Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklagesache der A* gegen die B* GmbH und einen anderen belangten Verband wegen § 91 Abs 1 und Abs 2a UrhG (iVm § 86 Abs 1 UrhG) über die Berufungen der B* GmbH und der C* GmbHwegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, GZ **-44.3, durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Die Berufungen wegen Nichtigkeit werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche werden die belangten Verbände auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – nach Ausscheidung des Verfahrens gegen D* und andere Angeklagte (ON 44.2, 3) – die belangten Verbände B* GmbH und C* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 2 VbVG jeweils für die Vergehen nach § 91 Abs 1 und Abs 2 (gemeint [vgl RIS-Justiz RS0116669] Abs 2a) UrhG (zu ergänzen: iVm § 86 Abs 1 UrhG) verantwortlich erkannt, die ihr Entscheidungsgsträger D* als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch diese Gesellschaften treffende Pflichten verletzt hat und hiefür die B* GmbH nach dem Strafsatz des § 91 Abs 2 (gemeint Abs 2a) UrhG zu einer Verbandsgeldbuße von 35 Tagessätzen zu je 50 Euro und die C* GmbH zu einer Verbandsgeldbuße von 30 Tagessätzen zu je 330 Euro verurteilt, wovon gemäß § 7 VbVG jeweils die Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zudem wurde die B* GmbH gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO dazu verhalten, der Privatanklägerin 70.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen, die C* GmbH dazu, der Privatanklägerin 10.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Ausspruchs der Verantwortlichkeit
- ist der belangte Verband B* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 2 VbVG für die Straftaten seines Entscheidungsträgers D*, der im Zeitraum vom 26. August 2021 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2024 als firmenbuchrechtlicher Geschäftsführer fortlaufend die Urheberrechte, Werknutzungsrechte und verwandten Schutzrechte der A*, **, Serbien, dadurch gewerbsmäßig verletzte, dass er deren Laufbilder vervielfältigt, gesendet und öffentlich zur Verfügung gestellt hat, um sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verantwortlich.
- ist der belangte Verband C* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 2 VbVG für die Straftaten seines Entscheidungsträgers D*, der in ** ab dem 23. April 2024 bis zumindest 20. November 2024 als faktischer Geschäftsführer der C* GmbH fortlaufend die Urheberrechte, Werknutzungsrechte und verwandten Schutzrechte der A*, **, Serbien, dadurch gewerbsmäßig verletzte, dass er deren Laufbilder vervielfältigt, gesendet und öffentlich zur Verfügung gestellt hat, um sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verantwortlich.
- hat D* als Entscheidungsträger der B* GmbH und der C* GmbH sohin rechtswidrig und schuldhaft Straftaten, nämlich die Vergehen nach § 91 Abs 1 und Abs 2 (gemeint Abs 2a) UrhG zugunsten der belangten Verbände begangen und durch diese Straftaten Pflichten verletzt, die den jeweiligen Verband treffen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Verbänden die Vielzahl der Tathandlungen erschwerend, bei der B* GmbH darüber hinaus den mehrjährigen Tatzeitraum, mildernd bei beiden Verbänden die bisherige Unbescholtenheit nach dem VbVG.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht angemeldeten (ON 48 und ON 49), unausgeführt gebliebenen Berufungen der belangten Verbände wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche.
Auf die Berufungen wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StGB keine Rücksicht zu nehmen, weil die Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärten, durch welche Punkte des Erkenntnis sie sich beschwert erachten und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen wollen.
Aus Anlass der Berufungen musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass der bekämpften Entscheidung ein nach §§ 290 Abs 1, 471 iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) anhaftet, der den belangten Verbänden zum Nachteil gereicht.
Das Erstgericht traf zum objektiven und subjektiven Tatbestand-soweit hier relevant-nachstehende Feststellungen:
„Die A* (im Folgenden: „A*“) ist eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen aus der Republik Serbien.
E* d.o.o. ** (im Folgenden: „E*“) … produziert und sendet Fernsehprogramme [und] ... hat der A* das ausschließliche weltweite Weitersendungs-und Vertriebsrecht für die eigenen TV-Produktionen von **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, **, ** im Wege des TV, IPTV, Internet-Streaming und OTT-Sendungen eingeräumt.
A* betreibt über ihr Tochterunternehmen F* d.o.o. ** eine Streaming-Plattform, über welche die genannten Fernsehkanäle rechtmäßig via A* App und F* Set-Top-Box in Österreich empfangen werden können. Weiters produziert A* selbst Filme und Serien, welche auch auf den Fernsehkanälen der E* ausgestrahlt werden.
Die B* GmbH und die C* GmbH hatten und haben keine Rechte, [die genannten Fernsehprogramme] mittels Internet-Streaming, Internet-Protocol-TV (IPTV) sowie Over-The-Top-Television (OTT) oder in anderer Form in Österreich oder in anderen Staaten zur Verfügung zu stellen.“
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, ob die Privatanklägerin aktivlegitimiert ist, nicht zu (vgl zur Einordnung unter § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO 15 Os 53/93, während sich lit c auf das Verhältnis der öffentlichen zur Privatanklage bezieht [RIS-Justiz RS0099717]).
