zusammengefasst aus, die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sie einen Pflegebedarf von lediglich 20 Stunden pro Monat habe, sei unrichtig. Die Klägerin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands weitere Unterstützung im Ausmaß von insgesamt 95 weiteren Stunden zusätzlich zu den vom Erstgericht angenommenen 20 Stunden habe.
Ausgehend von den maßgeblichen erstgerichtlichen (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen ist diese Rechtsauffassung verfehlt. Vielmehr ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils richtig. Demzufolge kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lediglich von einem Pflegebedarf von 20 Stunden ausgegangen werden.
Die Klägerin versucht einen höheren Pflegebedarf vor allem damit zu begründen, dass ihre Bewegungsfähigkeit, Stehfähigkeit und Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei. Nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen liegen insofern jedoch keine Beeinträchtigungen der Klägerin vor, die einen höheren Pflegebedarf, als vom Erstgericht angenommen, begründen könnten.
So stellte das Erstgericht unter anderem fest, dass das Gangbild der Klägerin frei und sicher ohne Stützung ist. Dass das Erstgericht insofern auch festgestellt hat, dass sie aber Walkingstöcke verwendet , ändert nichts an der Richtigkeit der Feststellung, dass das Gangbild der Klägerin frei und sicher ohne Stützung ist. Aus dem Umstand, dass jemand Walkingstöcke beim Gehen verwendet, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass deren Verwendung für ein (sicheres) Gehen auch tatsächlich notwendig ist.
Das Erstgericht stellte weiters fest, dass bei der Klägerin im Wesentlichen keine wesentliche funktionale Einschränkung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten besteht und auch die Muskulatur der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten altersgemäß unauffällig samt normalem Tonus und Grobkraft normal ist. Auch die Seitenneigungsrotation ist lediglich gering eingeschränkt. Das Gangbild der Klägerin ist zwar etwas unsicher und verlangsamt, aber ausreichend sicher möglich. Freies Stehen ist der Klägerin mindestens 3 bis 5 Minuten möglich. Die Klägerin benötigt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung Hilfe in der Mobilität. Sie kann Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens für eine Person selbständig beischaffen. Die Klägerin kann sich selbständig täglich und gründlich reinigen. Es ist ihr möglich und zumutbar, eine vollwertige warme Mahlzeit für eine Person zuzubereiten. Es ist der Klägerin auch möglich und zumutbar, sich selbständig an-und auszuziehen.
Insbesondere ausgehend von diesen Feststellungen zeigt sich, dass sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge teilweise unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Dies gilt insbesondere für die Argumentation der Klägerin, dass ihr für einen menschenwürdigen Alltag nicht zugemutet werden könne, „unsicher auf der Straße für Besorgungen unterwegs zu sein oder unsicher in der Dusche zu stehen“.
Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass das Erstgericht zu Unrecht keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat angenommen habe und auf die Entscheidung 10 ObS 104/19w verweist, kann eine nähere Auseinandersetzung damit mangels ausreichender rechtlicher Relevanz unterbleiben. Auch wenn man im Sinne der Berufungsausführungen insofern einen weiteren Pflegebedarf im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat annehmen würde, würde man nicht zu einem Pflegegeldanspruch der Klägerin gelangen, weil diesfalls in Summe lediglich ein Pflegebedarf von 50 Stunden monatlich und damit ein nicht 65 Stunden übersteigender Pflegebedarf im Sinne des § 4 BPGG vorliegen würde. Demzufolge scheiden insofern auch rechtliche Feststellungsmängel (vgl 10 ObS 104/19w) aus.
Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der insgesamt unberechtigten Berufung nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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