Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. März 2026, GZ **-70.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 4.000 Euro erhöht wird.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht aufgrund des mit einem Kostenverzeichnis verbundenen Antrags vom 18. März 2026 (ON 68) des mit in Ansehung seiner Person rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom Vorwurf des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB am 11. März 2026 wegen fehlenden Schuldnachweises (vgl ON 66.2, 3) freigesprochenen B* gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 2.000 Euro (vgl jedoch BS 2).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Freigesprochenen, mit der er unter Hinweis auf zwei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, zur notwendigen Verteidigung erforderliche Vertagungsbitten, eine Hauptverhandlung und den nicht überschaubaren Umfang des Strafakts eine Erhöhung des Pauschalkostenbeitrags auf zumindest 8.000 Euro zuzüglich der angefallenen Barauslagen in Höhe von 22,90 Euro begehrt (ON 71).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten gebührt gemäß § 393a Abs 1 StPO ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf-hier relevant-im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Nach der mit BGBl I 2024/96 erfolgten Neuregelung soll die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags wie bisher entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) steht jeweils für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Komplexitäts-und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 nicht erfüllen, reichen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter folgenden durchschnittlichen Aufwand an Verteidigungskosten umfasst: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes, Aufwand in Höhe von rund 6.500 Euro. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2257 BlgNR 27. GP 8).
Fallbezogen liegt kein außergewöhnlich komplexer Sachverhalt vor. Im Ermittlungsverfahren beteiligte sich der Verteidiger an zwei Vernehmungen des B*, deren Dauer zwar aus dem Akt nicht entnehmbar ist, jedoch vom Antragsteller glaubhaft mit fünf halbe Stunden angegeben wird. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung bestand der Akt aus 65 Ordnungsnummern. Die Hauptverhandlung dauerte vier halbe Stunden. Der Verteidiger brachte eine Vertagungsbitte in zwei Schriftsätzen sowie eine Sachverhaltsdarstellung mit zahlreichen Beilagen ein (ON 53, ON 58, ON 64). Eine Auseinandersetzung mit Gutachten war nicht erforderlich. Wie der Beschwerdeführer einen Aktenumfang von 235 Aktenstücken errechnet, kann jedoch nicht nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Parameter als auch der Notwendigkeit des Studiums des (wenngleich nicht sehr umfangreichen) Strafakts und der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist der vom Erstgericht festgesetzte Betrag von 2.000 Euro zu gering bemessen.
Der Beitrag war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf das dem Schwierigkeitsgrad der Verteidigung und dem Einsatz des Rechtsfreundes angemessene Ausmaß von 4.000 Euro anzuheben.
Beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz (RIS-Justiz RS0126594), sodass das Erstgericht zutreffend von einem Zuspruch absah.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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