Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A* , **, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle&Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* C* Limited , **, Irland, vertreten durch die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (EUR 5.500), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9.2.2026, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.764,24 (darin EUR 294,04 an USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger ist gemäß § 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz [QEG]) eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung zur Einbringung innerstaatlicher Verbandsklagen nach § 2 QEG.
Die Beklagte ist eine in Irland protokollierte Limited Company. Sie betreibt die Online-Plattformen „D*“ und „E*“.
Der Kläger begehrt von der Beklagten
a) es gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zu unterlassen, persönliche Daten („öffentliche Informationen“), insbesondere
von Nutzer:innen ihrer sozialen Netzwerke „E*“ und/oder „D*“ für das Training ihrer eigenen Künstlichen Intelligenz, insbesondere der sogenannten „B* AI“ zu verarbeiten, wenn
aa) keine ausdrückliche Einwilligung dieser Nutzer:innen vorliegt, die den Bedingungen des DMA und der DSGVO entspricht, sodass das bloße Unterlassen eines Widerspruchs nicht ausreicht, oder
bb) auch in Art 9 Abs 1 DSGVO genannte Daten verarbeitet werden, aus denen unter anderem die rassische oder ethische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, oder Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person verarbeitet werden.
b) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern die Verwendung der nachstehend genannten Klausel:
„Wir verbessern KI bei B* laufend. In diesem Zusammenhang möchten wir dich darüber informieren, dass wir öffentliche Informationen wie öffentliche Beiträge und Kommentare von Konten, deren Inhaber*innen 18 Jahre oder älter sind, sowie deine Interaktionen mit KI bei B*-Features verwenden werden. Wir werden diese Informationen auf der Grundlage berechtigter Interessen verwenden, um generative KI-Modelle für KI bei B* zu entwickeln und zu verbessern. Du kannst der Verwendung deiner Informationen zu diesen Zwecken widersprechen. Wenn du einen Widerspruch einreichst, werden wir dir eine E-Mail mit der Bestätigung senden, dass wir deine Interaktionen mit KI bei B*-Features oder deine öffentlichen Informationen von B*-Produkten nicht mehr für die künftige Entwicklung und Verbesserung generativer KI-Modelle für KI bei B* verwenden werden. Erfahre mehr darüber, wie Modelle trainiert werden. Wenn du bereits widersprochen hast, brauchst du keinen weiteren Antrag zu stellen. Diese Änderungen treten am 27. Mai 2025 in Kraft. Die Datenschutzrichtlinie aufrufen.“
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; die Beklagte sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, nach Art 5 Abs 2 des Digital Markets Act (VO [EU] 2022/1925; „DMA“) sei es der Beklagten untersagt, personenbezogene Daten aus einem Plattformdienst mit personenbezogenen Daten aus weiteren (Plattform-)Diensten zusammenzuführen und weiterzuverwenden. Die Beklagte habe angekündigt, Informationen aus Beiträgen auf D* und E* zu sammeln, um auf dieser Informationsbasis künstliche Intelligenz zu entwickeln und zu optimieren. Da die Beklagte für diese Zusammenführungen bzw Weiterverwendungen keine Einwilligung eingeholt habe und die Daten zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck verwende, habe sie sowohl gegen Art 5 Abs 2 DMA als auch gegen Art 5 Abs 1 lit b DSGVO verstoßen. Die Beklagte verstoße auch gegen die Verarbeitungsgrundsätze der „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“ (Art 5 Abs 1 lit a DSGVO) und der „Datenminimierung“ (lit c). Ein Rechtfertigungstatbestand nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sei nicht erfüllt. Die Verarbeitung sensibler Daten verstoße zudem gegen Art 9 Abs 1 DSGVO.
Die Beklagteerhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Das angerufene Gericht sei zu Entscheidungen über Verstöße gegen den DMA nicht zuständig. Die Zuständigkeit zur Aufsicht und Durchsetzung des DMA liege nach Art 20 ff DMA ausschließlich bei der Kommission der Europäischen Union („EU“). Nationale Behörden dürften lediglich unterstützend tätig werden. Vor diesem Hintergrund sei § 5 Abs 1 QEG einschränkend auszulegen und die Zulässigkeit des Rechtswegs für Verstöße gegen Art 5 DMA zu verneinen, solange die Kommission den Verstoß gegen Art 5 DMA nicht festgestellt bzw. nicht zumindest ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet habe.
Darüber hinaus beantragte die Beklagte die Abweisung der Klagebegehren und erstattete ein meritorisches Bestreitungsvorbringen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Es ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beklagte ist Torwächterin iSd Art 2 Z 1 iVm Art 3 DMA und stellt die Plattformdienste iSd Art 2 Z 1 lit c DMA „D*“ und „E*“ in der EU, und damit auch in Österreich, bereit. Die Beklagte hat mit 27.5.2025 ihre Datenschutzrichtlinie geändert, um „öffentliche Informationen“, insbesondere öffentliche Beiträge und Kommentare von Nutzern ihrer E*- und D*-Konten über 18 Jahren sowie die Interaktionen von Nutzern mit KI bei „B*-Features“ für das Training ihrer eigenen Künstlichen Intelligenz „B* AI“ zu verwenden. Sie beruft sich dabei auf ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Je nach Inhalt können in diesen Daten auch Informationen enthalten sein, die sensible Themen über Dritte (auch über Personen unter 18 Jahren) oder über die Nutzer selbst behandeln. Die Nutzer können der Verwendung ihrer Informationen zu diesen Zwecken widersprechen. Für den Fall eines solchen Widerspruchs hat die Beklagte angekündigt, den Widersprechenden eine E-Mail mit der Bestätigung zu senden, dass sie die Interaktionen der Nutzer mit KI bei B*-Features oder ihre öffentlichen Informationen von B*-Produkten nicht mehr für die künftige Entwicklung und Verbesserung generativer Kl-Modelle für KI bei B* verwenden wird.
