Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer Geldsanktion gemäß § 53 EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2026, GZ **-62, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. September 2023 (ON 17) übernahm das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 53 Abs 1 EU-JZG die Vollstreckung der mit Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg vom 14. November 2016, rechtskräftig seit 7. Dezember 2016, AZ **, über den am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* verhängten Geldstrafe von 7.600 Euro (190 Tagessätze à 40 Euro – ON 2, S 7) samt Kosten in der Höhe von 244,10 Euro. Die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Geldsanktion wurde - aufgrund bereits geleisteter Zahlungen – gemäß § 53d Abs 2 EU-JZG mit einem Betrag von 6.659,10 Euro festgesetzt.
Hinsichtlich dieses Betrages wurde A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2023 aufgrund eines bereits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung gemäß § 53c Abs 5 EU-JZG gestellten Gesuchs eine Zahlung in 19 monatlichen Raten, die letzte spätestens fällig am 15. Juli 2025, gewährt (ON 21).
Über Andringen des A* wurde diese Ratenzahlung mit Beschlüssen vom 7. Februar 2024 (ON 26) und vom 28. März 2024 (ON 28) dahingehend abgeändert, dass die letzte und 20. Rate am 15. Oktober 2025 fällig wurde.
Wegen des eingetretenen Terminsverlusts (§ 409a Abs 4 StPO) ordnete der Erstrichter am 7. Oktober 2025 die Einhebung der ausständigen Geldstrafe in Höhe von 4.709,10 Euro über die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien an (ON 48).
Mit Beschluss vom 3. November 2025 (ON 55) wurde der Antrag des A* auf weitere Stundung unter Hinweis auf den bereits im höchstmöglichen Ausmaß gewährten Aufschub abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandgericht Wien mit Entscheidung vom 3. Dezember 2025, AZ 22 Bs 340/25y (ON 59), nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen erneuten Antrag des A* (ON 61) auf weitere Stundung (bis zum 31. August 2026) mit gleichlautender Begründung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er sich – soweit auf das gegenständliche Verfahren bezugnehmend – durch Festlegung einer Höchstfrist beschwert erachtet (ON 63).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 53 Abs 1 EU-JZG wird eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, mit der eine Geldsanktion (Abs 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staats gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt. Gemäß § 53d Abs 1 leg cit ist über die Vollstreckung mit Beschluss zu entscheiden. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist nach § 409 StPO vorzugehen (§ 53d Abs 5 EU-JZG), wobei dabei auch § 409a StPO sinngemäß zur Anwendung kommt ( Schallmoser-Schweiberer in WK 2EU-JZG § 53d Rz 26).
Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist auf Antrag ein angemessener Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer – hier - Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Bei der Entrichtung einer – wie gegenständlich – 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen darf der Aufschub nicht länger als zwei Jahre betragen (§ 409a Abs 2 Z 2 StPO).
Diese zweijährige Frist beginnt nach Ablauf der in § 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig , WK-StPO § 409a Rz 7; vgl Haidvogl in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess , Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2§ 409a Rz 6). Gegenständlich löste – mangels vorangegangener Übermittlung einer Zahlungsaufforderung – erst die Zustellung des Beschlusses ON 21 am 4. Dezember 2023 (vgl den Zustellnachweis an A* zum Beschluss ON 21) die 14-tägige Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO aus, deren Ablauf für den Beginn der in § 409a Abs 2 StPO normierten Aufschubsfrist entscheidend ist (vgl dazu auch OLG Wien 23 Bs 264/25d).
Abstellend darauf ist die im Gesetz determinierte Höchstaufschubsfrist von zwei Jahren (§ 409a Abs 2 Z 2 StPO) bereits abgelaufen, weshalb unabhängig von der strittigen Rechtsansicht, ob bei – wie hier – eingetretenem Terminsverlust überhaupt ein neuer Zahlungsaufschub zulässig wäre (vgl Lässig aaO Rz 8 mwN), ein Aufschub oder eine neuerliche Ratenzahlung nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.
Der unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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