Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2026, GZ **-13, nach der am 9. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Philipp Haller durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2021, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a StGB - sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach § 84 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2021, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 22. Jänner 2026 in **, indem er Insp C* „einen gezielten Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzte, wobei er ihn infolge einer Ausweichbewegung lediglich am Oberarm traf“, versucht, einen Beamten
I./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung seiner Identität „und Durchführung einer ‚Search-Only‘-Abfrage“ zu hindern;
II./ während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die (vier) einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) berücksichtigte er zu Lasten des Angeklagten zudem die Tatbegehung während offener Probezeit.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und fristgerecht zu ON 14 ausgeführte, eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Das Erstgericht hat – wie auch die Berufungswerberin zutreffend ausführt - die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst.
Wenn der Angeklagte in der Gegenausführung zur Berufung (ON 15.1) auf seine „Verantwortungsübernahme“ verweist, ist ihm zu entgegen, dass in der Behauptung, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können (ON 13.2 S 3; vgl auch ON 2.5 S 3 f), eine solche nicht erblickt werden kann. Dessen ungeachtet würde sie auch bei Vorliegen keine mildernde Wirkung entfalten (vgl RIS-Justiz RS0091565).
Auch, dass er - von dem vom Schuldspruch umfassten Faustschlag abgesehen - „keinen aggressiven Eindruck gemacht habe“, kommt ihm nicht mildernd zu Gute.
Schließlich kann – seiner Ansicht zuwider – die Frage des Widerrufs einer bedingten (hier:) Strafnachsicht bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden (RIS-Justiz RS0092592 [T4]).
Bei objektiver Abwägung der durch das Erstgericht somit korrekt dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe mit nicht einmal einem Viertel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion tatsächlich als zu gering bemessen, sodass sie auf das spruchgemäße, schuld- und tatangemessene, dem sozialen Störwert der Straftat und generalpräventiven Aspekten gerecht werdende Maß, das auch noch in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat bleibt (RIS-Justiz RS0090854), zu erhöhen war.
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse - unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht, – hinfällig (12 Os 85/19w mwN). Zufolge der Abänderung des Strafausspruchs war daher auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen.
Im Rahmen der neuen Beschlussfassung war wie folgt zu erwägen:
Die abermalige Straffälligkeit des vierfach einschlägig vorbestraften Angeklagten im raschen Rückfall während offener und bereits verlängerter Probezeit macht es aus spezialpräventiven Gründen unumgänglich, zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2021, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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