Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 17. Dezember 2024, GZ ** 13, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von neun Jahren und sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. Mai 2032.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz Anträgen des Beschwerdeführers vom 4. Juni, 26. Juni, 29. Juni, 21. August und 1. September 2024 (ON 1 bis 3 sowie ON 8 und 9) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten C* oder D* nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Strafgefangene ein massiv getrübtes Vorleben aufweise und sich bereits im 11. Haftblock befinde, wobei diesem fünf Verurteilungen wegen schwerer Sexual und Gewaltdelikte zugrundelägen. Aufgrund der Straflänge sei er ursprünglich für die Justizanstalt B* klassifiziert, auf seinen Wunsch jedoch in die Justizanstalt E* verlegt worden, da er dort den sozialen Kontakt zur Ehefrau leichter aufrecht erhalten könne. Da es in der Justizanstalt E* zu Schwierigkeiten mit Mitinsassen gekommen und er mit den Vollzugsbedingungen ebendort nicht zufrieden gewesen sei, sei ein weiterer Antrag auf Vollzugsortsänderung zurück in die Justizanstalt B* bewilligt worden, wo er sich seit 6. Dezember 2023 wunschgemäß befinde. In zahlreichen Eingaben habe A* Beschwerdepunkte gegen Justizbedienstete vorgebracht, die die Volksanwaltschaft und die Beschwerdeabteilung im Bundesministerium für Justiz beschäftigen würden. Er falle mit seinem extrem fordernden Verhalten negativ auf und ließen sich die Schwierigkeiten sowohl mit Mitinsassen als auch mit Bediensteten auch auf sein eigenes Vollzugsverhalten zurückführen. Er weise eine abgeschlossene Berufsausbildung auf, die auf der Mangelberufsliste aufscheine. Darüber hinaus werde in keinem der zahlreichen Anträge der Wunsch nach Absolvierung einer Lehre näher konkretisiert, sodass die Justizanstalt C* folgerichtig feststelle, dass keine Motivation für eine weitere Lehrausbildung erkannt werden könne und sich eine Verlegung damit nicht rechtfertigen lasse. Die Justizanstalt D* sei mit einem Belag von 110,84 % deutlich stärker ausgelastet als die Justizanstalt B*, die einen Belag von 103,69 % aufweise. Bei einer Verlegung würde es zudem durch die wesentlich weitere Entfernung zu seinem sozialen Kontakt zu einer Verringerung der Besuchsfrequenz und somit zu einer Verschlechterung der Vollzugssituation kommen. Auch habe sich gezeigt, dass Verlegungen die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers nicht dauerhaft befriedigen hätten können.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 23. Dezember 2024.
Seine Schwester heiße nicht F* und wohne schon seit über einem Jahr nicht mehr in **. Er habe keinen Beruf erlernt und mit keinem Insassen Probleme und sei auch nicht wegen schwerer sexueller Gewaltdelikte in Haft. Er bestehe auf die angestrebte Vollzugsortsänderung, da er einen Beruf erlernen wolle, egal welchen, ob Koch, Bäcker, KFZ Mechaniker, Maler oder Maurer. Dies könne ihm nicht verweigert werden. Wille und Haftdauer seien gegeben. Probleme habe er mit der Justizwachebeamtin G*, die er schon zweimal wegen Amtsmissbrauch angezeigt habe. G* und H* würden ihm seitdem das Leben schwer machen. Er habe keine Ordnungsstrafen, halte sich an Gesetze und zeige jede Straftat, sohin auch Amtsmissbrauch, an.
Soweit auf die Überbelegung von Anstalten Bezug genommen werde, schlage er einen Insassentausch vor. Er sei auch nicht verschuldet ohne Arbeit, sondern unverschuldet. Wegen seiner Beschwerden sei er von der Arbeit abgelöst worden. Wäre er verschuldet abgelöst worden, hätte er eine Ordnungsstrafe.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Strafvollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus hat die Generaldirektion bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG).
Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Die Justizanstalt B* (109,53 %) war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 17. Dezember 2024 im hier maßgeblichen Normalvollzug der Männer – tatsächlich weit geringer ausgelastet als die Justizanstalt D* mit 117,47 % (vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 17. Dezember 2024). Darüber hinaus weist diese Wunschanstalt im Normalvollzug für Männer (114,87 %) auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 28. April 2025 eine deutlich höhere Auslastung auf als die Justizanstalt B* mit 110,66 % (vgl die detaillierte Belagsübersicht per 28. April 2025 [beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]). Solcherart steht bereits die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen der angestrebten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt D* entgegen. Ein vom Beschwerdeführer angedachtes subjektiv-öffentliches Recht auf „Tausch“ zweier Insassen ist aus dem Gesetz nicht ableitbar (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 3/21g).
Auch in Ansehung der angestrebten Verlegung in die Justizanstalt C* ist die Begründung des Bundesministeriums für Justiz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen des A*, keine abgeschlossene Berufsausbildung aufzuweisen, steht nämlich tatsächlich die im Bescheid zitierte Stellungnahme der Justizanstalt B* vom 4. Juli 2024 (ON 4), wonach er am 1. Dezember 2022 beim Zugangsgespräch angegeben habe, im Jahr 2004 eine Lehre zum Restaurantfachmann absolviert zu haben, entgegen. Dementsprechend scheint auch in der Vollzugsinformation als erlernter Beruf „Kellner“ auf. Darüber hinaus ist die Justizanstalt C* auf junge lernwillige Strafgefangene, wozu der 1982 geborene Beschwerdeführer nicht zu zählen ist, ausgerichet. Das weitere Beschwerdevorbringen (etwa: zum Namen der Schwester und deren Wohnort; dass die dem Vollzug zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nicht als schwere Sexual
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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