Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen E* S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2025, GZ 32 Hv 52/25m 164.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – D* S* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (AA./II./2./) und § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall (siehe aber RIS Justiz RS0116841), Abs 2 Z 2 SMG (AA./V./1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H*
AA./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben drei namentlich genannten weitere bislang unbekannte Täter angehörten,
II./2./ im Zeitraum von 4. bis 7. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar „weitere“ 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, zum Preis von 19.000 Euro einem verdeckten Ermittler angeboten;
V./1./ im Zeitraum von Juli 2024 bis 7. Februar 2025 namentlich genannte Mittäter (in den auf US 14 iVm US 12 f näher beschriebenen Fällen) „dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB)“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 78,82 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, „anderen zu überlassen, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern sowie die Koordination übernahm“ und seine Mittäter zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.
[3] Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde (unter anderem) „hinsichtlich D* S* das Telefon Sa* (PZ 1 in ON 127)“ konfisziert (US 8).
[4] Allein gegen das Konfiskationserkenntnis richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten , der keine Berechtigung zukommt.
[5] Die gegen die Feststellungsbasis zu den Eigentumsverhältnissen gerichtete Sanktionsrüge (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 fünfter Fall) reklamiert Aktenwidrigkeit in Bezug auf die beweiswürdigende Erwägung, wonach der Angeklagte „das Alleineigentum“ am konfiszierten Mobiltelefon „ausdrücklich“ zugestanden habe (US 23 f). Diese in den Entscheidungsgründen enthaltene Passage gibt – der Beschwerdekritik zuwider – den Inhalt der Aussage des Genannten keineswegs in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder (vgl RIS Justiz RS0099431 [T1]). Denn der Beschwerdeführer führte in der Hauptverhandlung – die Annahme von (Allein )Eigentum tragend – aus (ON 164.1, 5 f), er „habe es [das in Rede stehende Mobiltelefon] bezahlt“ und „wenn [er] Ausgang hatte, oder Arbeiten musste“ anderen „verborgt“.
[6] Mit dem weiteren Verweis der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 fünfter Fall), die Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 164.1, 5), er habe das Mobiltelefon „in der Zelle gelassen, als Gemeinschaftstelefon“, würden vielmehr dafür sprechen, dass es sich um ein bloß „in seinem Miteigentum“ stehendes Handy „handelte“, wird ebenso wenig ein Fehlzitat aus einem Protokoll zur Darstellung gebracht. Vielmehr zieht die Beschwerde aus dieser (im Übrigen isoliert herausgegriffenen) Aussagepassage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Mobiltelefon – im Rahmen dieser Anfechtungskategorie unzulässig (vgl RIS Justiz RS0099431 [T13]) – bloß andere Schlüsse als dies das Erstgericht tat.
[7] Wie die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall, der Sache nach Z 11 erster Fall) selbst einräumt, haben die Tatrichter das (Allein )Eigentum des Beschwerdeführers (§ 19a Abs 1 StGB) an dem von ihm „beim Suchtgifthandel“ verwendeten – und den Gegenstand des ihn betreffenden Konfiskationsausspruchs bildenden – Mobiltelefon ausdrücklich festgestellt (vgl US 17 f). Indem die Beschwerde versucht, diese – erfolglos bekämpften – Konstatierungen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern und durch urteilsfremde Annahmen zu ergänzen, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl zum Bezugspunkt materieller Nichtigkeit RIS Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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