Rechtlich führte das Erstgericht – zusammengefasst – aus, aus Art 42 und 52 DMA sowie dessen ErwG 104 gehe eindeutig die Zulässigkeit von Verbandsklagen wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen des DMA, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, hervor. Eine innerstaatliche Umsetzung – derer es aber für die Anwendbarkeit gar nicht bedürfe (vgl ErwG 104 DMA) – sei durch die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (BGBl I 2024/85; „VRUN“), erfolgt, und zwar einerseits durch das QEG, andererseits durch die Einfügung des Fünften Abschnittes (§§ 619 bis 635) in die ZPO. Konkret ergebe sich die Zulässigkeit der vorliegenden Klagsführung aus § 5 Abs 1 und 3 QEG iVm § 619 Abs 1 ZPO. Die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse der Kommission gemäß Art 20 ff DMA sowie Art 39 Abs 5 DMA stünden dazu nicht im Widerspruch.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs stattgegeben werde.
Der Kläger stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses, insbesondere zu Art 42, 52 DMA und dessen ErwG 104, für zutreffend, weshalb darauf verwiesen und mit einer kurzen ergänzenden Begründung das Auslangen gefunden werden kann (§§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich schon aus der Verbandsklagenrichtlinie (RL [EU] 2020/1828; „VK-RL“). Durch diese soll innerhalb der EU einheitlich sichergestellt werden, dass Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten mindestens ein effizientes Verbandsklagenverfahren - jeweils auf Unterlassung sowie auf Abhilfe - zur Verfügung steht (ErwGr 7). Gemäß Art 2 der VK-RL findet diese Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die VK-RL bedient sich somit zur Definition ihres sachlichen Anwendungsbereiches der Regelungstechnik eines „dynamischen“ Anhangs (ErwGr 17), der laufend durch weitere Rechtsakte ergänzt werden kann ( Wörle, Die neue Verbandsklage - verbessertes Private Enforcement im Datenschutzrecht, Dako 2025/33). So wurde jüngst neben dem DMA (Nr 67) auch das Gesetz über digitale Dienste (VO [EU] 2022/2065; Nr 68) in den Anhang aufgenommen. Auch die Verordnung über künstliche Intelligenz (VO [EU] 2024/1689) soll nach deren Art 110 hinzugefügt werden. Neben dem DMA (Nr 67) ist unter Nr 56 des Anhangs auch die DSGVO aufgelistet. Aus der Auflistung des DMA in Anhang 1 der VK-RL geht eindeutig hervor, dass die Durchsetzung des DMA durch die jeweilige nationale Umsetzung der VK-RL - entgegen den Rekursausführungen der Beklagten - dem eindeutigen Willen des EU-Gesetzgebers entspricht.
Wie vom Erstgericht bereits richtig dargelegt, stehen die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse der Kommission nach Art 20 ff DMA dazu auch nicht im Widerspruch. Nach Art 39 Abs 5 DMA dürfen nationale Gerichte keine Entscheidungen erlassen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen und sollen vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Unabhängig davon, dass bislang kein Beschluss der Kommission iSd Art 39 Abs 5 DMA vorliegt, geht aus dem Wortlaut der Bestimmung gerade keine Unzulässigkeit des Rechtswegs hervor.
Im Ergebnis ist eine qualifizierte Einrichtung – wie hier der Kläger - berechtigt, mit der Verbandsklage nach § 5 QEG die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines Verhaltens eines Unternehmers, das gegen den DMA verstößt, zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Das Erstgericht hat daher die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu Recht verworfen.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten für die Rekursbeantwortung sind nach TP 3B RATG zu verzeichnen. Darauf ist bei einem Streitwert über EUR 10.170 gemäß § 23 Abs 3 RATG der 50 %-ige Einheitssatz anzuwenden. Demnach stünden dem Kläger auf Basis von EUR 36.000 Kosten in Höhe von EUR 2.198,76 (EUR 1.219,80 nach TP 3B RATG; EUR 609,90 50 %-iger Einheitssatz; EUR 2,60 ERV-Gebühr; EUR 366,46 USt) zu. In der Rekursbeantwortung verzeichnete der Kläger Kosten von EUR 1.764,24 nach TP 3A RATG und brachte darauf den 50 %-igen Einheitssatz zur Anwendung, wobei er diese Positionen fälschlicherweise mit „TP 3B“ und „60 % Einheitssatz“ bezeichnete. Da der Kläger damit weniger verzeichnet hat, als ihm zustünde, waren ihm die geringeren Kosten zuzusprechen.
3.Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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