Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2025, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* mit 300 Euro festgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g :
Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (ON 1.2; ON 3) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion C* vom 10. Februar 2025 samt Beilagen (ON 2). Eine Beschuldigtenvernehmung hatte nicht stattgefunden, der Verteidiger jedoch eine (inhaltlich) etwa zwei Seiten umfassende Stellungnahme eingebracht (ON 2.8).
Mit am 2. September 2025 eingebrachtem Schriftsatz vom 30. Juli 2025 (ON 4.2) beantragte B* sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 3.610,53 Euro brutto (ON 4.3) - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 1.203,51 Euro brutto und 125,10 Euro brutto an Kosten für den Antrag selbst -, „ihm den Kostenersatz gemäß § 196a Abs 1 StPO laut beiliegendem Kostenverzeichnis zuzusprechen“.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht mit Verfügung vom 3. September 2025 (ON 1.3) weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten (gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit 200 Euro (ON 5).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 6.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den äußerst geringen Umfang der Ermittlungen (die insbesondere [auch] keine Zeugenvernehmungen umfassten), die geringe Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie den Umstand, dass die Teilnahme des Verteidigers an einer Beschuldigtenvernehmung nicht erforderlich, sondern die Einbringung einer etwa zweiseitigen inhaltlichen Stellungnahme ausreichend war (auch wenn der Beschwerdeführer diese als „ausführlich[…] mit umfangreichen rechtlichen Ausführungen“ erachten mag), ein äußerst einfacher, hinter dem „Standardverfahren“ deutlich zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen ein (etwas höherer als durch die Erstrichterin zuerkannter) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von 10 % der „Ausgangsbasis“ von 3.000 Euro (das sind – ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags und der Kosten für den Antrag selbst - etwa 13 % des tatsächlich bestrittenen Betrages) angemessen und sachgerecht ist.
Bleibt zum Vorbringen des B*, es sei „eine umfassende Sichtung von Video- sowie Bilddateien“ bzw „eine rechtliche Prüfung von umfangreichen Chatverläufen“ notwendig gewesen, festzuhalten, dass dies anhand der Aktenlage (vgl die lediglich vier Seiten an „Postings“ [S 2, S 4, S 6 und S 8] enthaltende Lichtbildbeilage ON 2.6) nicht nachvollziehbar ist.
Weiters besteht – soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert - nach der Intention des Gesetzgebers kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von […] 10 % des Höchstsatzes auszugehen“, vielmehr ist – wie bereits dargelegt - von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen (zu § 393a StPO: EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine andere Strafsache geht letztlich schon deshalb von vornherein ins Leere, weil der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung jeweils im Einzelfall auszumitteln ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2: „einzellfallgerechte[…] Bemessung“).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
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