Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 153d Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2026, GZ **-63, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2024 wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und Abs 3 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem Strafsatz des § 153d Abs 3 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei dem Urteil Fehlbeträge von Jänner 2014 bis Dezember 2022 im Gesamtausmaß von 374.948,47 Euro zugrunde lagen (ON 14.4).
Unter einem wurden die von A* durch die Begehung der dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung erlangten 374.948,47 Euro gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt.
Aufgrund in der Folge geleisteter Zahlungen wurde der Verfallsbetrag mit Beschluss vom 8. April 2025 gemäß § 31a Abs 3 StGB auf 344.555,08 Euro gemildert (ON 46).
Mit Antrag vom 8. Jänner 2026 beantragte der Verurteilte nunmehr gemäß § 31a Abs 3 StGB das gänzliche Absehen vom Verfall auf Grundlage des § 20a Abs 2 Z 3 StGB (ON 57). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Österreichische Gesundheitskasse am 8. Juli 2025 einen rechtskräftigen Haftungsbescheid für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge von 300.000 Euro zuzüglich Nebengebühren und Verzugszinsen für den Zeitraum von Jänner 2019 bis November 2022 gegen ihn erlassen habe. Zudem sei eine Ratenvereinbarung mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossen worden, die fristgerecht erfüllt werde. Der Haftungsbescheid sei gegenüber dem Verfallsausspruch vorrangig und könne die Wirkung des Verfalls somit durch eine andere rechtliche Maßnahme nach § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht werden.
Mit weiterer Eingabe vom 8. Jänner 2026 legte der Verurteilte den genannten Haftungsbescheid sowie eine bis 5. August 2026 befristete Ratenbewilligung vor (ON 61).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass es für das Unterbleiben des Verfalls gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB nicht ausreiche, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet habe. Auch ein Haftungsbescheid nach § 67 Abs 10 ASVG habe nicht die Wirkung des Verfalls im Sinn des § 20a Abs 2 Z 3 StGB.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 64).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 20a Abs 2 StGB ist der Verfall unter anderem ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Z 2), oder soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Z 3).
Zutreffend und ausführlich brachte das Erstgericht zur Darstellung, dass ein Fall der Z 2 leg cit nicht vorliegt, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, ob und in welcher Höhe der Verurteilte bislang tatsächlich Schadenswiedergutmachung an die Österreichische Gesundheitskasse leistete und die Ratenvereinbarung erfüllte und auch die Voraussetzungen der Z 3 leg cit nicht gegeben sind, zumal weder ein Zuspruch an den Privatbeteiligten noch eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des § 1 Z 5 EO, ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO oder auch die rechtskräftige Bestätigung eines Zahlungsplans den Verfall nach dieser Bestimmung ausschließen (RIS-Justiz RS0129916; 12 Os 31/19d unter Ablehnung gegenteiliger Litaraturmeinungen). Dies gilt analog auch für einen Haftungsbescheid nach § 67 Abs 10 ASVG, weil dieser lediglich ein vollstreckbarer Leistungsbescheid ist (vgl Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 Rz 151), der ebenso wie ein zivilrechtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Notariatsakt erst den Grund für die weitere exekutive Betreibung bildet, jedoch noch nicht die durch den Verfallsausspruch anzustrebende faktische Entreicherung des Verurteilten um das deliktisch Erlangte bewirkt.
Zur Hintanhaltung (unerwünschter) mehrfacher Abnahmen der durch die Tat erlangten Vermögenswerte steht es dem Verurteilten frei, rechtzeitig freiwillige Entschädigungszahlungen zu leisten oder einen allenfalls noch vorhandenen Betrag (oder mündelsichere Wertpapiere) bei Gericht zu hinterlegen und so den Ausschluss der Anordnung des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB zu bewirken. § 31a Abs 3 StGB verpflichtet das Gericht, die Entscheidung über den Verfall (auch) für den Fall nachträglicher Zahlungen an Geschädigte entsprechend zu ändern, während diese verlangen können, ihre rechtskräftig zuerkannte Entschädigung aus den vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen (§ 373b StPO) (14 Os 110/14d).
Für den Fall gleichzeitiger Exekutionsführung der Republik Österreich und der Gesundheitskasse werden sich die sich hieraus ergebenden Probleme möglicherweise über die Einheit des Verwertungsverfahrens auflösen ( Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 20a Rz 21).
Dieser Einschätzung hat der Beschwerdeführer, der in seinem Rechtsmittel bloß die höchstgerichtliche Rechtsprechung negiert, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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