Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall; Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2026, GZ **-123.3, sowie seine Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Lukas Hruby durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2022 zu AZ B* gewährten bedingten Entlassung abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten sowie rechtskräftige Verfalls- und Konfiskationserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonfomer Vorhaftanrechnung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2022 zu AZ B* gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
[3] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A*, C* und D* in ** und an anderen Orten in Österreich als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge – soweit hier relevant -
I./ ...
II./ am 6. August 2025
A./ überlassen, und zwar
1./ D* 1.996,5 Gramm netto Crystal Meth (beinhaltend 1.554 Gramm Methamphetamin) an den „Verdeckten Ermittler 2“ zu einem Preis von 27.000,-- Euro, indem er das Suchtgift über Auftrag des uT „E*“ in einer Garage in ** unter einem Auto in einer Papiertasche für den Genannten hinterlegte;
2./ A* 1 Gramm brutto Kokain (beinhaltend 77,4% Cocain) an den „Verdeckten Ermittler 1“ unentgeltlich als Probe;
B./ verschafft, und zwar A* und C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) das zu II./A./1./ genannte Suchtgift zum dort genannten Preis dem „Verdeckten Ermittler 2“, indem sie sich mit dem „Verdeckten Ermittler 1“ zur Übergabe des Kaufpreises trafen und dem „Verdeckten Ermittler 1“ den Ort bekanntgaben, an dem das Suchtgift zur Abholung durch den „Verdeckten Ermittler 2“ durch D* hinterlegt worden war.
[4] Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die zweifache Deliktsqualifikation, die sechs einschlägigen Vorstrafen bei aggravierender Wirkung der Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit zur bedingten Entlassung, mildernd das in der Hauptverhandlung abgelegte umfassende Geständnis.
[5] Nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ist nunmehr über die Berufung des Angeklagten B* sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss zu entscheiden.
[6] Bloß zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit – wovon das Erstgericht offenbar ebenfalls ausgegangen ist - sich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen gemäß § 34 Abs 2 StGB schuldaggravierend auszuwirken hat.
[7] Zusätzlich wirkt ebenfalls im Rahmen allgemeiner Strafzumessung (§ 32 Abs 3 StGB) die mehr als 6-fache Überschreitung der übergroßen Menge schulderhöhend. Als mildernd ist hingegen die Sicherstellung der Suchtgifte zu werten (§ 32 Abs 3 StGB; Riffel in WK 2-StGB § 34 Rz 33).
[8] Entgegen dem Berufungsvorbringen wurden die Erschwerungs-und Milderungsgründe ausgewogen gewichtet, insbesondere wurde dem Geständnis ausreichend Gewicht beigemessen.
[9] Einer mildernden Wertung einer „Tatprovokation“ durch die VP stehen die erstgerichtlichen Feststellungen entgegen.
[10] Ausgehend von den solcherart sowohl zum Vorteil als auch zu Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründen erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Freiheitsstrafe die mit einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion auch mit Blick auf die dreifach einschlägige Vorstrafenbelastung als schuld-und tatangemessen und dem sozialen Unwert entsprechend und trägt auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt.
[11] Der Angeklagte wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2022, AZ **, aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Jänner 2022, AZ **, verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 sprach das Vollzugsgericht die endgültige Entlassung aus. Der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der oben angeführten bedingten Entlassung abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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