Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und einer weiteren Angeklagten über die Beschwerde der B * gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ D*-51, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2025, GZ **-14.4, wurde a* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten b* einen Betrag von 300 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 10. Juni 2025 (ON 17.2) beantragte die im Verfahren anwaltlich vertretene Privatbeteiligte ihre Vertretungskosten mit insgesamt 991,34 Euro zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten mit insgesamt 369,12 Euro und führte zu den betreffenden Kürzungen begründend aus, dass mangels konkreter Aufschlüsselung durch die Vertreterin aufgrund des engen (faktischen) Zusammenhangs mit ihrer Tätigkeit auch als Privatbeteiligtenvertreterin lediglich die Hälfte des Tarifpostens TP 4 RATG zzgl 60% ES, somit (nur) ein Betrag von insgesamt 307,60 Euro, zu honorieren gewesen sei. Darüber hinaus habe die Honorierung des Kostenbestimmungsantrages zu entfallen, weil vor Antragseinbringung kein Einigungsversuch mit dem Verurteilten unternommen worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 55), mit der sie die Honorierung der gesamten Kosten für die Tätigkeit bei der Hauptverhandlung sowie die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag begehre, weil eine davor unternommene Einigung mit dem Verurteilten nicht notwendig sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach dem den Angeklagten verurteilenden Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2025 wurde der Verurteilte auch zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gemäß § 381 Abs 1 Z 8 StPO fallen darunter auch die notwendigen Kosten der Verteidigung anderer Vertreter. Wurde gleichzeitig den Ansprüchen des Privatbeteiligten-wie hier-stattgegeben, so hat der Angeklagte gemäß § 393 Abs 4 StPO auch die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten zu ersetzen.
Im Lichte dieser Ausführung bestehen somit an der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des Verurteilten A* im Hinblick auf die im Strafverfahren angefallenen Vertretungskosten der Privatbeteiligten keine Zweifel.
Die Entlohnung der Vertretung von Privatbeteiligten richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und dem diesem angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG). Diese Bestimmungen gelten sowohl im Verhältnis zum Mandanten, als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 Abs 2 leg cit; vgl Lendl , WK-StPO § 395 Rz 22).
Hat sich ein Angeklagter dem Strafverfahren als Privatbeteiligter gegen seinen Mitangeklagten angeschlossen, kann er - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - die Kosten seiner (Privatbeteiligten-)Vertretung selbst dann geltend machen, wenn sein Vertreter in doppelter Eigenschaft, nämlich als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig war. Mangels Sonderung der Verteidigungs- von den Privatbeteiligungskosten wegen des zu engen Zusammenhangs, sind – entgegen des Beschwerdeeinwands – lediglich die Hälfte der Kosten zuzuerkennen (vgl Lendl, WK-StPO § 393 Rz 25 mwN), somit 307,60 Euro (inkl 60% ES).
Wenngleich ein Einigungsversuch über die Kosten mit dem Verurteilten für dessen Ersatzpflicht nicht notwendig ist, so steht dies dennoch der Honorierung des Zuspruchs der Kosten für den Bestimmungsantrag entgegen, wenn der Verurteilte eine Bestreitung der Kosten (wie hier:) unterlässt, weil der Antrag insoweit nicht notwendig war (vgl Lendl , WK-StPO § 395 Rz 8).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden