Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2025, GZ **-88, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2024, rechtskräftig am 28. April 2025, AZ **, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (ON 18.2, ON 38). Mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 6. November 2025, GZ **-98, wurde die festgesetzte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf vier Jahre und fünf Monate herabgesetzt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juni 2025 (ON 52.2) beantragte der Verurteilte – unter Anschluss einer fachärztlichen Begutachtung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie em.o.Univ. Prof. Dr.h.c.mult. Dr.med. B* (ON 52.3) – einen zeitlich mit der nachhaltigen Besserung seines psychiatrischen Zustands begrenzten Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG sowie gemäß § 7 Abs 3 StVG die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag. Darin brachte der Verurteilte basierend auf der fachärztlichen Begutachtung des genannten Facharztes vom 29. Mai 2025 (ON 52.3) vor, dass er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ständiger Substanzgebrauch), der ausgeprägten Suchtstruktur in Zusammenhang mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik nicht haftfähig sei.
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit ab (ON 88; zur gewährten vorläufigen Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung siehe ON 54). Die Erstrichterin führte auf Grundlage des eingeholten und am 23. September 2025 (Begutachtung am 16. September 2025) erstatteten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. C* (ON 83.2) aus, dass die beim Verurteilten diagnostizierte Benzodiazepin-Abhängigkeit und vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung keine schwerwiegende, krankheitswertige psychische Störung aus dem Formkreis der Depressionen oder Sonstigem darstelle und auch unter Berücksichtigung der Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Erwartungsängstlichkeit im Hinblick auf die bevorstehende Haft von über vier Jahren keine Haftuntauglichkeit begründe, da bei Verbringung in Strafhaft nicht mit einer vitalen Gefährdung zu rechnen sei und auf alle Begleitphänomene in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung therapeutisch eingegangen werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 90.2 schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit bewirkt. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann. Es gilt den Vorrang der Strafvollzugsortänderung zu beachten (vgl hiezu Pieber , WK² StVG § 5 Rz 11; vgl § 71 StVG).
Das erstrichterliche Kalkül zur Haftfähigkeit des Verurteilten ist einwandfrei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzte sich der Sachverständige Univ. Doz. Dr. C* mit den Angaben des Verurteilten zu einer Paranoia (gelegentliches nächtliches Aufwachen und Gefühl des Beobachtetwerdens) auseinander, kommt jedoch nachvollziehbar und begründet (da nicht als durchgehende psychotische Störung, sondern als gelegentliches Phänomen beschrieben) zu dem Schluss, dass in diesem Zusammenhang kein größeres, umfassendes, psychotisches Krankheitsgeschehen festzustellen ist (ON 83.2, 16). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – für Zwecke der Befundung und Gutachtenserstellung – eine weitere Abklärung erforderlich oder unterlassen worden wäre (ON 83.2, 15f). Weiters legt der Sachverständige Univ. Doz. Dr. C* auch ausführlich und schlüssig dar, weshalb er die vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, em.o.Univ. Prof. Dr.h.c.mult. Dr.med. B*, gestellte Diagnose der Abhängigkeitserkrankung teilt, jedoch zum Zeitpunkt der Begutachtung keine virulente, sondern nur eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anzunehmen ist (ON 83.2, 16). Wenn der Beschwerdeführer Ausführungen zur Frage vermisst, inwieweit die angeführte Paranoia einem Strafvollzug entgegenstehe, verkennt er, dass der Sachverständige sein Gutachten unverkennbar unter Berücksichtigung sämtlicher diagnostizierter Auffälligkeiten (auch wenn diesen – wie auf die angegebene Paranoia zutreffend – kein psychotisches Krankheitsgeschehen zugrunde liegt) erstattete (siehe ON 83.2, 17: „Fasst man dies alles zusammen, …“ ).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider bildet weder die bloß unbescheinigt behauptete nunmehrige massive Verschlechterung des Zustandsbildes des Verurteilten noch die angeblich aktuell vorliegende erhebliche Selbstgefährdung eine ausreichende Basis für eine anzunehmende Haftuntauglichkeit; dies insbesondere mit Blick auf das erst kürzlich erstellte Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C*, wonach sich beim Begutachtungstermin am 16. September 2025 weder depressive Anzeichen noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren ließen und ungeachtet dessen auch der em.o.Univ. Prof. Dr.h.c.mult. Dr.med. B* in seinem fachärztlichen Befundbericht von einer Besserung bis Ende des Jahres 2025 ausging (ON 52.3, 13).
Für die begehrte Verfahrensergänzung (Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens) mangelt es sohin an einem ausreichenden Tatsachensubstrat.
Anzumerken ist, dass selbst unter der Annahme vorliegender Suizidalität darin kein Aufschubsgrund zu sehen ist, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen wäre, da bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann, wie zum Beispiel Verlegung in eine Vollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung, eine Sonderkrankenanstalt etc. Eine entsprechende psychiatrische (oder psychotherapeutische) Behandlung des Verurteilten – in die er sich laut seinen bei der Begutachtung am 16. September 2025 getätigten Angaben trotz der behaupteten Symptomatik offenbar bis dato nicht begab (ON 83.2, 6) - ist auch während des Vollzuges möglich, sodass darin kein Aufschubsgrund zu erkennen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 5 Rz 4 f).
Mit seinem Vorbringen, ohne ergänzende Gutachtenserstattung könne nicht von einer ausreichenden Behandlung in einer Justizanstalt ausgegangen werden, lässt er bereits die dies bejahenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen außer Acht und verkennt die Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt (§ 9 StVG; hier: Justizanstalt Wien-Simmering) zu sorgen (§ 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]). Der Beschwerdeführer übersieht weiters den Vorrang der Vollzugsortsänderung bis hin zur Aufnahme in eine Krankenabteilung (“Anstaltsspital“) oder Überstellung in ein öffentliches Krankenhaus, aber auch der Möglichkeit der Beiziehung eines anderen Arztes umfänglich § 70 StVG.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist somit von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen, da dessen Beschwerden auch in einer Justizanstalt einer lege artis entsprechenden Behandlung zugeführt werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Sachverständigengutachten des Univ. Doz. Dr. C* wird der Justizanstalt Wien-Simmering (ON 83.2) zu übermitteln sein.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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