Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wurde – soweit gegenständlich relevant - mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2021, rechtskräftig seit 15. Dezember 2021, AZ **, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt und gleichzeitig seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 16. Mai 2022 als verbüßt, derzeit wird die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Mittersteig vollzogen.
Zuletzt wurde über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständigen Vollzugsgerichts vom 7. Jänner 2025, AZ **, entschieden (ON 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4 f) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 8) – im Wesentlichen gestützt auf die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 30. Jänner 2026 (ON 2.2) - wiederum fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist (ON 8, 4; ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 8, 4), zu ON 16 zur Ausführung gelangte Beschwerde des Untergebrachten, aus deren Anlass wie im Spruch ersichtlich vorzugehen ist.
Zunächst ist dem Erstgericht, das die eingeholten Stellungnahmen in seinem Beschluss grundsätzlich zutreffend und ausführlich wiedergibt, zwar dahingehend beizupflichten, dass sich allein aus diesen Unterlagen bislang weder eine dauerhafte Verbesserung risikorelevanter Faktoren, noch eine tiefergehende Krankheits-und Deliktseinsicht oder länger andauernde Therapiebereitschaft ergibt.
Das Erstgericht wäre jedoch dazu verhalten gewesen, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ein aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Verfahren wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist zwar die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18), fallbezogen ist eine solche jedoch aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung des Untergebrachten durch einen Sachverständigen beweismäßig im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Wesensart zur Klärung der Notwendigkeit der (weiteren) Unterbringung erforderlich. Vorliegendenfalls liegen nämlich lediglich das zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstattete Gutachten vom 17. November 2020 (ON 5 im Beiakt zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) samt mündlichem Ergänzungsgutachten vom 30. Juli 2021 (ON 45 AS 6 ff im genannten Beiakt) sowie das im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstattete Gutachten vom 17. April 2022 (ON 7) vor. In Fällen, in denen der Maßnahmenvollzug jedoch keine Freiheitsstrafe mehr vikariiert und das letzte Gutachten – wie im Anlassfall – bereits vor knapp vier Jahren erstellt wurde, ist (mit Blick auf die seither absolvierten Therapien und gewährten Vollzugslockerungen [ON 2.2, 3 ff]) ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal eine Entscheidung nach § 47 Abs 2 letzter Halbsatz StGB auf der Grundlage einer nicht hinreichend faktenbasierten Entscheidungsgrundlage eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK darstellt ( Pieber, aaO mwN; vgl RIS-Justiz RS0128272; EGMR, 20.7.2017, 11537/11, Lorenz/Österreich ).
Ein derartiges Gutachten dient zudem nicht nur dazu, die Gefährlichkeit neu zu bewerten, sondern auch, neue Ansätze zu erlangen, um die notwendige therapeutische Behandlung einzuleiten, was gegenständlich umso wichtiger wäre, als nach zwischenzeitig positiver Entwicklung die Unterbringung im gelockerten Vollzug pausiert werden musste (ON 2.2, 5). Zudem führt der EGMR in seiner Entscheidung aus, dass von den Behörden eine spezielle Sorgfalt bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anhaltung verlangt werden muss, je länger die Anhaltung dauert, da die Verbindung zur ursprünglichen Entscheidung zur Unterbringung umso schwächer wird, je länger die Haft dauert.
Die vom Vollzugsgericht zitierten Entscheidungsgrundlagen reichen somit für eine abschließende Beurteilung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung des Genannten gegenständlich nicht aus.
Der angefochtene Beschluss ist daher infolge Unterlassens erforderlicher Beweisaufnahmen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO) aufzuheben und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach diesbezüglicher Verfahrensergänzung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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