Aktivlegitimiert zur Privatanklage ist jedermann, der in seinen durch § 91 UrhG in Verbindung mit den darin enthaltenen Verweisen geschützten Rechten verletzt wurde. Damit ist nicht nur der Urheber bzw Leistungsschutzberechtigte gemeint, sondern der Kreis kann wesentlich größer sein. Auch Werknutzungsberechtigte und Verwertungsgesellschaften können aktivlegitimiert sein, wobei der Werknutzungsberechtigte dies beweisen muss. Dabei sind die vom Urheber dritten Personen eingeräumten (Wahrnehmungs-)Rechte im Einzelfall zu prüfen: Berechtigt der (Wahrnehmungs-)Vertrag nur zum Abschluss von Werknutzungsverträgen im Namen des Urhebers, so liegt ein bloß zwischen Vertragspartnern wirkendes Bevollmächtigungsverhältnis vor, welches für eine Aktivlegitimation nicht ausreicht; soll der Berechtigte im eigenen Namen abschließen, erwirbt er kommissionsweise die ausschließlichen Werknutzungsrechte, sodass er auch zur Erhebung von Privatanklagen legitimiert ist (vgl Mosing/Schultes in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht³ § 91 Rz 75 ff).
Die pauschale Formulierung, die E* habe der A* „das ausschließliche weltweite Weitersendungs-und Vertriebsrecht für die eigenen TV-Produktionen eingeräumt“, vermag detaillierte Feststellungen zum konkreten Vertragsinhalt und dem Umfang der Vereinbarung zwischen den Genannten nicht zu ersetzen, weil erst diese eine hinreichende Grundlage für die im Anschluss vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Aktivlegitimation – die von den belangten Verbänden ausdrücklich bestritten wurde - bilden können.
Das angefochtene Urteil war daher anlässlich der von den belangten Verbänden erhobenen Berufungen aus dem von Amts wegen zugunsten der belangten Verbände wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtöffentlich gemäß § 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO aufzuheben und waren die belangten Verbände mit ihren weiteren Berufungen auf die Kassation zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird zunächst auf Sachverhaltsebene auf geeignete Weise der genaue Inhalt der entsprechenden Vereinbarung zwischen dem eigentlichen Urheber, dem Vorbringen nach der E*, und der A* zu erheben und auf Basis entsprechender Konstatierungen die rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen sein, ob die Privatanklägerin fallkonkret aktivlegitimiert ist (vgl dazu neben oben Gesagtem auch RIS-Justiz RS0077651 zur Abgrenzung von Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht). Mit Blick auf die bisher zu diesem Thema vorliegende Eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers der Privatanklägerin G* (ON 2.6 Beilage ./C zu ON 2), die im Wesentlichen keine Tatsachengrundlagen, sondern bloß eine eigenständige rechtliche Einschätzung dieses Geschäftsführers enthält, derzufolge die Privatanklägerin berechtigt sei, selbständig rechtliche Schritte, einschließlich Gerichtsverfahren, gegen die Verletzung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der E* zu ergreifen, wird zu beachten sein, dass die Klärung der Frage der Aktivlegitimation dem erkennenden Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung obliegt. Zudem ist auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 13 Abs 3 StPO) zu verweisen. Dieser gilt im österreichischen Strafverfahren zwar nur mit Einschränkungen, ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, das heißt, dass nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist (RIS-Justiz RS0053564), sodass eine Vernehmung des G* sowie die Vorlage entsprechender Urkunden nahe liegt.
Für den Fall eines erneuten Ausspruchs der Verantwortlichkeit wird zu beachten sein, dass bezüglich der Bestimmung des § 91 UrhG die zur Anwendung gelangenden Absätze richtig zu stellen sein werden, zumal im Spruch wiederholt Abs 2 UrhG zitiert, in den Entscheidungsgründen jedoch davon abweichend § 91 Abs 2a UrhG genannt wird.
Zu berücksichtigen wird zudem sein, dass § 91 UrhG eine Blankettstrafnorm ist, weil der Tatbestand an einen Verstoß gegen andere Bestimmungen des UrhG anknüpft. Diese Normen legen den Anwendungsbereich und somit das geschützte Rechtsgut des Tatbestands fest. Tatbestandsmäßig handelt, wer die in diesen Bestimmungen beschriebenen Handlungen setzt ( M. Strickerin Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze³ § 91 UrhG Rz 2 und Rz 29), sodass der konkret angezogene Tatbestand sowohl im Spruch als auch in den Feststellungen näher zu präzisieren sein wird.
Bezüglich der Unterstellung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit unter § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 VbVG (alternativer Mischtatbestand; RIS-Justiz RS0132041) ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil – wenn auch nur implizit - noch ein hinreichender Feststellungswille in Bezug auf Abs 1 Z 1 leg cit dahingehend zu entnehmen ist, dass Erträgnisse aus der Tat direkt dem Verband zugeflossen sind (vgl RIS-Justiz RS0131245), abseits der verba legalia jedoch keine Feststellungen zu Abs 1 Z 2 leg cit, wonach Pflichten verletzt worden wären, die den Verband treffen. Solche Pflichten müssen den Verband selbst und nicht den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter treffen und können sich insbesondere aus Gesetz, Verordnungen und Bescheiden ergeben. Welche Pflichten den Verband konkret treffen, ergibt sich aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des Verbandes ( Wiesinger/Birklbauerin Birklbauer/Oberessl/Wiesinger, VbVG § 3 Rz 14).
Mit Blick auf den Privatbeteiligtenanschluss wird zuletzt auch zu beachten sein, dass die Privatanklägerin ihre Forderung als Schadenersatz titulierte und ohne nähere Aufschlüsselung ausgehend von einem Umsatz der belangten Verbände von 700 bis 800 Euro am Tag 100.000 Euro zur ungeteilten Hand geltend machte (ON 44.2, 26). Das Erstgericht stellte in seiner Begründung ebenfalls auf die durch die belangten Verbände umgesetzten Beträge ab (US 15), ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese Beträge mit dem der Privatanklägerin entstandenen Schaden korrelieren sollten (vgl § 87 UrhG; zur konkreten Schadensberechnung siehe beispielsweise Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht³ § 87 insb Rz 20).
Ein Ausspruch nach § 390a StPO hatte angesichts der gänzlichen Urteilsaufhebung zu unterbleiben (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).
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