Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. A* B* , **gasse **, **, vertreten durch Dr. Peter Groß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin C* D* Limited, **, **, **, Irland, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP&Co KG in Wien, wegen Auskunftserteilung gemäß § 13 Abs 3 ECG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3.9.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen deren mit EUR 418,92 bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im März 2025 erstellte eine Nutzerin unter der Bezeichnung „E* F*“ eine Bewertung über den Antragsteller auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst „C* G*“, die unter dem Permalink ** abrufbar ist. Die Rezension hat folgenden Wortlaut:
„ Ich kann die negativen Bewertungen hier zu 100% bestätigen. Kein gutes Handwerk und ein wirklich schlechter Plastischer Chirurg. Abgesehen davon sollte man sich die Bewertungen hier mal genau durchlesen wie ein anderer Patient davor schon geschrieben hat. Männernamen die angeblich bei einer Brust Operation bei Dr. B* waren. Absolut lächerlich für wie dumm man hier verkauft wird “.
Im April 2025 erstellte ein Nutzer unter der Bezeichnung „H* I*“ eine Bewertung über den Antragsteller auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst „C* G*“, die unter dem Permalink ** abrufbar ist. Die Rezension hat folgenden Wortlaut:
„ Leider muss ich mich den negativen Bewertungen anschließen und von Behandlungen bei Dr. B* abraten. Sehr kurzes Vorgespräch, unvollständige Anweisungen zur Aftercare und auch nur auf Nachfrage, Dr. B* schien eher interessiert, seine Sprechstunde zeitnah zu beenden als sich aufmerksam seinem Patienten zu widmen. Das Schlimmste, es wurde schnell und schlecht injiziert; das Botox hat sich nicht gut verteilt und Falten bilden sich nach wie vor in der behandelten Region. Ich habe bei anderen - auch günstigeren - Anbietern eine wesentlich bessere Behandlung und Ergebnisse erhalten. “
Mit Antrag vom 30.4.2025 begehrte der Antragstellervon der Antragsgegnerin die Auskunft nach § 13 Abs 3 ECG, ihm die Namen, Adressen und E-Mail-Adressen der Nutzer „E* F*“ und „H* I*“ zu übermitteln.
Er betreibe als plastischer Chirurg eine Ordination. Die auf Webdiensten der Antragsgegnerin erstellten Rezensionen würden den Kredit des Antragstellers gefährden und ihm vorwerfen, dem Ansehen der Ärzteschaft zu schaden und eine verpönte Werbepraxis zu verwenden. Eine Durchsetzung seiner Rechte sei nur bei Kenntnis von Namen und Adresse der Nutzer möglich, weshalb der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe derselben gegen die Antragsgegnerin habe. Da der Antragsteller durch die Rezensionen in seiner Würde verletzt sei, lägen die Voraussetzungen für die Abweichung vom Herkunftslandprinzip vor.
Die Antragsgegnerinbeantragte, den Auskunftsanspruch abzuweisen. Dazu führte sie aus, dass irisches Recht anzuwenden sei und der Auskunftsanspruch nach § 13 Abs 3 ECG gegen das Herkunftslandprinzip verstoße. Das irische Recht kenne keine mit § 13 Abs 3 ECG vergleichbare Auskunftspflicht. Selbst bei Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 ECG lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Im Übrigen erhebe die Antragsgegnerin im Zuge des Registrierungsprozesses keine Postanschrift der Nutzer.
Beide Parteien brachten übereinstimmend vor, dass es nach dem irischen Recht keinen Auskunftsanspruch gebe.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag ab. Nach § 13 Abs 3 ECG idF BGBl I Nr 182/2023 hätten Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts hätten sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilde.
Aufgrund von Art 3 Abs 2 der E-Commerce-RL gelte auch für Auskunftsansprüche nach § 13 Abs 3 ECG das Herkunftslandprinzip (zuletzt 6 Ob 180/21w). Nach § 20 Abs 1 ECG würden sich im koordinierten Bereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staates richten (6 Ob 50/24g [14]). Gemäß § 22 Abs 1 ECG könnten Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Darunter falle insbesondere der Schutz der öffentlichen Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG). Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen könne eine Verletzung der öffentlichen Würde bedeuten, wobei jedenfalls Ehrverletzungen als ausreichend anzusehen seien, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte (die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie) betreffen (RS0134490). Nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung rechtfertige jedoch eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (vgl 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]; 6 Ob 50/24g [ErwGr 2.5]). Für ein Abgehen davon sei angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (vgl 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f]). Die hier gegenständlichen Äußerungen in den Rezensionen würden nicht in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers eingreifen. Im Vordergrund stehe bei Gesamtbetrachtung der Äußerungen der Vorwurf, der Antragsteller erfülle die an einen plastischen Chirurg gestellten Berufsanforderungen nicht. Mit diesen Äußerungen werde eine Tatsachenbehauptung verbreitet. Bei inhaltlicher Unrichtigkeit oder Fehlen eines ausreichenden wahren Tatsachenkerns seien die Äußerungen zwar als kreditschädigend iSd § 1330 ABGB anzusehen, würden jedoch keinen Schweregrad erreichen, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde des Antragstellers als verhältnismäßig erscheinen lasse. Damit bestehe kein Anlass, vom Herkunftslandprinzip abzuweichen, weshalb irisches Recht als das Recht des Staates, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz habe, anzuwenden sei. Nachdem es bereits nach dem Vorbringen der Parteien und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im irischen Recht keinen dem § 13 Abs 3 ECG vergleichbaren Auskunftanspruch gebe, seien die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung seines Auskunftsbegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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