JudikaturOLG Linz

7Bs78/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146f StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2025, HR*-6, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 196a StPO auf EUR 1044,00 (darin enthalten EUR 44,00 Barauslagen) angehoben wird.

Text

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behing zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Beschuldigten A* wegen des Verdachts des schweren Betrugs zum Nachteil von B*, welches am 18. April 2025 gemäß § 190 StPO mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt wurde (ON 1.3).

Hierauf beantragte A* mit Eingabe vom 30. April 2025 (ON 5) unter Vorlage einer Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters über eine Gesamtsumme von EUR 6.634,96, ihm gemäß § 196a StPO einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht (ON 1.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2025 (ON 6) wurde der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO gegen den Beschuldigten A* mit EUR 644,80 (darin enthalten Barauslagen von EUR 44,80) festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 7) ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Ermittlungsverfahren (ua) gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – hier interessierend – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbeistand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkosten beiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2ff).

Zur Umsetzung des differenzierten Konzepts ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkretem Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen (zum Landesgericht ressortierenden) Ermittlungsverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit der:dem Mandantin:en eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, ein Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht zu bleiben hat (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).

Das Erstgericht hat die Chronologie und den Umfang des Ermittlungsverfahrens am Akt orientiert und vollständig dargestellt (ON 6, 20). Zusammengefasst stand im mehrmonatigen Ermittlungsverfahren bei A* der Verdacht des schweren Betrugs zum Nachteil der B* in seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Raum. Das Opfer soll durch die insgesamt drei Beschuldigten zu 13 Überweisungen gedrängt worden sein, Geld sei ihm jedoch nie ausbezahlt worden. Bis zum Antrag nach § 196a StPO umfasste der Akt vier Ordnungsnummern, darunter der Antrags- und Verfügungsbogen (ON 1), der Abschlussbericht vom 16. Jänner 2025 (ON 2), die Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers (ON 3) sowie die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten (ON 4). Von der Polizei wurden die drei Beschuldigten und das Opfer einvernommen, wobei A* in seiner Vernehmung, bei der auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten anwesend war, zur Sache nicht aussagte sondern eine schriftliche Stellungnahme ankündigte (ON 2.9). In der knapp über dreiseitigen schriftlichen Stellungnahme (ON 4) stellte der Beschuldigte die Vorwürfe in Abrede und verwies auf das der Zeugin bekannte Risiko sowie seine Gutgläubigkeit.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht handelt es sich daher fallbezogen um eine sehr überschaubare Verfahrenskomplexität; komplizierte Rechtsfragen waren nicht zu lösen. Alles in allem ist von einem unterdurchschnittlichen Ermittlungsverfahren auszugehen. Der Pauschalbeitrag zu den Kosten des nachvollziehbar zweckmäßigen Verteidigereinsatzes ist jedoch im Sinne der obigen Kriterien einer moderaten Anhebung auf EUR 1.000,00 zugänglich, weshalb sich der Betrag nach § 196a StPO einschließlich der Barauslagen auf insgesamt EUR 1.044,00 erhöht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).