Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene staatenlose A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, AZ **, wegen §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB; 223 Abs 2, 224 StGB verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 25. Februar 2026 (ON 2.2, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach dessen Anhörung ab und verkündete diesen Beschluss gemäß § 152a Abs 1 StVG mündlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10.2).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Meldet im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Zustellung näher ausführen (§ 152a Abs 3 StVG).
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Fristen normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde begann demnach mit dem dem 17. Februar 2026 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 20. Februar 2026. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (RIS-Justiz RS0106085 [T5]). Die erst am 23. Februar 2026 an die Justizanstalt übergebene Beschwerde (vgl dazu den vom Rechtsmittelgericht beigeschafften Eintrag im Fristenbuch der Justizanstalt) erweist sich somit als verspätet, sodass sie ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
O
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden